31978D0156

78/156/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.151 - Video-Cassetterecorders) (Nur der deutsche und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 047 vom 18/02/1978 S. 0042 - 0047


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.151 - Video-Cassetterecorders) (Nur der deutsche und der niederländische Text sind verbindlich) (78/156/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 3 und 4,

im Hinblick auf die von der Philips GmbH, Hamburg und fünf weiteren deutschen Unternehmen am 8. Dezember 1975 gemäß Artikel 4 der vorgenannten Verordnung Nr. 17 bei der Kommission vorgenommene Anmeldung, welche "Vereinbarungen über die einheitliche Anwendung von technischen Normen auf dem Gebiet des VCR-Systems" betraf,

im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 1977 über die Einleitung des Verfahrens,

nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der vorgenannten Verordnung Nr. 17 sowie gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 99/63/EWG vom 25. Juli 1963 (2),

im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 8. November 1977 gemäß Artikel 10 der vorgenannten Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Sachverhalt 1. Die beteiligten Unternehmen - Marktstruktur 1 An den angemeldeten Vereinbarungen waren folgende Unternehmen beteiligt: a) in den Niederlanden:

N.V. Philips' Glöilampenfabrieken, Eindhoven;

b) in Deutschland: b1) Blaupunktwerke GmbH, Hildesheim,

b2) Bosch-Siemens Hausgeräte GmbH, München,

b3) Grundig AG, Fürth/Bayern,

b4) Löwe Opta GmbH, Kronach,

b5) Norddeutsche Mende Rundfunk KG, Bremen,

b6) Philips GmbH, Hamburg,

b7) Schwarzwälder Apparate-Bau-Anstalt SABA-Werke, Villingen.

Die Vereinbarungen sind im Namen der zu b1 und b3 - 7 genannten Unternehmen angemeldet worden. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63.

2 Sämtliche vorgenannte Unternehmen haben sich auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik engagiert und sind an dem in Entwicklung befindlichen Markt für Video-Bandkassetten und Video-Kassettengeräte interessiert.

3 Es geht dabei um die magnetische Bildaufzeichnung (und -wiedergabe) auf einem Magnetband, das in einer Kassette untergebracht ist und sich für die Aufzeichnung von Schwarz-Weiß- sowie Farb-Fernsehprogrammen eignet, und zwar nach den Farbsystemen PAL und SECAM.

4 Ausser den beteiligten Unternehmen sind auch sonstige Hersteller von Geräten der Unterhaltungselektronik an diesem Markt interessiert, allen voran die Sony-Gruppe. Hinsichtlich des europäischen Marktes sind unter anderen noch folgende Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen zu erwähnen : AEG-Telefunken, Hitachi, Matsushita, Thorn, Toshiba, Sanyo und Zanussi.

5 Bisher haben nur die Unternehmen Philips und Sony marktreife Video-Bandkassettensysteme entwickelt, die in Europa verkauft werden : das VCR-System (Philips) und des U-MATIC-System (Sony). Neuerdings versucht auch die Sanyo Electric Co. of Japan mit einem solchen System, das an die europäischen Fernsehnormen angepasst ist, auf dem europäischen Markt Fuß zu fassen. Daneben bereitet die Firma AEG-Telefunken die Einführung des TED-Bildplatten-Systems vor, das ähnlich den Video-Bandkassettensystemen die Wiedergabe von Bildaufzeichnungen auf dem Fernsehschirm gestattet (nicht dagegen die Aufnahme durch den einzelnen Interessenten, wie sie die Kassettensysteme ermöglichen). Auch Philips arbeitet an der Entwicklung eines Bildplatten-Systems, VLP-System genannt.

