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Beschluß Nr. 75 vom 22. Februar 1973 über die Bearbeitung der Anträge auf Neufeststellung, die gemäß Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 von Personen eingereicht werden, die zum bezug von Invaliditätsrenten berechtigt sind

Amtsblatt Nr. C 075 vom 19/09/1973 S. 0005 - 0005
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0008
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0008


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BESCHLUSS Nr . 75

vom 22 . Februar 1973

über die Bearbeitung der Anträge auf Neufeststellung , die gemäß Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 von Personen eingereicht werden , die zum Bezug von Invaliditätsrenten berechtigt sind

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER

BESCHLIESST

auf Grund des Artikels 81 Buchstabe a der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 , nach dem sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat , die sich aus den Verordnungen ( EWG ) Nr . 1408/71 und Nr . 574/72 ergeben .

in der Erwägung , daß der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . 64 vom 17 . Dezember 1959 veröffentlichte Beschluß Nr . 2 mit dem Inkrafttreten der Verordnungen ( EWG ) Nr . 1408/71 und Nr . 574/72 des Rates hinfällig geworden ist , auf Grund dieser Verordnungen aber ein neuer Beschluß zu fassen ist , um zu klären , inwieweit ein neuer ärztlicher Bericht an Hand des Vordrucks E 213 und gegebenenfalls des Vordrucks E 214 bei Beantragung der Neufeststellung einer Invaliditätsrente nach Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 verlangt werden kann ,

FOLGENDES :

1 . Beantragt ein Arbeitnehmer nach Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 die Neufeststellung einer Invaliditätsrente , so braucht keine neue ärztliche Untersuchung zu erfolgen und Vordruck E 213 sowie gegebenenfalls Vordruck E 214 nicht ausgefuellt zu werden , soweit die in der Akte enthaltenen Unterlagen als ausreichend angesehen werden können . Ist dies nicht der Fall , können die beteiligten Träger verlangen , daß ein neuer ärztlicher Bericht an Hand der genannten Vordrucke erstellt wird .

2 . Dieser Beschluß ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen . Er gilt in den ursprünglichen sechs Mitgliedstaaten ab 1 . Oktober 1972 und in den drei neuen Mitgliedstaaten gemäß Beitrittsvertrag ab 1 . April 1973 .

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

J . DONIS