31999D0663

1999/663/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1998 über Beihilfen Deutschlands für die Maschinenfabrik Sangerhausen (Samag) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4274) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 263 vom 09/10/1999 S. 0019 - 0021


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 1998

über Beihilfen Deutschlands für die Maschinenfabrik Sangerhausen (Samag)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4274)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/663/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nachdem sie den Beteiligten gemäß den genannten Artikeln eine Frist zur Äußerung gesetzt hat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Die Maschinenfabrik Sangerhausen GmbH i. K. (nachstehend "Samag") ist im Juni 1991 privatisiert worden. Am 1. Juli 1994 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Gesamtvollstreckungsverfahren (in den neuen Bundesländern geltendes Konkursverfahren) über das Vermögen des Unternehmens eröffnet. Am 14. Juli 1994 notifizierte Deutschland Beihilfen in Höhe von 2 Mio. DEM, die das Land Sachsen-Anhalt für Samag bereitgestellt hatte.

Am 1. Februar 1995 beschloß die Kommission, in bezug auf die in Form von Zuschüssen gewährten Beihilfen, die zur Finanzierung der Rückführung von im Ausland befindlichen oder unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vermögenswerten und zur kurzfristigen Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs bestimmt waren, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Das Land hatte die Fördermittel ursprünglich vorgesehen, um die Abwicklung des Unternehmens für Beschäftigte, Lieferanten und andere Gläubiger verträglicher zu gestalten, indem es versuchte, für die vollständige oder teilweise Übernahme des Geschäftsbetriebs einen neuen Kapitalgeber zu finden bzw. im Hinblick auf eine Gesamtvollstreckung Gläubiger zu befriedigen, was sonst mangels Vermögensmasse nicht möglich gewesen wäre. Seit Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen von Samag dienten die Beihilfen der geordneten Abwicklung der Geschäfte.

Von den genannten 2 Mio. DEM sollten 50000 DEM zur Tilgung von Zinsen für ein Darlehen des Konkursverwalters zur Vorfinanzierung von Konkursausfallgeld aufgewendet werden. In bezug auf diesen Teil des Beihilfevorhabens hatte die Kommission Zweifel, ob es sich um eine allgemeine Maßnahme oder um eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag handelt.

Der Beschluß der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(1), und die Beteiligten wurden aufgefordert, ihre Bemerkungen zu übermitteln.

II

Deutschland hat mit Schreiben vom 28. März, 4. Mai und 23. November 1995 sowie vom 12. Juni und 20. Dezember 1996 Einzelheiten zu den Beihilfen mitgeteilt. Danach wurden die Mittel im einzelnen wie folgt verwendet:

- 50000 DEM für die Tilgung von Zinsen für ein Darlehen des Konkursverwalters zur Vorfinanzierung des Konkursausfallgelds;

- 770000 DEM für den Einkauf von Produktionsmaterialien zur Erledigung von Restaufträgen sowie zur Auslösung von Produktionsmaterialien unter Eigentumsvorbehalt für das Kerngeschäft (ohne Gießerei) von Samag;

- 230000 DEM für die Erledigung von Aufträgen der Gießerei;

- 350000 DEM für Zahlungen an Versorgungsunternehmen (Gas, Wasser, Strom; davon 91000 DEM in den Monaten Juli und August), und zwar vorrangig für den Gießereibetrieb;

- 600000 DEM für die Rückführung von Samag-Vermögenswerten aus dem Ausland.

Diese Fördermittel ermöglichten die geordnete Gesamtvollstreckung. Ohne sie wäre das Unternehmen mangels Masse abgewickelt worden.

Nach Erledigung der bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens noch laufenden Aufträge hat Samag seine Geschäftstätigkeit vollständig, d. h. auch den Gießereibetrieb (am 31. Oktober 1994), eingestellt. Es wurde kein neuer Auftrag mehr angenommen. Der Betrieb wurde noch vier Monate lang aufrechterhalten. Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines offenen Ausschreibungsverfahrens getrennt veräußert.

III

Das Vereinigte Königreich hat der Einleitung des Untersuchungsverfahrens durch die Kommission mit der Begründung zugestimmt, daß Samag kein Unternehmen zu sein scheine, das auf Dauer existenzfähig ist, und daß die Rettung des Maschinenbau- und Gießereiunternehmens sich nachteilig auf den Wettbewerb in der Branche auswirke.

Deutschland antwortete hierauf mit der Feststellung, daß sich angesichts der vollständigen Einstellung der Geschäftstätigkeit jeglicher Kommentar zu den Einlassungen erübrigt.

IV

Bei den Fördermitteln in Höhe von 1,95 Mio. DEM handelt es sich hingegen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag, weil sie ein bestimmtes Unternehmen in einem Wirtschaftszweig begünstigen, in dem beträchtlicher Handel zwischen Mitgliedstaaten besteht.