6 Philips besitzt in Europa auf dem Gebiet der Video-Bandkassettensysteme eine herausragende Marktstellung im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern. Sein Marktanteil ist wesentlich grösser als der von Sony, dem auf diesem Markt zweitgrössten Wettbewerber. Beide zusammen vereinigen auf sich schätzungsweise mehr als 70 % des gesamten Absatzes im Gemeinsamen Markt. Amtliche Produktions- und Absatzstatistiken für die Europäische Gemeinschaft sind nicht verfügbar, zumal es sich um ein verhältnismässig neuartiges Produkt handelt. Nach Schätzungen sind 1974 innerhalb der EWG insgesamt 34 500 Video-Bandkassettengeräte abgesetzt worden und 1975 insgesamt 41 000 Geräte, während 1976 in Fortführung dieses Trends eine weitere Absatzsteigerung erzielt worden ist.

7 Sowohl Philips als auch Sony ermöglichen einer Reihe von anderen Unternehmen die Auswertung ihrer gewerblichen Schutzrechte auf dem Gebiet der magnetischen Video-Aufzeichnung und -Wiedergabe mit Hilfe von Magnetbändern. Die Systeme beider Unternehmen sind technisch verschieden, so daß die zu verwendenden Kassetten jeweils nur zu dem dazugehörigen Gerät passen.

2. Die angemeldeten Vereinbarungen 8 Diese Vereinbarungen, die von den Beteiligten mit Wirkung vom 16. Mai 1975 angewandt wurden und inzwischen aufgehoben worden sind (vgl. Randziffer 20), bestanden aus einer Grundvereinbarung, genannt "Vereinbarung über die einheitliche Anwendung von technischen Normen auf dem Gebiet des VCR-Systems", und einem sogenannten "Beibrief".

9 Die Präambel der Grundvereinbarung erwähnt zunächst, daß Philips Video-Kassettengeräte und Video-Kassetten unter Verwendung des von ihm entwickelten VCR-Systems auf den Markt bringt. Sie weist darauf hin, daß auch die anderen Vertragsparteien daran interessiert seien, diese Geräte auf den Markt zu bringen, und daß sie sich entschlossen hätten, hierfür das von Philips entwickelte VCR-System zu verwenden. Anders als bei einer gewöhnlichen Normen- und Typenvereinbarung ging es dabei um die Übernahme des geschlossenen Systems eines der Beteiligten (Philips) durch die übrigen Beteiligten.

10 Nach der Präambel sind die Vertragsparteien auch daran interessiert, daß im Interesse der Verbraucher Video-Kassetten des VCR-Systems ohne Qualitätsverluste auf Geräten möglichst vieler Hersteller bespielt und abgespielt werden können. Aus diesem Grunde haben sich die Vertragsparteien, wie es weiter heisst, auf die einheitliche Anwendung derselben technischen Normen geeinigt, die für die Austauschbarkeit notwendig sind.

11 Die wichtigste Bestimmung der Grundvereinbarung findet sich in § 2, der die ausschließliche Verwendung der VCR-Normen vorschreibt. Die Vertragsparteien haben sich danach verpflichtet, bei der Herstellung und/oder dem Vertrieb von Video-Kassettengeräten und Video-Kassetten die technischen Normen gemäß Anlage I einzuhalten (§ 2 in Verbindung mit § 1 Buchstaben a) und b) der Grundvereinbarung). Die Anlage I enthält auf 16 Seiten sowie in 10 beigefügten Abbildungen eine technische Normenbeschreibung für die Herstellung von Video-Magnetbandkassetten und -Magnetbandgeräten nach dem VCR-System. Änderungen der technischen Normen gemäß Anlage I werden nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien eingeführt (§ 3).

12 Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig eine kostenlose nicht-ausschließliche nichtübertragbare Lizenz an ihren jeweiligen, die Austauschbarkeit beeinflussenden Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen, jedoch nur soweit deren Benutzung für die Einhaltung der Austauschbarkeit erforderlich ist (§ 4).

13 Dritten Herstellern von Video-Kassettengeräten des VCR-Systems sowie den verbundenen Gesellschaften der Vertragsparteien - einschließlich der ausserdeutschen - soll der Beitritt zu dieser Vereinbarung ermöglicht werden (§ 5). Die Vertragsparteien stehen dafür ein, daß die von ihnen übernommenen Verpflichtungen nicht durch Einschalten der mit ihnen verbundenen Gesellschaften umgangen werden (§ 7).

