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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1511

2.7.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/1511 DES RATES

vom 25. Juni 2026

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (EDIP-Verordnung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 1, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 212 Absatz 2 und Artikel 322 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Protokoll 31 zum EWR-Abkommen zu ändern, das die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten regelt.

(3)

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Verordnung (EU) 2025/2643 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeweitet werden.

(4)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Daher ist es angezeigt, den im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Beschlussentwurf des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2026.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. PANAYIOTOU


(1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2894/oj.

(2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj.

(3)  Verordnung (EU) 2025/2643 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2025 zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“) (ABl. L, 2025/2643, 29.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2643/oj).


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/…

vom …/…

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2025/2643 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vom 16. Dezember 2025 zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“) auszuweiten.

(2)

Es ist angezeigt, dass sich die EFTA-Staaten ab dem 1. Januar 2026 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) 2025/2643 beteiligen können, unabhängig vom Zeitpunkt der Annahme diesesBeschlusses und unabhängig davon, ob die Erfüllung der gegebenenfalls vorhandenen verfassungsrechtlichen Anforderungen für diesen Beschluss nach dem 10. Juli 2026 mitgeteilt wird.

(3)

In den EFTA-Staaten niedergelassenen juristischen Personen sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angelaufen sind. Die Kosten für Tätigkeiten dieser Art, deren Durchführung ab dem 1. Januar 2026 beginnt, können unter den gleichen Voraussetzungen förderfähig angesehen werden, wie die Kosten, die in den Mitgliedstaaten der EU niedergelassenen juristischen Personen entstehen, sofern dieser Beschluss vor Ende der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt.

(4)

Die Bedingungen für die Beteiligung der EFTA-Staaten und ihrer Organe, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen an Programmen der Union sind im EWR-Abkommen, insbesondere in Artikel 81, festgelegt.

(5)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2026 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Artikel 7 Absatz 16 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird folgender Absatz angefügt:

„(17)   Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2026 an den Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit den folgenden Rechtsakten und Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union:

—

32025 R 2643: Verordnung (EU) 2025/2643 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2025 zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern (‚EDIP-Verordnung‘) (ABl. L, 2025/2643, 29.12.2025).

—

Haushaltslinie 13 01 06: ‚Unterstützungsausgaben für das Programm für die Europäische Verteidigungsindustrie‘.

—

Haushaltslinie 13 08 01: ‚Programm für die europäische Verteidigungsindustrie‘.

Die Kosten für Tätigkeiten, deren Durchführung ab dem 1. Januar 2026 oder, wenn die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/2643 erfüllt sind, ab dem 5. März 2024 beginnt, können ab dem in der betreffenden Finanzhilfevereinbarung oder den betreffenden Finanzhilfebeschlüssen festgelegten Startdatum der Maßnahme unter den darin festgelegten Voraussetzungen als förderfähig angesehen werden, sofern der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses [dieser Beschluss] vor Ende der Maßnahme in Kraft tritt.

Island und Liechtenstein werden von der Beteiligung an dem Programm für die Europäische Verteidigungsindustrie und dem dazu zu leistenden finanziellen Beitrag ausgenommen. Der vorliegende Absatz gilt nicht für Island und Liechtenstein.

Nach Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.

Der Begriff ‚Mitgliedstaat(en)‘ und sonstige Begriffe, die sich auf in Kapitel VII der Verordnung (EU) 2025/2643 enthaltenen öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten beziehen, bezeichnen zusätzlich zu ihrer Bedeutung in der Verordnung (EU) 2025/2643 auch die EFTA-Staaten und deren öffentliche Stellen.

Die anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2025/2643 sind nachstehend aufgeführt und gelten für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen:

i)

Nur die folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2025/2643 finden Anwendung:

Artikel 1 bis 21, Artikel 35 bis 77 und Artikel 79 bis 86.

ii)

In Artikel 72 Absatz 1 werden nach dem Wort ‚Durchführungsrechtsakten‘ die Wörter ‚oder im Falle von in den EFTA-Staaten niedergelassenen Unternehmen die EFTA-Überwachungsbehörde im Wege eines Beschlusses‘ eingefügt.

iii)

In Artikel 72 Absätze 2 und 3 sowie in den Artikeln 73, 74 und 75 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚oder im Falle der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt.

iv)

In Artikel 72 Absatz 4 werden nach den Wörtern ‚Unterstützungsinstrument für die Ukraine gelenkt.‘ die Wörter ‚Die EFTA-Staaten entscheiden über die Zuweisung der Beträge der von der EFTA-Überwachungsbehörde eingezogenen Geldbußen.‘ eingefügt.

v)

In Artikel 73 Absatz 5 und Artikel 74 Absatz 5 Buchstabe b werden nach den Wörtern ‚dem Gerichtshof der Europäischen Union‘ bzw. ‚des Gerichtshofs der Europäischen Union‘ die Wörter ‚oder dem EFTA-Gerichtshof‘ bzw. ‚oder des EFTA-Gerichtshofs‘ eingefügt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2026.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident/Die Präsidentin

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)   ABl. L, 2025/2643 vom 29.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2643/oj.

(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


Erklärung der EFTA-Staaten zum Beschluss Nr. …/… vom … zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen zwecks Ausweitung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Beteiligung der EFTA-Staaten am Programm für die europäische Verteidigungsindustrie und an einem Rahmen für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern, die mit der Verordnung (EU) 2025/2643 eingerichtet wurden

[zur Annahme zusammen mit dem Beschluss und zur Veröffentlichung im Amtsblatt]

Mit diesem Beschluss wird die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Beteiligung der EFTA-Staaten am Programm für die europäische Verteidigungsindustrie und an einem Rahmen für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern (EDIP) ausgeweitet. Die EFTA-Staaten sind der Auffassung, dass Verteidigungsangelegenheiten nicht in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen und die Annahme dieses Beschlusses daher den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens nicht über die Beteiligung der EFTA-Staaten am EDIP hinaus auf Verteidigungsangelegenheiten ausweitet. Die EFTA-Staaten betonen ferner, dass Island und Liechtenstein nicht am EDIP teilnehmen und daher nicht verpflichtet sind, einen finanziellen Beitrag dazu zu leisten.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1511/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)