73/263/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1973 betreffend Steuerbegünstigungen gemäß Artikel 34 des französischen Gesetzes Nr. 65-566 vom 12. Juli 1965 und gemäß dem Runderlaß vom 24. März 1967 für französische Unternehmen, die Auslandsniederlassungen gründen (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 253 vom 10/09/1973 S. 0010 - 0011
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juli 1973 betreffend Steuerbegünstigungen gemäß Artikel 34 des französischen Gesetzes Nr. 65-566 vom 12. Juli 1965 und gemäß dem Runderlaß vom 24. März 1967 für französische Unternehmen, die Auslandsniederlassungen gründen (Nur der französische Text ist verbindlich) (73/263/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe h) und Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Allgemeine Programm zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit, Kapitel VII, das der Rat am 18. Dezember 1961 (1) verabschiedet hat, sowie auf die seit 1964 angenommenen Durchführungsrichtlinien, gestützt auf die schriftlichen und mündlichen Äusserungen der Mitgliedstaaten und anderer Beteiligter, in Erwägung nachstehender Gründe: I Durch Artikel 34 des Gesetzes Nr. 65-566 vom 12. Juli 1965 zur Änderung der Besteuerung der Unternehmen und der Einkommen aus beweglichem Vermögen und durch den Runderlaß vom 24. März 1967 (Amtsblatt der Französischen Republik vom 13. Juli 1965, Seite 6007 und vom 29. März 1967, Seiten 3020 bis 3029), deren Bestimmungen anschließend als Artikel 39 octies Absatz 2 in den Code Général des Impôts übernommen wurden, hat die französische Regierung ein Beihilfensystem eingeführt, kraft dessen französische Unternehmen und Unternehmensgruppen durch Agrément des Finanzministers berechtigt werden können, Aufwendungen und bestimmte Betriebskosten, die sie für im Ausland eröffnete Verkaufs-, Marktforschungs- und Werbebüros, industrielle Betriebsstätten und Bauausführungen aufbringen, während der ersten drei Jahre nach der Inbetriebnahme endgültig von ihren steuerlichen Gewinnen abzusetzen. Die den französischen Unternehmen damit gewährte Steuerbegünstigung besteht darin, daß sie die genannten Aufwendungen und Kosten endgültig von den steuerlichen Gewinnen absetzen können, obwohl die im Ausland gegründeten Niederlassungen nicht in Frankreich, sondern im Ausland steuerpflichtig sind, wo die Betriebskosten ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden. Es handelt sich um Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, weil mit diesen Betriebsbeihilfen nicht nur bezweckt wird, die Gründung von Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu begünstigen, sondern auch die französischen Ausfuhren zu fördern, was im übrigen ausdrücklich in dem genannten Runderlaß vom 24. März 1967 gesagt ist, und weil sie daher den Wettbewerb verfälschen und den Handel im Innern des Gemeinsamen Marktes unmittelbar beeinträchtigen. Exportbeihilfen im Innern der Gemeinschaft sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und können keine der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 EWG-Vertrag in Anspruch nehmen. Diese Beihilfen stehen ebenfalls im Widerspruch zu den im Bereich des Niederlassungsrechts geltenden Bestimmungen, durch die es den Mitgliedstaaten untersagt ist, ihren Staatsangehörigen, die sich in einem anderen Land der Gemeinschaft niederlassen, Beihilfen zu gewähren, die die Niederlassungsbedingungen verfälschen könnten. Schon aus diesem Grunde könnten die Beihilfen nicht als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden und müssen folglich untersagt werden. II Mit Schreiben vom 18. Mai 1972 an die französische Regierung hat die Kommission wegen dieser steuerlichen Begünstigungen das Verfahren von Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag eröffnet. Nach der Eröffnung des Verfahrens hat die französische Regierung die Kommission mit Schreiben vom 19. Juni 1972 von ihrer Absicht unterrichtet, dem Gesetzgeber bis 31. Dezember 1972 einen Gesetzentwurf zur Harmonisierung der besagten Maßnahmen mit dem Vorschriften des EWG-Vertrags vorzulegen. Durch Annahme von Artikel 6 des berichtigenden Finanzgesetzes für 1972 Nr. 72-1147 vom 23. Dezember 1972 (Amtsblatt der Französischen Republik Nr. 301 vom 27. Dezember 1972, Seite 13476) hat das französische Parlament die Bestimmungen von Artikel 39 octies des Code Général des Impôts aufgehoben und die darin enthaltenen Steuerbegünstigungen durch ein wettbewerbsneutrales Steuersystem, das mit den Vorschriften des Niederlassungsrechts vereinbar ist, (1)ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 49/62. ersetzt. Absatz 5 von Artikel 6 dieses Gesetzes enthält jedoch die Bestimmung, daß die neue Vorschrift erst am 1. April 1973 an die Stelle der alten Vorschrift tritt und daß die vorher geltenden Bestimmungen weiterhin auf Niederlassungen und Büros anwendbar sind, deren Gründung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Trotz der durch das genannte Gesetz vom 23. Dezember 1972 vorgenommenen Änderungen kommen französische Unternehmen also nach wie vor in den Genuß von Ausfuhrbeihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Dieser Tatbestand soll dis Ende 1975 andauern. III Mit Schreiben vom 4. Mai 1973 an die französische Regierung hat die Kommission das am 18. Mai 1972 eröffnete Verfahren ergänzt, um der Erweiterung der Europäischen Gemeinschaften Rechnung zu tragen. Mit Schreiben vom 14. Mai 1973 hat die französische Regierung folgende Argumente vorgebracht: - Absatz 5 von Artikel 6 des Gesetzes Nr. 72-1147 vom 23. Dezember 1972 geht hinsichtlich des auf den 1. April 1973 festgelegten Datums auf eine vom Parlament beschlossene Änderung zurück; - diese Frist ist damit zu begründen, daß ein Übergang zwischen der früheren Beihilferegelung und den neuen Steuerbestimmungen geschaffen werden muß, - die Anwendung der früheren Maßnahmen bis Ende 1975 zugunsten von Unternehmen, die vor dem 1. April 1973 Auslandsniederlassungen gegründet haben, ist durch die Rechte, die sie durch das ihnen erteilte Agrément erworben haben, gerechtfertigt. Diese Argumente können nicht geltend gemacht werden, um die Vorschriften des EWG-Vertrags betreffend staatliche Beihilfen und Niederlassungsrecht nicht zu beachten. Die in Frage stehenden Steuerbegünstigungen waren mit dem Gemeinsamen Markt bereits bei ihrer Einführung unvereinbar. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände hat die Kommission nicht die nachträgliche Einziehung der in der Vergangenheit gewährten Steuererleichterungen verlangt. Nach der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 53 vom 27. Mai 1972 konnten die französischen Unternehmen nicht mehr unbedingt mit diesen Beihilfen rechnen. Aus diesen Gründen kann die französische Regierung gegenüber der Kommission auch nicht die von ihren Staatsangehörigen erworbenen Rechte anführen. Der Zeitpunkt der Gründung der Auslandsniederlassungen oder der Erteilung des Agréments des französischen Finanzministers kann nicht den Anspruch begründen, die Steuererleichterungen beizubehalten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Französische Republik trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 39 octies des Code Général des Impôts vorgesehenen Steuerbegünstigungen für französische Unternehmen bei Ausfuhrgeschäften und der Gründung von Niederlassungen im Gemeinsamen Markt unverzueglich aufzuheben. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 25. Juli 1973 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI