83/361/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (Sache Nr. IV/30.174 - VIMPOLTU) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 200 vom 23/07/1983 S. 0044 - 0051
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Juli 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (Sache Nr. IV/30.174 - VIMPOLTU) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (83/361/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags - (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6, im Hinblick auf die am 11. September 1980 von der Vereinigung van importeurs van en groothandelaren in land- en tuinbouwmachines »VIMPOLTU" (im folgenden »Vimpoltu" genannt) gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgenommene Anmeldung des Vimpoltu-Beschlusses vom 27. Mai 1980 (nachstehend »der Vimpoltu-Beschluß" genannt), im Hinblick auf den am selben Tag von der Vimpoltu bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingereichten Antrag auf Erteilung eines Negattivattestes gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 für den Vimpoltu-Beschluß vom 27. Mai 1980 sowie im Hinblick auf den - ausschließlich hilfsweise - eingereichten Antrag, für diesen Beschluß eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags zu gewähren, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 1. Juli 1982, in der Sache Nr. IV/30.174 das Verfahren einzuleiten, nach der gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung von Beteiligten und Dritten nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) an die beteiligten Unternehmen ergangene Aufforderung, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. Die Vimpoltu (1) Die Vimpoltu ist eine im Jahre 1927 nach niederländischem Recht gegründete Vereinigung. Ihr Zweck ist gemäß Artikel 5 ihrer Satzung: a) die Förderung des Handels mit landwirtschaftlichen Geräten im weitesten Sinne des Wortes; b) die Förderung eines guten Einvernehmens zwischen den am Handel mit landwirtschaftlichen Geräten Beteiligten; c) die Regelung des Handels mit diesen Waren; d) die Wahrung der allgemeinen Interessen der Mitglieder. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Satzung versucht die Vimpoltu, dieses Ziel unter anderem dadurch zu erreichen, daß für den Verkauf und die Lieferung landwirtschaftlicher Geräte Bedingungen festgelegt und die Mitglieder oder Gruppen von Mitgliedern zur Beachtung der getroffenen Regelungen verpflichtet werden. (2) Die Vimpoltu hat ordentliche und ausserordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Als ordentliche Mitglieder können auf Antrag aufgenommen werden: in den Niederlanden niedergelassene offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Hafung und volljährige natürliche Personen, die den Handel mit landwirtschaftlichen Geräten selbständig ganz oder grösstenteils auf Großhandelsebene betreiben, diese Geräte unmittelbar von der Fabrik beziehen und diese Geräte sowie Einzelteile hierfür auf Lager halten (Artikel 8 und 9 der Satzung). (3) Die Mitgliedschaft kann ausser durch Tod des Mitglieds durch Kündigung und Ausschluß enden. Ein Ausschluß kann nur dann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied im Widerspruch zur Satzung, zu den Verordnungen oder zu den Beschlüssen der Vereinigung handelt (Artikel 10 der Satzung). (4) Die Vimpoltu kann durch Beschluß der Generalversammlung Abteilungen errichten, die vor allem mit der Förderung der Interessen eines bestimmten Handelszweiges betraut werden (Artikel 14 der Satzung). Diese Abteilungen sind befugt, bezueglich des Handels mit Geräten ihres Tätigkeitsbereichs Beschlüsse zu fassen. Gefasste Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Nach ihrer