31981D0108

81/108/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Februar 1981 zur Änderung der Entscheidung 77/711/EWG hinsichtlich der Gebiete, in denen die Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse nicht erhoben wird (Nur der griechische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 064 vom 11/03/1981 S. 0012 - 0012
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0049
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0049


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Februar 1981 zur Änderung der Entscheidung 77/711/EWG hinsichtlich der Gebiete, in denen die Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse nicht erhoben wird (Nur der griechische Text ist verbindlich) (81/108/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung. der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1364/80 (2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 der Kommission vom 5. August 1977 über die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1381/80 (4), findet diese Abgabe keine Anwendung auf Milch, die ein Erzeuger an eine Molkerei verkauft, welche in einem Gebiet liegt, in dem 1976 die von den Erzeugern gelieferte durchschnittliche Milchmenge pro Tag weniger als 10 kg je Erzeuger betrug. Die Gebiete, die für die Anwendung dieser Bestimmung berücksichtigt werden können, sind die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 72/280/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (5), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, festgelegten Gebiete.

Nach den von Griechenland gelieferten Informationen und den der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben sind die vorgenannten Bedingungen für die Nichtanwendung der Abgabe in diesem Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet ein einziges Gebiet im Sinne der Richtlinie 72/280/EWG darstellt, erfuellt. Die Entscheidung 77/711/EWG der Kommission (6) ist daher entsprechend zu ergänzen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 77/711/EWG wird durch folgende Angabe ergänzt:

"Griechenland : das gesamte Hoheitsgebiet".

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1981.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Griechenland gerichtet.

Brüssel, den 9. Februar 1981

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 131 vom 26.5.1977, S. 6. (2) ABl. Nr. L 140 vom 5.6.1980, S. 16. (3) ABl. Nr. L 203 vom 9.8.1977, S. 1. (4) ABl. Nr. L 140 vom 5.6.1980, S. 59. (5) ABl. Nr. L 179 vom 7.8.1972, S. 2. (6) ABl. Nr. L 292 vom 16.11.1977, S. 15.