14 Schließlich ist vorgesehen, daß die Vereinbarung mit der Anmeldung beim Bundeskartellamt, Berlin, in Kraft tritt (16. Mai 1975) und zunächst bis zum 31. Dezember 1975 abgeschlossen wird. Danach verlängert sich die Laufzeit um jeweils zwei Jahre, falls nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende der ersten, bzw. jeder weiteren Vertragsperiode gekündigt wird. Bei Kündigung einer Vertragspartei bleibt die Vereinbarung zwischen den übrigen Vertragsparteien bestehen. Jede andere Vertragspartei hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigung einer anderen Vertragspartei das Recht zur Anschlußkündigung (§ 9 Absatz 1).

15 Im Falle der Kündigung verliert die kündigende Vertragspartei ihre Lizenzrechte gemäß § 4 an den Schutzrechten der anderen Vertragsparteien. Die nicht kündigenden Vertragsparteien behalten für die Schutzrechtsdauer ihre Lizenzrechte gemäß § 4 an den Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen der ausscheidenden Vertragspartei, deren Erstanmeldung (Prioritätsanmeldung) vor Ausscheiden eingereicht war (§ 9 Absatz 3).

16 Gemäß dem gleichzeitig unterzeichneten "Beibrief zur Vereinbarung über die einheitliche Anwendung von technischen Normen auf dem Gebiet des VCR-Systems" hatten die Vertragsparteien zusätzlich vereinbart, dafür einzustehen, daß ihre ausserdeutschen verbundenen Gesellschaften bei der Herstellung und dem Vertrieb von Video-Kassettengeräten und/oder Video-Kassetten in ausserdeutschen Ländern die Verpflichtungen gemäß § 2 (Beachtung der VCR-Normen) und § 3 (nur einvernehmliche Normenänderung) ebenfalls einhalten (Beibrief, 1. Absatz).

17 Vorausgesetzt, daß die ausserdeutschen verbundenen Gesellschaften die vorgenannten Verpflichtungen einhalten, gelten die gemäß § 4 gewährten Lizenzen auch zugunsten dieser Gesellschaften. Letzteres gilt jedoch nur insoweit, wie die betreffende Gesellschaft auch ihrerseits an ihren derartigen Schutzrechten den Vertragsparteien und deren verbundenen Gesellschaften entsprechende Lizenzen gewährt (Beibrief, 2. Absatz).

3. Sonstige tatsächliche Feststellungen - Argumente der Unternehmen 18 a) Philips als Lizenzgeber hat mit anderen europäischen und aussereuropäischen Unternehmen jeweils gesondert Lizenzverträge geschlossen, die ebenfalls die Auswertung seiner gewerblichen Schutzrechte für Video-Kassetten und -Kassettengeräte des VCR-Systems zum Gegenstand haben. Diese Lizenzverträge hat Philips nicht bei der Kommission angemeldet, und sie sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Keiner dieser Verträge enthält eine Verpflichtung des Lizenznehmers, bei der Herstellung von Video-Kassetten und -Kassettengeräten nur das VCR-System zu benutzen.

19 b) Philips macht geltend, die aus § 2 der Grundvereinbarung (Beachtung der VCR-Normen) sich ergebende Verpflichtung der Vertragsparteien, nur Kassetten und Geräte nach dem VCR-System herzustellen und zu vertreiben, sei als Gegenleistung für die kostenlose Lizenzierung gerechtfertigt gewesen. Die Durchsetzung des VCR-Systems auf dem Markt sei nur möglich, wenn es den Lizenznehmern während der Geltungsdauer ihrer Verpflichtungen unmöglich gemacht werde, zu dem System eines anderen Wettbewerbers überzugehen.

Unter dem Gesichtspunkt der kostenlosen Lizenzierung sei auch die Kündigungsregelung des § 9 Absatz 3 der Grundvereinbarung gerechtfertigt gewesen, wonach die kündigende Vertragspartei sämtliche Lizenzrechte verliert, während die übrigen Vertragsparteien ihre Lizenzrechte an den Schutzrechten des kündigenden Unternehmens behalten.