endgültigen Genehmigung durch die Hauptversammlung werden die Abteilungsbeschlüsse allen Mitgliedern der Vereinigung zur Kenntnis gebracht (Artikel 24 der Satzung). (5) Im vorliegenden Fall geht es um Abteilung I der Vimpoltu, d. h. die Abteilung landwirtschaftliche Zugmaschinen, Maschinen und Geräte. Im Bereich landwirtschaftliche Zugmaschinen gehören der Vimpoltu rund 20 Mitglieder an, die sowohl Importeure als auch Großhändler sind und zusammen rund 90 % des niederländischen Zugmaschinenmarktes auf sich vereinigen. B. Der niederländische Markt für landwirtschaftliche Zugmaschinen (6) In den Niederlanden gibt es seit geraumer Zeit keine Hersteller von landwirtschaftlichen Zugmaschinen mehr. (7) Um den inländischen Bedarf an Zugmaschinen befriedigen zu können, werden alle benötigten Zugmaschinen eingeführt, vor allem aus anderen Mitgliedstaaten (beispielsweise 50 % aus der Bundesrepublik Deutschland, aber auch aus dem Vereinigten Königreich, Italien und Frankreich). (8) Die Einfuhr landwirtschaftlicher Zugmaschinen hat sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt (1): - 1978: 12 389 Maschinen - 1979: 10 651 Maschinen - 1980: 8 006 Maschinen. (9) Der Gesamtumsatz (2) neuer landwirtschaftlicher Zugmaschinen betrug: 1.2 // Vimpoltu-Mitglieder // Cebeco-Handelsraad (3) (4) // 1975 145 615 000 hfl // // 1976 217 009 000 hfl // // 1977 276 673 000 hfl // // 1978 276 904 000 hfl // // 1979 273 862 000 hfl // // 1980 195 285 000 hfl // (10) Die Kommission hat keinen Grund, an der Richtigkeit des von den Unternehmen vorgelegten Zahlenmaterials zu zweifeln. Das wichtigste Verbindungsglied zwischen den Importeuren einerseits und den Benutzern andererseits bilden die Händler, auch Mechanisierungsbetriebe genannt. Die Gesamtzahl der Händler für landwirtschaftliche Maschinen im allgemeinen beträgt rund 1 500. Eine Abtrennung der Zugmaschinenhändler ist schwierig, da die Händler den Kundendienst (Wartung und Reparatur) für landwirtschaftliche Maschinen im allgemeinen und nicht nur für Zugmaschinen im besonderen durchführen. (11) Die grösste Gruppe der Endabnehmer bilden die rund 160 000 landwirtschaftlichen Betriebe in den Niederlanden. (12) Aus den Angaben der Vimpoltu (siehe Ziffer 9) geht hervor, daß die Nachfrage nach neuen landwirtschaftlichen Zugmaschinen in den Niederlanden seit einigen Jahren rückläufig ist. Grund hierfür ist zweifellos die Verschlechterung der Wirtschaftslage. Berücksichtigt werden muß aber auch, daß die in den Niederlanden verkauften landwirtschaftlichen Zugmaschinen häufig teurer sind als die in anderen Ländern verkauften Zugmaschinen. In der landwirtschaftlichen Fachpresse (1) werden als Gründe hierfür genannt: a) Faktoren, die sich auf die Importeure und Händler beziehen: - Die Preispolitik des ausländischen Herstellers: Der Preis, den der Importeur dem Hersteller zahlen muß, wird bei der Festsetzung des Bruttoverkaufspreises an die Abnehmer zugrunde gelegt. Die den niederländischen Importeuren in Rechnung gestellten Preise dürften bisweilen höher sein als der Preis für Importeure in anderen Ländern. - Der Unterschied in der Ausführung zwischen einer in den Niederlanden und einer im Ausland verkauften Zugmaschine (in den Niederlanden haben die Zugmaschinen beispielsweise grössere und damit teurere Reifen). - Alle in den Niederlanden verkauften Zugmaschinen müssen eingeführt werden, wodurch ein weiteres Bindeglied zwischen Hersteller und Benutzer erforderlich wird. b) Faktoren, die sich auf die Benutzer beziehen: Das System des Aushandelns hat zur Folge, daß die Händler von den Importeuren hohe Preisnachlässe verlangen (bis zu 40 % vor der Anwendung des Vimpoltu-Beschlusses). Ein Teil