94/773/EG: Beschluß des Rates vom 28. November 1994 über eine weitere Finanzhilfe für Albanien
Amtsblatt Nr. L 308 vom 02/12/1994 S. 0017 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 33 S. 0084
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 33 S. 0084
BESCHLUSS DES RATES vom 28. November 1994 über eine weitere Finanzhilfe für Albanien (94/773/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), der nach Anhörung des Währungsausschusses unterbreitet wurde, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Albanien hat tiefgreifende politische und wirtschaftliche Reformen eingeleitet und beschlossen, eine marktwirtschaftliche Ordnung einzuführen. Diese Reformen werden zur Zeit mit finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft durchgeführt; der Reformprozeß muß verstärkt und erweitert werden. Die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Albanien entwickeln sich im Rahmen des Kooperationsabkommens, zu dessen wesentlichen Bestandteilen die Beachtung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte zählt, wie sie in der Schussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa niedergelegt sind. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird wesentlich zur Unterstützung der Anpassungs- und Reformbemühungen Albaniens beitragen, das gegenseitige Vertrauen stärken und Albanien näher an die Gemeinschaft heranführen. Mit dem Beschluß 92/482/EWG (3) hat der Rat beschlossen, Albanien eine Finanzhilfe von bis zu 70 Millionen ECU zu gewähren, um damit zur Stützung der Zahlungsbilanz dieses Landes beizutragen. Obgleich die Regierung Albaniens die Anpassungsmaßnahmen und Strukturreformen entschlossen in die Wege geleitet hat, ist die Stabilisierung der Wirtschaft noch nicht abgeschlossen. Zur Stützung der Zahlungsbilanz und Stärkung der Reserveposition dieses Landes wird eine weitere offizielle Hilfe benötigt. Albanien ist ein Land mit niedrigem Einkommensniveau, das mit besonders günstigen Bedingungen ausgestattete Darlehen der Weltbank und des Internationalen Währungsfonds (IWF) erhalten kann. Die albanische Regierung hat den IWF, die Gruppe der 24 Industrieländer und die Gemeinschaft um Finanzhilfe ersucht. Das IWF-Exekutivdirektorium hat am 14. Juli 1993 die ersten jährlichen Vereinbarungen im Rahmen einer dreijährigen erweiterten Strukturanpassungsfazilität gebilligt; die Gruppe der 24 Industrieländer hat vereinbart, eine ergänzende Finanzhilfe in Betracht zu ziehen, die insbesondere in Form von Zuschüssen oder Darlehen zu günstigen Bedingungen gewährt werden soll. Über den geschätzten Finanzbetrag hinaus, der vom IWF, von der Weltbank und von offiziellen bilateralen Gläubigern aufgebracht werden könnte, ist noch eine Finanzierungslücke von etwa 72 Millionen US-Dollar zu schließen, um Albaniens Reserveposition zu verstärken und einen weiteren Rückgang der Einfuhren zu vermeiden, durch den die Erreichung der mit den Reformmaßnahmen der Regierung angestrebten Ziele gefährdet werden könnte. Als Koordinator der Hilfe der Gruppe der 24 Industrieländer hat die Kommission diese aufgefordert, Albanien eine mit besonders günstigen Bedingungen ausgestattete Finanzhilfe zur Verfügung zu stellen, um die Anpassungs- und Reformbemühungen des Landes zu unterstützen. Aufgrund der wirtschaftlichen und finanziellen Lage Albaniens sollte diese Finanzhilfe, die die Zahlungsbilanz des Landes stützen soll, in Form von Zuschüssen erfolgen. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte von der Kommission verwaltet werden. Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieses Beschlusses nur in Artikel 235 - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft gewährt Albanien eine Finanzhilfe von höchstens 35 Millionen ECU in Form eines Zuschusses, um zur Stützung der Zahlungsbilanz dieses Landes und zur Stärkung seiner Reserveposition beizutragen. (2) Dieser Zuschuß wird von der Kommission in enger Absprache mit dem Währungsausschuß und im Einklang mit etwaigen Vereinbarungen zwischen dem IWF und Albanien verwaltet. Artikel 2 (1) Die Kommission wird ermächtigt, nach Anhörung des Währungsausschusses mit den albanischen Behörden die mit dem Zuschuß verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen auszuhandeln. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vereinbarungen und den von der Gruppe der 24 Industrieländer geschlossenen Vereinbarungen in Einklang stehen. (2) Die Kommission überprüft in Zusammenarbeit mit dem Währungsausschuß und in enger Koordination mit der Gruppe der 24 Industrieländer und dem IWF in regelmässigen Abständen, ob die albanische Wirtschaftspolitik mit den Zielen des Zuschusses übereinstimmt und ob die damit verbundenen Auflagen eingehalten werden. Artikel 3 (1) Der Zuschuß wird Albanien in zwei Teilbeträgen zur Verfügung gestellt. Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 1 wird ein erster Teilbetrag von 15 Millionen ECU bereitgestellt, wenn die Zwischenüberprüfung der ersten Jahresvereinbarung, die im Rahmen der erweiterten Strukturanpassungsfazilität zwischen Albanien und dem IWF geschlossen wurde, zufriedenstellend ist. Der zweite Teilbetrag wird vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 sowie zufriedenstellender Fortschritte bei der Durchführung der im Rahmen der erweiterten Strukturanpassungsfazilität geschlossenen Vereinbarung frühestens im vierten Quartal 1994 ausgezahlt. (2) Die Mittel werden an die Albanische Nationalbank ausgezahlt. Artikel 4 Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und gibt hierbei eine Bewertung ab. Geschehen zu Brüssel am 28. November 1994. Im Namen des Rates Der Präsident K. KINKEL (1) ABl. Nr. C 112 vom 22. 4. 1994, S. 10. (2) ABl. Nr. C 205 vom 25. 7. 1994, S. 533. (3) ABl. Nr. L 287 vom 2. 10. 1992, S. 25.