Es ist zu prüfen, ob diese Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

Die Beihilfen sind - auch wenn Sachsen-Anhalt ein Fördergebiet im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag ist - nicht als Maßnahmen zur Förderung der Regionalentwicklung einzustufen, weil die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs für so kurze Zeit (vier Monate) nicht zur Regionalentwicklung beiträgt. Eine Freistellung der Maßnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag vom Beihilfeverbot ist somit ausgeschlossen.

Die Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag trifft im vorliegenden Fall auch nicht zu, weil die Maßnahmen die Voraussetzungen der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(2) (nachstehend "Leitlinien") aus folgenden Gründen nicht erfuellen:

Die Fördermittel können nicht als Rettungsbeihilfen angesehen werden, weil sie nicht in den Formen gewährt wurden, die nach den Leitlinien zulässig sind. Als solche können nur Liquiditätshilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz genehmigt werden.

Ebensowenig können sie als Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der Leitlinien eingestuft werden, weil sie weder mit einem Umstrukturierungsplan einhergehen noch der Schaffung neuer Arbeitsplätze dienen. Da die Beihilfen dem Unternehmen lediglich dabei helfen sollten, laufende Aufträge zu erledigen ud Interessenten für die Übernahme der Geschäfte zu suchen, stellen sie mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft unvereinbare Betriebsbeihilfen dar.

Da eine Freistellung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) EG-Vertrag ausgeschlossen ist, sind die Beihilfen in Höhe von 1,95 Mio. DEM mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Der Betrag von 50000 DEM ist vom Land gewährt worden, um Zinsen für ein Darlehen des Konkursverwalters zur Vorfinanzierung des Konkursausfallgelds zu tilgen.

Gemäß § 141a Arbeitsförderungsgesetz (nachstehend "ArbfG") hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf die Bezahlung von Konkursausfallgeld in Höhe von maximal 3 Monatslöhnen, die er aufgrund des Konkurses der Unternehmer nicht mehr erhalten hat. Schuldner ist dabei die Bundesanstalt für Arbeit (nachstehend "BfA"). Wenn die in den §§ 141a ff ArbfG aufgeführten Voraussetzungen erfuellt sind, hat die BfA keinerlei Ermessensspielraum bezüglich der Auszahlung des Konkursausfallgelds. Mit Zahlung des Konkursausfallgelds geht die Lohnforderung der Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber gemäß § 141m ArbfG auf die BfA über.

Das Konkursausfallgeld wird von der BfA regelmäßig erst 3 bis 4 Monate nach Konkurseröffnung ausgezahlt. Damit die Arbeitnehmer imstande sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ist es anerkannte Praxis(3), daß eine private Bank den Arbeitnehmern die erforderlichen Mittel darlehenshalber zur Verfügung stellt.

Der Regreß der BfA richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Konkursrechts. Aufgrund von § 13 Absatz 2 iVm. § 17 Absatz 3 Nummer 1 Gesamtvollstreckungsordnung ist die Forderung der BfA als bevorrechtigte Konkursforderung einzustufen.

Aus diesem Grund ist die Zahlung von Konkursausfallgeld als allgemeine Sozialmaßnahme im Rahmen eines Konkurses einzustufen, bei deren Gewährung die BfA keinerlei Ermessensspielraum hat.

Im vorliegenden Fall hat das Land Sachsen-Anahlt Fördermittel in Höhe von 50000 DEM zur Tilgung von Zinsen auf ein Darlehen gewährt, das zwischen dem Konkursverwalter und einer privaten Bank zugunsten der Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, um so die Vorfinanzierung des Konkursausfallgelds zu ermöglichen. Das Land hat den Betrag in Höhe von 50000 DEM nicht zur Konkurstabelle angemeldet. Die auslaufenden Zinsen werden regelmäßig aus der Konkursmasse befriedigt. Da im vorliegenden Fall das Land die Zinsen nicht zur Konkurstabelle angemeldet hat, erhöht sich die Konkursmasse um diesen Betrag, was einen wirtschaftlichen Vorteil für das Unternehmen in Konkurs darstellt. In diesem speziellen Fall handelt es sich daher um eine Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Die Beihilfe kann aus den gleichen Gründen wie bei den übrigen Beihilfen in Höhe von 1,95 Mio. DEM nicht gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt werden. Sie ist daher als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt einzustufen und zurückzufordern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die Deutschland der Maschinenfabrik Sangerhausen GmbH i. K. (Samag) in Form von Zuschüssen über insgesamt 2,0 Mio. DEM gewährt hat, ist nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt bzw. mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar.

Artikel 2

(1) Deutschland trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten staatlichen Beihilfen von dem begünstigten Unternehmen zurückzufordern.

(2) Die Rückforderung erfolgt nach den Verfahren und Vorschriften des deutschen Rechts. Auf den zurückzufordernden Betrag werden vom Zeitpunkt der Gewährung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung Zinsen fällig. Die Zinsen werden auf der Basis des bei der Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen zugrunde gelegten Satzes berechnet.

Artikel 3

Deutschland teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 1998

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 262 vom 7.10.1995, S. 16.

(2) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(3) Durchführungserlaß der BfA vom 11. Oktober 1989, bestätigt durch Bundessozialgericht in ständiger Rechtssprechung.