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10.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 292/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 8. November 2010
zur Unterzeichnung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde
(2010/676/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels zwischen ihnen fortzusetzen. |
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(2) |
Im September 2005 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit Norwegen aufzunehmen, um im Rahmen von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine größere Liberalisierung des bilateralen Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu erzielen. Die Verhandlungen wurden erfolgreich zum Abschluss gebracht und am 28. Januar 2010 wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde, paraphiert. |
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(3) |
Das Abkommen sollte im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde („das Abkommen“), wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt. (1)
Artikel 2
Der Präsident des Rates ist ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2010
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. WATHELET
(1) Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.