dieser Preisnachlässe wurde von den Händlern offenbar häufig durch Bezahlung eines höheren Preises für die gebrauchte Zugmaschine an die Benutzer weitergegeben. c) Äussere Faktoren, wie Wechselkursschwankungen, können eingeführte Zugmaschinen verteuern oder verbilligen. C. Der Vimpoltu-Beschluß vom 27. Mai 1980 (13) Der Vimpoltu-Beschluß ist ein für die Mitglieder der Abteilung landwirtschaftliche Zugmaschinen und Geräte verbindlicher Beschluß. Der Beschluß wird auch vom Cebeco-Handelsraad angewandt. Der Beschluß enthält die vereinbarten Verhaltensregeln für den Handel mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen und die dabei mitgelieferten Zubehörteile. (14) Der Beschluß trat am 1. September 1980 in Kraft. (15) Aus Anhang 6 zur Anmeldung geht hervor, daß bei der Beschlußfassung unter anderem die folgenden Umstände berücksichtigt wurden: a) die Tatsache, daß eine Reihe von Umständen zu relativ hohen Bruttoverkaufspreisen (2) geführt hatten; b) die Tatsache, daß die Importeure hierdurch den Händlern hohe, aber sehr unterschiedliche Nachlässe auf die Bruttoverkaufspreise zugestanden hatten; c) die Tatsache, daß hierdurch zum Nachteil der Abnehmer/Landwirte eine undurchsichtige Lage auf dem Zugmaschinenmarkt entstand. Gemäß Angaben von Vimpoltu ist es Ziel des Beschlusses, die Undurchsichtigkeit auf dem Markt für landwirtschaftliche Zugmaschinen vor allem zum Nutzen der Abnehmer/Landwirte zu beseitigen. (16) Die Untersuchung zeigte, daß die Vimpoltu die Händlervereinigungen SMECOMA und BOVAG (3), die nahezu die Gesamtheit der Händler für landwirtschaftliche Zugmaschinen in den Niederlanden vertreten, im Jahre 1979 zu Beratungen eingeladen hat, um zu prüfen, was angesichts des sinkenden Umsatzes sowie der relativ hohen Bruttoverkaufspreise und hohen Preisnachlässe für Händler unternommen werden konnte. Obwohl die Konsultationen zwischen der Vimpoltu und der SMECOMA sowie der BOVAG in der Frage des Vimpoltu-Beschlusses nicht zu einr Übereinstimmung führten, entspricht der Umfang des höchstmöglichen Preisnachlasses den Wünschen der Händlervereinigungen, die bei den Erörterungen Hinweise auf den gewünschten Umfang des höchstmöglichen Preisnachlasses gegeben hatten. Für die Händler war es jedoch sehr wichtig, daß ein höchstmöglicher Preisnachlaß mit für sie annehmbaren Bruttoverkaufspreisen und angemessenen Einkaufspreisen für gebrauchte Zugmaschinen einherging. (17) Aufgrund dieses Beschlusses ist es den Importeuren untersagt, den Händlern beim Verkauf von Zugmaschinen einen höheren Preisnachlaß einzuräumen als 25 % des Bruttoverkaufspreises je Händler und Zugmaschine, einschließlich aller Umsatzboni, Sonderprämien und sonstigen Vergütungen. (18) Hinsichtlich der Zahlungsbedingungen wurde festgelegt, daß die Lieferung in der Regel gegen Barzahlung geschieht. Bei Kreditgewährung und/oder Finanzierung werden Zinsen auf der Grundlage des gültigen Wechseldiskonts zuzueglich mindestens 3 % berechnet. (19) Bezueglich der Lieferbedingungen wurde bestimmt, daß beim Nettopreis für den Händler von der Lieferung frei Händlerlager einschließlich der normalen, zu Lasten des Importeurs gehenden Bereitstellungs- und Ablieferungskosten ausgegangen wird. (20) Für Sonderaktionen zur Verkaufsförderung gelten spezifische Regeln. Sie können unter Beachtung der im Beschluß genannten höchstmöglichen Preisnachlässe ausschließlich zu den beim Sekretariat im voraus anzumeldenden und zu annullierenden ermässigten Verkaufspreisen durchgeführt werden; gleichzeitig werden die anderen beteiligten Importeure hiervon binnen zehn Tagen nach dem Beginn einer solchen Verkaufsaktion unterrichtet. (21) Im Falle