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24.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/100 |
BESCHLUSS (EU) 2022/983 DES RATES
vom 17. Juni 2022
über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Weltzollorganisation zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Genehmigung der Entwürfe zur Änderung der Geschäftsordnung des Ausschusses des Harmonisierten Systems
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Januar 1988 in Kraft. |
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(2) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 6 des Übereinkommens gibt sich der Ausschuss des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HS-Ausschuss“) eine Geschäftsordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der seinen Mitgliedern zustehenden Stimmen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Rat der Weltzollorganisation (WZO). |
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(3) |
Der WZO-Rat wird bei seinen Tagungen im Juni (139. und 140. Tagung vom 23. bis 25. Juni 2022) voraussichtlich Entwürfe zur Änderung der Geschäftsordnung des HS-Ausschusses genehmigen. Diese Änderungsentwürfe werden auf der Grundlage eines vom HS-Ausschuss ausgearbeiteten und auf seiner 64. Tagung (18. bis 27. September 2019) und 68. Tagung (6. bis 28. September 2021) fertiggestellten Vorschlags genehmigt. Die Änderungen treten mit ihrer Annahme in Kraft. |
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(4) |
Es ist von größter Bedeutung, dass der HS-Ausschuss seine Entscheidungen in transparenter Form und auf effiziente Weise trifft und dass diese Beschlüsse von den Mitgliedern des HS-Ausschusses größtmögliche Unterstützung erhalten. |
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(5) |
Da die Entwürfe zur Änderung der Geschäftsordnung des HS-Ausschusses vom WZO-Rat genehmigt werden müssen, ist es angezeigt, den im Namen der Union im WZO-Rat zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Geschäftsordnung nach ihrer Genehmigung in der Union Rechtswirkung haben und geeignet sein wird, den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2), zu beeinflussen. |
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(6) |
Der Standpunkt der Union sollte darin bestehen, die Entwürfe zur Änderung der Geschäftsordnung des HS-Ausschusses sowie alle geringfügigen redaktionellen oder sprachlichen Anpassungen, die als notwendig erachtet werden, zu unterstützen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rat der Weltzollorganisation (WZO) bei seinen Tagungen im Juni 2022 zu vertreten ist, besteht darin, die Entwürfe zur Änderung der Geschäftsordnung des Ausschusses des Harmonisierten Systems, wie im Anhang des vorliegenden Beschlusses dargelegt, zu unterstützen.
(2) Die Vertreter der Union im WZO-Rat können geringfügigen redaktionellen oder sprachlichen Anpassungen der in Absatz 1 genannten Änderungsentwürfe unter Berücksichtigung der Entwicklungen bei den anstehenden Tagungen des WZO-Rates in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten oder im Rahmen von Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates zustimmen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. LE MAIRE
(1) Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
ANHANG
ENTWÜRFE ZUR ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG DES AUSSCHUSSES DES HARMONISIERTEN SYSTEMS
1. Entwürfe zur Änderung der Regel Nr. 19 der Geschäftsordnung
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Absatz 3 |
Beschlüsse über Änderungen des Übereinkommens werden mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der von den Mitgliedern des Ausschusses abgegebenen Stimmen gefasst. Gibt es jedoch zwei oder mehr Optionen für die Änderung, so führt der Ausschuss zunächst ein Abstimmungsverfahren in mehreren Schritten wie nachstehend unter den Abstimmungsverfahren mit einfacher Mehrheit beschrieben durch, um die Optionen auf eine einzige zu reduzieren. Sobald es nur noch eine Option für die Änderung gibt, wird eine Schlussabstimmung über die Annahme oder Ablehnung der Änderung nach der Zweidrittelmehrheitsregel abgehalten. |
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Absatz 4 |
Andere Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit (mehr als 50 Prozent) der von den Mitgliedern des Ausschusses abgegebenen Stimmen gefasst. Gibt es mehr als zwei Optionen und hat keine von ihnen mehr als 50 Prozent der von den Mitgliedern des Ausschusses abgegebenen Stimmen erreicht, so wird bei einer Abstimmung mit einfacher Mehrheit ein Abstimmungsverfahren in mehreren Schritten angewandt, bei dem durch Streichung der Option mit der niedrigsten Stimmenzahl die Anzahl der Optionen verringert wird, bis die Option mit der höchsten Stimmenzahl mehr als 50 Prozent der von den Mitgliedern des Ausschusses abgegebenen Stimmen erhält. |
2. Entwürfe zur Änderung der Regel Nr. 20 der Geschäftsordnung
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Notifikationen an den Generalsekretär bezüglich der Verweisung einer Frage an den Rat oder zur erneuten Prüfung an den Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens und dem Beschluss Nr. 298 des Rates sind frühestens an dem Tag, der auf die Beendigung der Tagung des Ausschusses folgt, und spätestens bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die betreffende Tagung beendet wurde, zu übermitteln. Eine Notifikation gilt als innerhalb der Frist übermittelt, wenn sie vor 24.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) des letzten Tages der Frist beim Generalsekretär eingegangen ist. Gemäß dem Beschluss Nr. 298 des Rates kann der Generalsekretär Fragen, die im Rahmen von Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens auftreten, auf Antrag einer Vertragspartei direkt an den Ausschuss zurückverweisen, sofern der Antrag innerhalb der im vorstehenden Absatz genannten Frist gestellt wird. Der Generalsekretär setzt die Frage dann zur erneuten Prüfung auf die Tagesordnung der nächsten Tagung des Ausschusses. Gehen von verschiedenen Vertragsparteien Anträge zu derselben Frage ein, die sowohl an den Rat als auch an den Ausschuss verwiesen werden soll, oder gibt eine Vertragspartei nicht an, ob die Frage an den Rat oder direkt an den Ausschuss verwiesen werden soll, so wird die Frage an den Rat verwiesen. Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien über den Eingang eines Antrags auf Verweisung einer Frage an den Rat oder den Ausschuss. Eine Vertragspartei, die einen Antrag auf Verweisung einer Frage an den Rat oder den Ausschuss stellt, kann ihren Antrag jederzeit zurückziehen, bevor die Frage vom Rat geprüft oder vom Ausschuss erneut geprüft wird. Der Ausschuss prüft jedoch eine Frage, wenn sie vom Rat an ihn verwiesen wurde. Zieht eine Vertragspartei einen Antrag zurück, so gilt die ursprüngliche Entscheidung des Ausschusses als genehmigt, sofern nicht ein Antrag einer anderen Vertragspartei in derselben Frage anhängig ist. Der Generalsekretär unterrichtet die Vertragsparteien über eine solche Rücknahme. Wird eine Frage gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens und des Beschlusses Nr. 298 des Rates insgesamt oder teilweise dem Ausschuss zur erneuten Prüfung vorgelegt, so legt die Vertragspartei, die die erneute Prüfung beantragt hat, dem Generalsekretär spätestens 60 Tage vor dem Eröffnungstermin der nächsten Tagung des Ausschusses einen Vermerk vor, in dem sie ihre Gründe für den Antrag um erneute Prüfung zusammen mit ihren Lösungsvorschlägen darlegt. Der Generalsekretär leitet diesen Vermerk an die anderen Vertragsparteien weiter. |