27.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/47


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2005

zur endgültigen Aufteilung der für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 verfügbaren Mittel des gemeinschaftlichen Tabakfonds unter den Mitgliedstaaten für das Jahr 2005

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1513)

(Nur der deutsche, der spanische, der französische, der griechische, der italienische, der niederländische und der portugiesische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/397/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (1) insbesondere auf Artikel 14a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 der Kommission vom 6. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Tabakfonds (2) sind Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung vorgesehen. Diese Maßnahmen werden aus dem gemeinschaftlichen Tabakfonds finanziert, der mit Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 eingerichtet worden ist.

(2)

Der gemeinschaftliche Tabakfonds ist für das Jahr 2005 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 28,8 Mio. EUR ausgestattet, von denen die Hälfte für spezifische Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung auf andere Kulturen und auf Arbeitsplätze schaffende andere Wirtschaftstätigkeiten sowie ferner für diesbezügliche Studien bestimmt ist.

(3)

Daher ist es angebracht, gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 die für das Jahr 2005 verfügbaren Mittel auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten für die Förderanträge übermittelten indikativen Finanzierungspläne der Maßnahmen vor dem 31. Mai 2005 unter den Mitgliedstaaten aufzuteilen.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 verfügbaren Mittel des gemeinschaftlichen Tabakfonds werden für das Jahr 2005 wie im Anhang aufgeführt endgültig unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Österreich und die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 23. Mai 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2319/2003 (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 17).

(2)   ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 16. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 480/2004 (ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 8).


ANHANG

Endgültige Aufteilung der für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 verfügbaren Mittel des gemeinschaftlichen Tabakfonds unter den Mitgliedstaaten für das Jahr 2005

(in EUR)

Berechnungsgrundlage

Endgültige Aufteilung

90 % nach dem Umfang der endgültig zurückgekauften Quoten

10 % nach der nationalen Garantieschwelle

Mitgliedstaat

Betrag

Betrag

Belgien

99 062

3 260

Deutschland

0

48 876

Griechenland

8 972 907

388 757

Spanien

0

184 000

Frankreich

0

120 000

Italien

1 961 308

662 236

Österreich

0

0

Portugal

379 265

25 069

Insgesamt

11 412 542

1 432 198