vermuteter Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Beschlusses werden die Importeure einem Untersuchungssystem unterworfen, wobei eine unmittelbare Rechnungsprüfung sowie die Anforderung und die Vorlage einer eigenen Wirtschaftsprüferbescheinigung im Verfahren einbegriffen sind. (22) Sollte eine Zuwiderhandlung festgestellt werden, so wird eine Geldbusse von maximal 10 000 hfl je Einzelfall und/oder gelieferte Zugmaschine festgesetzt. Die Höhe der Geldbusse richtet sich nach der Schwere der Zuwiderhandlung. Verhaltensweisen, die deutlich von den üblichen Verhaltensweisen abweichen und die Gewährung eines Sonderrabatts bezwecken, der über den zulässigen höchstmöglichen Preisnachlaß hinausgeht, gelten als Zuwiderhandlung gegen die vereinbarten Verhaltensregeln. (23) Ausserdem wurden alle Importeure verpflichtet, vor dem Inkrafttreten des Beschlusses, d. h. bis spätestens 1. September 1980, ihre neuen Preislisten offenzulegen und untereinander auszutauschen und dies auch bei jeder späteren Preisänderung zu tun. Die Untersuchung zeigte, daß der Austausch von Bruttoverkaufspreisen zwischen den Importeuren vom 1. September 1980 an stattgefunden hat. (24) Die Importeure verpflichteten sich, an den gemeinsam mit den Wiederverkäufer-Organisationen zu treffenden Maßnahmen zur Veröffentlichung von reellen Verrechnungswerten für gebrauchte Zugmaschinen mitzuwirken. (25) Neben dem weiter oben beschriebenen Vimpoltu-Beschluß gibt es im fraglichen Marktsektor noch den Beschluß, Preislisten mit den Verrechnungspreisen für gebrauchte Zugmaschinen zu veröffentlichen. Hierbei geht es um den Beschluß des Central Orgaan Mechanisatiebedrijven (»COM") (1), vom Jahre 1981 an die seit 1962 bestehende COM-Preislistenbroschüre, die ursprünglich nur die Verkaufspreise für gebrauchte Zugmaschinen enthielt, um die Verrechnungspreise für gebrauchte Zugmaschinen zu erweitern. Das COM erklärte in Beantwortung eines Auskunftsverlangens der Kommission, daß dies deswegen geschah, weil die landwirtschaftliche Presse mehr an der Veröffentlichung der Verrechnungspreise als an der Veröffentlichung der Verkaufspreise interessiert war. Ausserdem räumte das COM ein, daß den Wünschen der Händler (siehe Ziffer 16) und Abnehmer als Leser der landwirtschaftlichen Presse entsprochen wurde. (26) Die in die Preislistenbroschüre aufgenommenen Verrechnungspreise für gebrauchte Zugmaschinen stellen Richtpreise dar, die vom Preislistenausschuß des COM durch Befragungen bei den Händlern zusammengetragen werden. (27) Die Höhe der Verrechnungspreise wird vom Preislistenausschuß des COM zweimal im Jahr veröffentlicht. In Beantwortung eines Auskunftsverlangens der Kommission erklärte das COM, daß die Vertreter der Vimpoltu und die landwirtschaftliche Fachpresse diesem Ausschuß nicht angehören, aber seinen Sitzungen beiwohnen. Aus dem Schreiben des COM vom 29. August 1980 an die Mitglieder des Preislistenausschusses für gebrauchte landwirtschaftliche Zugmaschinen geht jedoch hervor, daß auch die Vertreter der Vimpoltu an einer bestimmten Sitzung teilnehmen sollten. In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die auch gegen den COM-Beschluß gerichtet waren, teilte das COM mit, daß es der Teilnahme der Vimpoltu-Vertreter ein Ende bereiten werde. (28) Daneben gibt es in diesem Marktsektor noch einen Beschluß über die Allgemeinen Handelsbedingungen für landwirtschaftliche Geräte. Die Allgemeinen Handelsbedingungen für landwirtschaftliche Geräte (AHL) wurden nach Beratungen in der Stichting Mechanisatie Centrum, Wageningen, von der Vimpoltu, dem Cebeco-Handelsraad, der Vereniging van Regionale Importeurs en Groothandelaren in Land- en Tuinbouwmachines, der Vereniging van Handelaren in