29.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/64


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. April 2005

zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses für das Programm Fusion

(2005/336/Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

gestützt auf den Beschluss 2002/668/Euratom des Rates vom 3. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der nuklearen Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002–2006) (1),

gestützt auf die Entscheidung 2002/837/Euratom des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm (Euratom) für Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Kernenergie (2002–2006) (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, wonach die Kommission bei der Durchführung des spezifischen Programms von einem beratenden Ausschuss unterstützt wird und für diesen in Bezug auf Fragen der Kernfusion die Bestimmungen über Zusammensetzung, Durchführungsmodalitäten und Verfahren des Beschlusses des Rates 4151/81 (ATO 103) vom 16. Dezember 1980 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für das Programm Fusion (3) (im Folgenden „Beschluss des Rates vom 16. Dezember 1980“ genannt) gelten,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 51,

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses für das Programm Fusion (nachstehend „BAE-FU“ genannt), insbesondere Absatz 14, der ein System der Stimmengewichtung für diesen Ausschuss festlegt,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der BAE-FU soll seine Stellungnahmen unter Anwendung eines Systems zur Stimmengewichtung abgeben, wenn er gemäß Absatz 5 Buchstabe g des Beschlusses des Rates vom 16. Dezember 1980 vorrangige Maßnahmen zur Leistung vorzugsweiser Unterstützung definiert.

(2)

Am 21. Oktober 2004 empfahl der BAE-FU einstimmig die Aktualisierung des bei der Behandlung von Fragen der Kernfusion vorgesehenen Systems der Stimmengewichtung nach Absatz 14 des Beschlusses des Rates vom 16. Dezember 1980, um die Stimmrechte der neuen Mitgliedstaaten nach ihrem Beitritt zu regeln.

(3)

Angesichts obiger Erwägungen sollte der Beschluss des Rates vom 16. Dezember 1980 entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

In Absatz 14 des Beschlusses vom 16. Dezember 1980 erhalten die letzten beiden Sätze folgende Fassung:

„Stellungnahmen für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe g werden nach einem Abstimmungsverfahren angenommen, bei dem die Stimmen wie folgt gewichtet werden:

Belgien

2

Tschechische Republik

2

Dänemark

2

Deutschland

5

Estland

1

Griechenland

2

Spanien

3

Frankreich

5

Irland

2

Italien

5

Zypern

1

Lettland

1

Litauen

2

Luxemburg

1

Ungarn

2

Malta

1

Niederlande

2

Österreich

2

Polen

3

Portugal

2

Slowenien

1

Slowakei

2

Finnland

2

Schweden

2

Vereinigtes Königreich

5

Schweiz

2

Gesamt

60

Für die Annahme einer Stellungnahme ist eine Mehrheit von 31 Ja-Stimmen erforderlich, die von mindestens 14 Delegationen abgegeben wurden.“

Geschehen zu Luxemburg am 18. April 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KRECKÉ


(1)   ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 34.

(2)   ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 74.

(3)  Nicht veröffentlicht; zuletzt geändert durch den Beschluss 95/1/EG Euratom, EGKS des Rates (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1).