20 c) Vertreter der N.V. Philips' Glöilampenfabrieken, Eindhoven und der Philips GmbH, Hamburg, sind in einer Besprechung am 23. März 1976 von dem Vertreter der Kommission darauf hingewisen worden, daß ernstliche rechtliche Bedenken gegen die in den Vereinbarungen enthaltenen Wettbewerbsbeschränkungen bestuenden. Diese Bedenken sind in einem Schreiben bestätigt worden, das der zuständige Direktor der Generaldirektion für Wettbewerb am 13. Mai 1976 an die N.V. Philips' Glöilampenfabrieken gerichtet hat. Nach Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 16. Juni 1977 haben die beteiligten Unternehmen über die Aufhebung der angemeldeten Vereinbarungen verhandelt. Sodann haben sie der Kommission durch Schreiben vom 5. September 1977 mitgeteilt, daß die Vereinbarungen - ohne Anerkennung der von der Kommission in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gemachten Ausführungen - mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden seien. Sie haben um Einstellung des Verfahrens gebeten, weil dieses nunmehr gegenstandslos geworden sei, und gleichzeitig auf den vorgesehenen Anhörungstermin verzichtet. Zuvor waren sie vorsorglich darauf hingewiesen worden, daß sie mit dem Erlaß einer Kommissionsentscheidung rechnen müssten, die - eventuell nur für die Vergangenheit - Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags feststellt.

II

Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags 21 Auszugehen ist davon, daß die angemeldeten Vereinbarungen entsprechend der Mitteilung der Beteiligten vom 5. September 1977 mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden sind. Es besteht im vorliegenden Fall - insbesondere wegen des von den Betroffenen gemachten Rechtsvorbehalts - ein Interesse daran, zu klären, ob die in Frage stehenden Wettbwerbsbeschränkungen mit Artikel 85 Absatz 1 vereinbar waren.

22 Gemäß Artikel 85 Absatz 1 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Das gilt insbesondere für die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen (Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe b)).

23 Die "Vereinbarung über die einheitliche Anwendung von technischen Normen auf dem Gebiet des VCR-Systems" (Grundvereinbarung) sowie der angefügte "Beibrief" waren Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1.

Die Vereinbarungen enthielten Klauseln, die die Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckten, und zwar in einer nicht durchweg üblichen, verhältnismässig restriktiven Form.

1. Nach § 2 der Grundvereinbarung sind die Vertragsparteien verpflichtet, bei der Herstellung und dem Vertrieb von Video-Kassettengeräten und Video-Kassetten die technischen Normen gemäß Anlage I einzuhalten. Da es sich hierbei um Normen für die Herstellung von Geräten und Kassetten des VCR-Systems handelt, ergibt sich daraus die Verpflichtung der beteiligten Unternehmen, nur Kassetten und Geräte nach diesem von Philips lizenzierten System herzustellen und zu vertreiben. Diese Unternehmen waren danach gehindert, während der Geltungsdauer ihrer Verpflichtung zur Herstellung oder dem Vertrieb von anderen Video-Kassettensystemen (z.B. dem U-MATIC-System von Sony) überzugehen. Selbst die gleichzeitige Auswertung anderer Systeme war ihnen untersagt. Darin lag eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 Buchstabe b), die auf die Einschränkung der technischen Entwicklung, der Erzeugung und des Absatzes anderer Video-Kassettensysteme (ausser dem VCR-System) gerichtet war.

24 2. Von besonderer Bedeutung waren auch die in den Vereinbarungen enthaltenen Lizenzbestimmungen, die im Ergebnis auf eine horizontale Bündelung sonst bilateral abzuschließender Lizenzvereinbarungen hinausliefen.