Landbouwwerktuigen en Tractoren, der SMECOMA, der BOVAG, der Vereniging van Importeurs en Fabrikanten van en Groothandelaren in melkwinning- en bewaarappartuur und der Landwirtschaftskammer festgelegt. (29) Die AHL können für anwendbar erklärt werden auf alle Angebote, Aufträge und Kaufverträge für Geräte, die für in den Niederlanden wohnhafte oder ansässige Abnehmer bestimmt sind, die die fraglichen Fahrzeuge (unter anderem landwirtschaftliche Zugmaschinen) benutzen oder benutzen lassen. Die AHL können auf allen Handelsstufen angewandt werden und gelten für Geschäfte mit neuen Geräten. Aus Angaben, welche die Kommission während der Untersuchung eingeholt hat, geht hervor, daß eine grosse Zahl von Importeuren und Händlern die AHL anwenden. (30) Die AHL enthalten unter anderem Bestimmungen über Preisänderungen sowie über die Eigentums- und Risikoübertragung, die Zahlungsweise, die Inbetriebnahme der Zugmaschinen, die Gewährleistung, die Haftung, die Werbung, den Kundendienst und die Beilegung von Streitigkeiten. Diese Bestimmungen werden durch eine Schiedsgerichtsvereinbarung ergänzt. II. RECHTLICHE BEURTEILUNG A. Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag (31) Nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. (32) Die Vimpoltu ist eine Vereinigung von Unternehmen, die den Handel mit landwirtschaftlichen Geräten und Zugmaschinen betreibt, und somit eine Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. (33) Der Vimpoltu-Beschluß ist ein Beschluß einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. (34) Der Vimpoltu-Beschluß bezweckt oder bewirkt eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. a) Die wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen des Vimpoltu-Beschlusses (35) Das System der höchstmöglichen Preisnachlässe und der festgelegten Liefer- und Zahlungsbedingungen (siehe Ziffer 17-20) bewirkt, daß 1. die Importeure daran gehindert werden, durch höhere Preisnachlässe oder durch günstigere Liefer- und Zahlungsbedingungen neue Kunden zu gewinnen; 2. die Händler daran gehindert werden, in den Genuß der Preisnachlässe und Liefer- sowie Zahlungsbedingungen zu kommen, die sie erlangen könnten, wenn kein Hoechstbetrag festgelegt wäre und der Wettbewerb ohne solche Beschränkungen auf dem Markt wirksam werden könnte. Daher ist es den Händlern nicht möglich, einen höheren Preisnachlaß teilweise an ihre Abnehmer weiterzugeben. (36) Die Sonderbestimmungen über Sonderaktionen zur Verkaufsförderung bewirken, daß die Importeure solche Aktionen nicht in voller Freiheit durchführen dürfen, ohne das Sekretariat der Vimpoltu und die anderen Beteiligten davon zu unterrichten. (37) Das Verfahren bei vermuteten Zuwiderhandlungen (siehe Ziffer 21) sowie die Klausel über die Festsetzung von Geldbussen (siehe Ziffer 22) verstärken den wettbewerbsbeschränkenden Charakter des Vimpoltu-Beschlusses, da sie die Importeure veranlassen, die Bestimmungen des Vimpoltu-Beschlusses genau zu beachten. (38) Die gegenseitige Unterrichtung über die Preislisten (siehe Ziffer 23) kann bewirken, daß sich die Importeure, die ihre Verkaufspreise grundsätzlich individuell festsetzen, bei der Festsetzung der neuen Preise vom Preisniveau der Waren ihrer Wettbewerber beeinflussen lassen, so daß die Preisänderungen nicht völlig auf geänderten Marktverhältnissen beruhen und die Preishöhe anders sein kann als ohne das System der gegenseitigen Unterrichtung über die Preise. Gleichzeitig kann ein solches System der gegenseitigen Unterrichtung über die Preise bewirken, daß es durch Ausschaltung von Preisen, die stark vom Durchschnittspreis abweichen, in gewissem Umfang zu einer Preisvereinheitlichung kommt. Ausserdem kann