32001D0344

2001/344/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. April 2001 über einen Antrag Luxemburgs auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1096)

Amtsblatt Nr. L 122 vom 03/05/2001 S. 0030 - 0030


Entscheidung der Kommission

vom 19. April 2001

über einen Antrag Luxemburgs auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1096)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2001/344/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Luxemburg hat am 21. Juli 2000 einen der Kommission am 27. Juli 2000 zugegangenen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG durch die Kommission gestellt. Diesem Antrag lag ein Bericht mit den nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erforderlichen Angaben bei. Der Antrag betrifft den Einbau einer Flüssiggas-(LPG-) ausrüstung in drei Kraftfahrzeugtypen der Klasse M1.

(2) Die in dem Antrag angeführten Gründe, nach denen diese Anlagen nicht den Anforderungen der betreffenden Richtlinien, insbesondere der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugen(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/102/EG der Kommission(4), und der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für fluessigen Krafstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6), sind zu treffend.

(3) Die nach den obigen Richtlinien durchgeführten Prüfungen wurden sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit Flüssiggas als Kraftstoff vorgenommen. Die geltenden Grenzwerte wurden bei beiden Betriebsarten eingehalten, die Schadstoffemissionen waren jedoch bei Flüssiggas niedriger. Somit ist ein gleichwertiger Schutz der Umwelt gewährleistet.

(4) Um ein zufriedenstellendes Sicherheitsniveau der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten eine regelmäßige Überprüfung der Dichtheit der Anlage bei einem Druck, der mindestens dem Betriebsdruck entspricht, vornehmen.

(5) Die betreffenden Gemeinschaftsrichtlinien werden geändert werden, um die Herstellung von mit Flüssiggas betriebenen Fahrzeugen zu ermöglichen.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Antrag Luxemburgs auf Ausnahmeregelung für die Herstellung und das Inverkrehrbringen von drei mit Flüssiggas betriebenen Fahrzeugtypen der Klasse M1 wird stattgegeben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 19. April 2001

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(2) ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9.

(3) ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1.

(4) ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 43.

(5) ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23.

(6) ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 7.