Nach § 9 Absatz 3 der Grundvereinbarung verliert die kündigende Vertragspartei mit sofortiger Wirkung ihre Lizenzrechte gemäß § 4 an den Schutzrechten der anderen Vertragsparteien. Dagegen behalten die nicht kündigenden Vertragsparteien ihre Lizenzrechte an den Schutzrechten des kündigenden Unternehmens. Darin lag eine zusätzliche Wettbewerbsbeschränkung, welche die Auswirkungen der aus § 2 sich ergebenden Beschränkung verstärkte. Erstens wurde einem beteiligten Unternehmen, das nach der Kündigung zur Herstellung nach einem anderen System übergehen will, seine Entscheidung dadurch erschwert, daß es die bereits durchgeführten Investitionen für die Herstellung nach dem VCR-System ab sofort nicht mehr ausnutzen konnte. Zweitens musste ein Unternehmen, das sich mit solchen Absichten trug, zusätzlich in Kauf nehmen, daß seine eigenen Schutzrechte (z.B. Anwendungs- und Verbesserungspatente), die auch für die Herstellung nach einem anderen System von Bedeutung sein können, weiterhin kostenlos von den bisherigen Vertragspartnern ausgewertet wurden.

25 3. Angesichts der herausragenden Marktstellung von Philips, dem derzeit maßgebenden Lizenzgeber, waren diese Wettbewerbsbeschränkungen besonders spürbar. Die aus der Kündigungsregelung sich ergebende tatsächliche Beschränkung der Handlungsfreiheit der Vertragspartner von Philips genügte bei den bestehenden Kräfteverhältnissen, um diese von dem Versuch abzuschrecken, vom VCR-System auf ein anderes System überzugehen.

26 Die Vereinbarungen waren auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beinträchtigen. Alle Vertragspartner von Philips sind potente Unternehmen der Elektronikbranche, die in den meisten Mitgliedstaaten über eine wirkungsvolle Verkaufsorganisation verfügen. Der Umstand, daß ihre gegenwärtigen Marktanteile, verglichen mit dem von Philips, nicht ins Gewicht fallen, steht der Annahme einer spürbaren Handelsbeeinträchtigung nicht entgegen. Da es sich um ein verhältnismässig neuartiges Produkt handelt, das erst einen Teil der ansprechbaren Käuferschichten erreicht hat, kommt ihren Verkaufsorganisationen für die weitere Absatzentwicklung eine stetig wachsende Bedeutung zu. Die Festlegung dieser Unternehmen auf das VCR-System ließ daher erhebliche Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel befürchten.

III

Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags 27 Nach der Erklärung der Beteiligten, daß sie um Einstellung des Verfahrens bäten, liegt ein Antrag auf Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 nicht mehr vor. In jedem Fall waren die Voraussetzungen für eine Freistellung nach dieser Vorschrift nicht gegeben.

28 1. Die "Vereinbarung über die einheitliche Anwendung von technischen Normen auf dem Gebiet des VCR-Systems" (Grundvereinbarung) enthielt neben lizenzvertraglichen Elementen auch solche eines Vertrages über die einheitliche Anwendung von Typen, d.h. über die Herstellung von Erzeugnissen unter einheitlicher Anwendung einer Kombination von technischen Normen.

29 Der Schwerpunkt der Abmachungen über die einheitliche Anwendung von Typen lag in § 2 der Grundvereinbarung (Beachtung der VCR-Normen). Positiv ist zu werten, daß diese Bestimmung ihren hauptsächlichen Zweck - Verwendbarkeit der Video-Kassetten des VCR-Systems für die von anderen Herstellern stammenden VCR-Geräte - voll erfuellte. Insofern hätte die Annahme nahegelegen, daß Fortschritte in der Warenerzeugung erzielt wurden, die im Interesse der Verbraucher zu einer verbesserten Warenverteilung, d.h. zur erleichterten Verfügbarkeit passender Video-Kassetten, führten. Im Ergebnis wurde aber keine ins Gewicht fallende Verbesserung der Warenerzeugung und -verteilung erreicht, weil die Beachtung der VCR-Normen zu einem Ausschluß anderer, möglicherweise besserer Systeme führte. Bei der herausragenden Marktstellung von Philips war dieser Ausschluß besonders gravierend.