das System von Bruttoverkaufspreisen, die von den Importeuren gesondert festgesetzt werden, nicht nur den »intrabrand"-Wettbewerb beeinflussen, da die Händler einer bestimmten Marke veranlasst werden, den Richtpreis zu beachten, sondern auch den »interbrand"-Wettbewerb, da es allen Importeuren die Möglichkeit gibt, mit hinreichender Sicherheit vorauszusehen, welche Preispolitik ihre Konkurrenten verfolgen werden (vgl. EuGH 17. Oktober 1972, VCH/EG-Kommission, 8/72, Slg. 1972, Entscheidungsgrund 21). (39) Der wettbewerbsbeschränkende Charakter des Vimpoltu-Beschlusses wird durch den COM-Beschluß zur gegenseitigen Unterrichtung über die Verrechnungspreise für gebrauchte Zugmaschinen und ihre Veröffentlichung und durch den Beschluß der Stichting Mechanisatie Centrum über die Aufstellung der Allgemeinen Handelsbedingungen noch verstärkt. Die AHL bezwecken, wichtige Nebenelemente des Wett bewerbs auf Ebene der Hersteller und Importeure oder auf Ebene der Händler zu regeln. Vor allem deswegen, weil sie von einer grossen Zahl von Importeuren und Händlern angewandt werden, kann durch die vorerwähnten Bestimmungen (siehe Ziffer 30) eine grössere Einheitlichkeit der Handelsbedingungen herbeigeführt werden, als ohne die AHL möglich gewesen wäre, weshalb die AHL die Wettbewerbsbeschränkungen des Vimpoltu-Beschlusses noch verstärken. (40) Der COM-Beschluß wirkt sich insbesondere aus den folgenden Gründen auf den Vimpoltu-Beschluß aus: Die Teilnahme von Vertretern der Vimpoltu an den Sitzungen des Preislistenausschusses versetzt erstere in die Lage, die Aufstellung der Verrechnungspreislisten zu beeinflussen. Damit kann vermieden werden, daß der potentielle Preiswettbewerb, der durch den Vimpoltu-Beschluß auf Ebene der Preisnachlässe beim Kauf einer neuen Zugmaschine ausgeschlossen wird, sich auf das Gebiet der Verrechnungspreise für gebrauchte Zugmaschinen verlagern kann. Die erwähnte Anwesenheit von Vimpoltu-Vertretern bietet nicht nur die Möglichkeit, zu einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise zu gelangen, sie kann auch ein Mittel darstellen, um nachträglich zu prüfen, ob die gwünschte Höhe der Verrechnungspreise in der Praxis beachtet wird, wodurch diese Preise einen verbindlichen und obligatorischen Charakter erhalten. Damit dient der COM-Beschluß der Unterstützung und Absicherung des Vimpoltu-Beschlusses. (41) Da das COM zugesagt hat, der Anwesenheit von Vimpoltu-Vertretern in den Preislisten-Sitzungen ein Ende zu bereiten, hat die Kommission im Hinblick auf den COM-Beschluß keine Verbotensentscheidung erlassen, jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, eines Tages doch noch eine Verbotsentscheidung zu erlassen, sollte sich heraustellen, daß Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen praktiziert werden, die an die Stelle des Vimpoltu-Beschlusses treten, oder daß es zwischen COM und Vimpoltu wettbewerbsbeschränkende Praktiken auf dem Gebiet der Verrechnungspreise für gebrauchte Zugmaschinen gibt. (42) Der Vimpoltu-Beschluß ist umso mehr geeignet, den Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen, als die hierdurch betroffenen Erzeugnisse rund 90 % des gesamten Marktes für landwirtschaftliche Zugmaschinen in den Niederlanden darstellen. b) Die mögliche Auswirkung des Vimpoltu-Beschlusses auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (43) Der vorgenannte Beschluß, der im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angewandt wird und der sich auf Waren bezieht, die praktisch in ihrer Gesamtheit aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten nachteilig beeinflussen, da er mit einem ausreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit