02021D0355 — DE — 29.06.2022 — 001.001


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►B

BESCHLUSS (EU) 2021/355 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2021

über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1215)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 068 vom 26.2.2021, S. 221)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1028 DER KOMMISSION vom 27. Juni 2022

  L 172

21

29.6.2022




▼B

BESCHLUSS (EU) 2021/355 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2021

über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1215)

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

(1)  
Die Aufnahme der in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen in die der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnisse der unter diese Richtlinie fallenden Anlagen sowie die entsprechenden Daten für diese Anlagen werden abgelehnt.
(2)  
Die Daten bezüglich der kostenlosen Zuteilungen für die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführte Anlage, die in den der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnissen der unter diese Richtlinie fallenden Anlagen eingetragen ist, werden abgelehnt.
(3)  
Die Daten für die Anlagenteile mit Produkt-Benchmark der in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen, die in den der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnissen der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen eingetragen sind, werden abgelehnt.
(4)  
Es werden keine Einwände erhoben, falls ein Mitgliedstaat die Daten bezüglich der Gliederung in Anlagenteile ändert, die für in den Verzeichnissen gemäß Absatz 3 und in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführte Anlagen in seinem Hoheitsgebiet vor der Festlegung der vorläufigen jährlichen Zahl kostenlos zuzuteilender Zertifikate für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2025 im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5 der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 eingereicht wurden.
(5)  
Jede Änderung gemäß Absatz 4 ist der Kommission so bald wie möglich mitzuteilen, und ein Mitgliedstaat darf die vorläufige jährliche Zahl kostenlos zuzuteilender Zertifikate für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2025 im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5 der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 erst dann festlegen, wenn annehmbare Änderungen vorgenommen wurden.

▼M1

(6)  
Die Aufnahme der in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen in die der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnisse der unter diese Richtlinie fallenden Anlagen sowie die entsprechenden Daten bezüglich der kostenlosen Zuteilungen für diese Anlagen werden abgelehnt.

▼B

Artikel 2

Mit Ausnahme der in Artikel 1 aufgeführten Fälle werden keine Einwände gegen die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreitet haben, und die entsprechenden Daten für diese Anlagen erhoben.

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M1




ANHANG I

Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen

Kennungen der Anlagen in den Verzeichnissen im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen



DK000000000000065

DK000000000000066

DK000000000000135

 

FI000000000000645

FI000000000207696

 

 

SE000000000000031

SE000000000000086

SE000000000000169

SE000000000000211

SE000000000000320

SE000000000000523

SE000000000000583

SE000000000000686

SE000000000000789

SE000000000000845

SE000000000205887

SE000000000209930

SE000000000000779

SE000000000000064

SE000000000000088

SE000000000000186

SE000000000000249

SE000000000000324

SE000000000000543

SE000000000000629

SE000000000000687

SE000000000000798

SE000000000000847

SE000000000206192

SE000000000211058

SE000000000207651

SE000000000000073

SE000000000000099

SE000000000000199

SE000000000000261

SE000000000000382

SE000000000000547

SE000000000000659

SE000000000000705

SE000000000000830

SE000000000202297

SE000000000208282

SE000000000000153

SE000000000000074

SE000000000000102

SE000000000000205

SE000000000000319

SE000000000000468

SE000000000000565

SE000000000000681

SE000000000000785

SE000000000000838

SE000000000205800

SE000000000209062

SE000000000000231

▼B




ANHANG II

Anlage, in der für die Kalkherstellung ein Zwischenprodukt genutzt wird

Kennungen der Anlagen in den Verzeichnissen im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen



SE000000000000419




ANHANG III

Anlagen mit einer Produkt-Benchmark für Eisenerzsinter anstelle von Wärme- oder Brennstoff-Benchmarks

Kennungen der Anlagen in den Verzeichnissen im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen



SE000000000000497

SE000000000000498

SE000000000000499

▼M1




ANHANG IV

Anlagen, die Polymere herstellen und Wärme von Drittanlagen beziehen, ohne direkte CO2-Emissionen

Kennungen der Anlagen im Verzeichnis im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen



FR000000000206164

FR000000000206032