30 Auch waren die Verbraucher an den entstehenden Vorteilen nicht angemessen beteiligt. Denn sie wurden, wie erwähnt, der Möglichkeit beraubt, aus der Produktion eines oder mehrerer der beteiligten Unternehmen Video-Kassetten oder Video-Kassettengeräte eines anderen Systems zu beziehen. Die beteiligten Unternehmen waren nicht einmal in der Lage, den Verbrauchern Kassetten und Geräte eines anderen Systems anzubieten, die von dritten, an der Vereinbarung nicht beteiligten Unternehmen produziert werden. Denn auch der blosse Vertrieb nicht den VCR-Normen entsprechender Erzeugnisse war ihnen nach § 2 der Grundvereinbarung untersagt.

31 Zugleich wurden damit den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt, die nicht unerläßlich waren, um die obengenannten Verbesserungen zu erreichen. Die Verwendbarkeit der Video-Kassetten des VCR-Systems für die von anderen Herstellern stammenden Geräte wäre auch dann gesichert gewesen, wenn diese sich lediglich hätten verpflichten müssen, bei der Herstellung nach dem VCR-System die VCR-Normen einzuhalten. Das folgt schon daraus, daß die von Philips mit einzelnen europäischen und aussereuropäischen Herstellern gesondert abgeschlossenen Lizenzverträge sich mit dieser weniger restriktiven Verpflichtung begnügen.

32 2. Eine Würdigung der lizenzvertraglichen Elemente der Grundvereinbarung unter den Gesichtspunkten des Artikels 85 Absatz 3 ist unter diesen Umständen nicht erforderlich. Im übrigen hätten auch solche Vertragselemente einer Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 entgegengestanden. Zwar dürfte die Vereinbarung - wie häufig im Falle von Lizenzverträgen - zur Förderung des technischen Fortschritts beigetragen haben. Auch waren aufgrund der gemeinsamen technischen Anstrengungen der Vertragsparteien zusätzliche Rationalisierungseffekte zu erwarten, besonders im Hinblick auf den Austausch von Lizenzen an Verbesserungs- und Anwendungspatenten im Rahmen des § 4 der Grundvereinbarung. Doch war die tatsächliche Beschränkung der Handlungsfreiheit der beteiligten Unternehmen, die sich aus der restriktiven Regelung der Lizenzrechtsverhältnisse im Kündigungsfall ergeben hätte (§ 9 Absatz 3 der Grundvereinbarung) nicht unerläßlich für die Verwirklichung dieser Ziele, so daß Artikel 85 Absatz 3 auch dann nicht anwendbar war, wenn man die negativen Folgen des Ausschlusses anderer Systeme unberücksichtigt ließ (vgl. Randziffern 29 und 30) -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bestimmungen der am 8. Dezember 1975 bei der Kommission angemeldeten "Vereinbarungen über die einheitliche Anwendung von technischen Normen auf dem Gebiet des VCR-Systems", die in Paragraph 2 in Verbindung mit Paragraph 1 Buchstaben a) und b) sowie in Paragraph 9 Absatz 3 dieser Vereinbarungen enthalten waren, haben während ihrer Geltungsdauer (16. Mai 1975 bis 5. September 1977) Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dargestellt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: 1. Blaupunkt Werke GmbH, Hildesheim, Bundesrepublik Deutschland,

2. Bosch-Siemens Hausgeräte GmbH, München, Bundesrepublik Deutschland,

3. Grundig AG, Fürth, Bayern, Bundesrepublik Deutschland,

4. Löwe Opta GmbH, Kronach, Bundesrepublik Deutschland,

5. Norddeutsche Mende Rundfunk KG, Bremen, Bundesrepublik Deutschland,

6. Schwarzwälder Apparate-Bau-Anstalt SABA-Werke, Villingen-Schwenningen, Bundesrepublik Deutschland;

7. Philips GmbH, Hamburg, Bundesrepublik Deutschland,

8. N.V. Philips' Glöilampenfabrieken, Eindhoven, Niederlande.

Brüssel, den 20. Dezember 1977

Für die Kommission

Raymond VOÜL

Mitglied der Kommission