und in einer Weise, die für die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann, einen unmittelbaren oder mittelbaren, tatsächlichen oder potentiellen Einfluß auf die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten ausüben kann. Angesichts des Ursprungs und der Menge der betreffenden Waren können die genannten Wettbewerbsbeschränkungen die Handelsströme in dem betreffenden Sektor von der Richtung ablenken, die sie normalerweise genommen hätten. (44) Die vorerwähnten Beschlüsse beziehen sich auf den (Wieder)-Verkauf von importierten Zugmaschinen, die fast in ihrer Gesamtheit aus anderen Mitgliedstaaten stammen, in den Niederlanden. Die Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die in den Niederlanden Zugmaschinen verkaufen wollen, können durch diese Beschränkungen erheblich in ihrer Verkaufspolitik und im gegenseitigen Wettbewerb gehindert werden, da sie Vertriebskanäle, die dieselben Verkaufsbedingungen anwenden, in Anspruch nehmen müssen. Dies kann sogar zur Folge haben, daß für die Unternehmen - Hersteller oder Händler - aus den anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeiten der Ausfuhr nach den Niederlanden eingeschränkt werden. Diese mögliche Auswirkung muß im Zusammenhang mit dem geschrumpften Markt gesehen werden, auf dem für die Hersteller der Nachteil einer möglicherweise verminderten Ausfuhr durch den Vorteil kompensiert wird, daß mit Hilfe des Vimpoltu-Beschlusses die jeweiligen Marktanteile gleichbleiben. (45) Auch die Verpflichtung, die von den Vimpoltu-Mitgliedern individuell festgesetzten Bruttoverkaufspreise anzumelden und untereinander auszutauschen und dies auch bei jeder späteren Preisänderung so zu handhaben, kann den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ungünstig beeinflussen. Die allgemeine Anwendung der Verpflichtung zur gegenseitigen Unterrichtung über die Preise, deren wettbewerbsbeschränkende Aspekte unter Ziffer 38 beschrieben wurden, kann zur Folge haben, daß sich die Preise der beteiligten Unternehmen von den Preisen unterscheiden, die ohne diese Verpflichtung angewandt würden, wodurch die Einfuhr von Zugmaschinen in den Niederlanden unmittelbar beeinflusst werden kann. Der Umstand, daß diese Bruttoverkaufspreise für die Händler nur Richtpreise darstellen und nicht verbindlich sind, ändert daran nichts. B. Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag (46) Gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag können die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen aauferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. (47) Die vorerwähnten Bestimmungen des Vimpoltu-Beschlusses erfuellen jedoch nicht die Bedingungen des Artikels 85 Absatz 3. (48) Der Vimpoltu-Beschluß sollte der Anmeldung in dieser Sache zufolge zur Transparenz des niederländischen Zugmaschinenmarktes vor allem für die Landwirte und zu einer generellen Herabsetzung der Bruttoverkaufspreise und Preisnachlässe für Zugmaschinen in den Niederlanden führen. (49) Der Vimpoltu-Beschluß kommt in erster Linie den Importeuren und Händlern zugute, ohne daß die Landwirte in angemessener Weise an den damit verbundenen Vorteilen beteiligt werden. Die Importeure und Händler trachten aufgrund dieses Beschlusses danach, ein festgesetztes Preisniveau aufrechtzuerhalten, wodurch der Wettbewerb eingeschränkt wird. Die Wahrscheinlichkeit ist groß, daß die für die Landwirte möglicherweise grössere Markttransparenz von ihnen nicht dazu genutzt werden kann, durch Verhandlungen günstigere Bedingungen zu erlangen, da der Preiswettbewerb zwischen Importeuren und der Rabattwettbewerb zwischen Händlern eingeschränkt ist. (50) Schließlich versetzt das genannte System