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1.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/1 |
BESCHLUSS (EU) 2016/859 DES RATES
vom 4. März 2016
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 17. Juni 2002 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. April 2006 in Kraft. |
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(2) |
Die Republik Kroatien wurde am 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Europäischen Union. |
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(3) |
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien muss dem Beitritt der Republik Kroatien zum Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zu diesem Abkommen zwischen dem Rat, der im Namen der Union und der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und der Libanesischen Republik zugestimmt werden. |
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(4) |
Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Libanesischen Republik aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des diesem Beschluss beigefügten Protokolls erfolgreich abgeschlossen. |
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(5) |
Artikel 7 des Protokolls sieht seine vorläufige Anwendung vor seinem Inkrafttreten vor. |
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(6) |
Das Protokoll sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet und vorläufig angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt und bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll im Einklang mit Artikel 7 des Protokolls vorläufig angewandt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 4. März 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
S.A.M. DIJKSMA