22.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/73


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2005

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Boscalid, Indoxacarb, Spinosad und Kernpolyedervirus (Spodoptera exigua) zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4002)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/743/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Deutschland hat im April 2001 von BASF einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Boscalid (frühere Bezeichnung Nicobifen) in Anhang I der Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2002/268/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und grundsätzlich den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen genügen.

(2)

Die Niederlande haben im Oktober 1997 einen entsprechenden Antrag von DuPont de Nemours für Indoxacarb (frühere Bezeichnung DPX-KN128) erhalten. Mit der Entscheidung 98/398/EG der Kommission (3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und grundsätzlich den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen genügen.

(3)

Die Niederlande haben im Juli 1999 einen entsprechenden Antrag von Dow Agrosciences für Spinosad erhalten. Mit der Entscheidung 2000/210/EG der Kommission (4) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und grundsätzlich den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen genügen.

(4)

Die Niederlande haben im Juli 1996 einen entsprechenden Antrag von Biosys für Kernpolyedervirus (Spodoptera exigua) erhalten. Mit der Entscheidung 97/865/EG der Kommission (5) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und grundsätzlich den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen genügen.

(5)

Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war notwendig, um deren eingehende Prüfung zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff eine auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung, eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie vorzunehmen.

(6)

Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden nach Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom jeweiligen Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission die Entwürfe der Bewertungsberichte über die Wirkstoffe am 22. November 2002 (Boscalid), 7. Februar 2000 (Indoxacarb), 5. März 2001 (Spinosad) und 19. November 1999 (Kernpolyedervirus (Spodoptera exigua)) übermittelt.

(7)

Nachdem die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten die Entwürfe der Bewertungsberichte vorgelegt hatten, mussten bei den Antragstellern weitere Informationen eingeholt werden. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten mussten diese prüfen und ihre Bewertung vorlegen. Da die Prüfung der Unterlagen noch im Gange ist, wird es nicht möglich sein, die Beurteilung innerhalb des in der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehenen Zeitrahmens abzuschließen.

(8)

Da die Beurteilung bisher keine Gründe zur unmittelbaren Besorgnis ergeben hat, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, die vorläufigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen nach Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG um 24 Monate zu verlängern, sodass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und über die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie zu entscheiden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten dürfen bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Boscalid, Indoxacarb, Spinosad oder Kernpolyedervirus (Spodoptera exigua) enthalten, um einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten nach Erlass dieser Entscheidung verlängern.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Oktober 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/34/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 5).

(2)   ABl. L 92 vom 9.4.2002, S. 34.

(3)   ABl. L 176 vom 20.6.1998, S. 34.

(4)   ABl. L 64 vom 11.3.2000, S. 24.

(5)   ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 67.