die Importeure in die Lage, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb einzuschränken. Angesichts ihres Marktanteils von 90 % bietet es ausländischen Lieferanten und inländischen Abnehmern kaum eine Ausweichmöglichkeit. (51) Da die Wettbewerbsbeschränkungen des Vimpoltu-Beschlusses aus den vorerwähnten Gründen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 darstellen und eine Freistellung gemäß von Artikel 85 Absatz 3 hierfür nicht gewährt werden kann, müssen diese Zuwiderhandlungen untersagt werden. C. Anwendbarkeit von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (52) Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, wenn sie auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 feststellt, die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. (53) Da der Vimpoltu-Beschluß vom 27. Mai 1980 aus den vorerwähnten Gründen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 darstellt, müssen die Unternehmensvereinigung und die beteiligten Unternehmen diese Zuwiderhandlung unverzueglich abstellen und auf jede Vereinbarung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise verzichten, die das gleiche bezwecken oder bewirken würde - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluß der Vereinigung van importeurs van en groothandelaren in land- en tuinbouwmachines »Vimpoltu" vom 27. Mai 1980, durch den höchstmögliche Preisnachlässe sowie Liefer- und Zahlungsbedingungen festgelegt sowie Regeln für Sondermaßnahmen zur Verkaufsförderung und für die gegenseitige Unterrichtung über die Preise aufgestellt werden, stellt eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Eine Freistellung aufgrund von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag für den in Artikel 1 genannten Beschluß wird nicht gewährt. Artikel 3 Die Vereniging van importeurs van en groothandelaren in land- en tuinbouwmachines »Vimpoltu" beendet unverzueglich die Anwendung des in Artikel 1 genannten Beschlusses. Dieser Vereinigung wird es ausserdem untersagt, künftig Maßnahmen zu treffen, die das gleiche bezwecken oder bewirken wie der in Artikel 1 genannte Beschluß. Artikel 4 Die Vereniging van importeurs van en groothandelaren in land- en tuinbouwmachines »Vimpoltu" bringt diese Entscheidung binnen einem Monat nach ihrer Bekanntgabe ihren Mitgliedern zur Kenntnis und unterrichtet die Kommission über die Art und Weise, wie dies geschieht. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Vereniging van Importeurs van en Groothandelaren in Land- en Tuinbouwmachines »Vimpoltu", Den Haag/Niederlande, gerichtet. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Brüssel, den 13. Juli 1983 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 30. 8. 1963, S. 2268/63. (1) Diese Zahlenangaben stammen aus »Landbouwmechanisatie" 32 (1981) 5 (Mai), S. 541. (2) Die Zahlen beziehen sich auf den Großhandelsumsatz. (3) Der Cebeco-Handelsraad ist ein auf genossenschaftlicher Basis tätiges Unternehmen, das der Vimpoltu nicht angehört, den Vimpoltu-Beschluß aber ebenfalls anwendet. (4) Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 findet keine Veröffentlichung der Umsatzzahlen im Amtsblatt statt. (1) Landbouwmechanisatie 29 (1978), 6. Juni: Artikel von Herrn Crucq. (2) Die Bruttoverkaufspreise sind Preisempfehlungen, die von jedem Importeur für die von ihm eingeführten Zugmaschinen abgegeben werden mit dem Ziel, von den Händlern den Benutzern in Rechnung gestellt zu werden. (3) Die BOVAG, Bond van Motorvörtuigbedrijven, Abteilung Mechanisierungsbetriebe, und die SMECOMA, Stichting Sectie Mechanisatiebedrijven. (1) Das COM ist eine Kooperationsgemeinschaft zweier Händlervereinigungen, der BOVA und der SMECOMA.