32004D0190

2004/190/GASP: Beschluss Proxima/1/2004 des politischen und sicherheitspolitischen Komitees vom 10. Februar 2004 über die Annahme von Beiträgen von nicht zu den Beitrittsländern gehörenden Drittstaaten zu der Polizeimission der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EUPOL "Proxima")

Amtsblatt Nr. L 060 vom 27/02/2004 S. 0054 - 0054


Beschluss Proxima/1/2004 des politischen und sicherheitspolitischen Komitees

vom 10. Februar 2004

über die Annahme von Beiträgen von nicht zu den Beitrittsländern gehörenden Drittstaaten zu der Polizeimission der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EUPOL "Proxima")

(2004/190/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2003/681/GASP des Rates vom 29. September 2003 über die Polizeimission der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EUPOL "Proxima")(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Der Ausschuss für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung ist aufgrund einer Empfehlung des Leiters der Polizeimission EUPOL "Proxima" und unter Berücksichtigung des Standpunkts des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien am 9. Februar 2004 übereingekommen, dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee die Annahme bestimmter Beiträge von nicht zu den Beitrittsstaaten gehörenden Drittstaaten zu empfehlen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Beiträge von nicht zu den Beitrittsstaaten gehörenden Drittstaaten

Von den nachstehenden nicht zu den Beitrittsstaaten gehörenden Drittstaaten werden Beiträge zu EUPOL "Proxima" angenommen:

- Norwegen,

- Schweiz,

- Türkei,

- Ukraine.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2004.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Präsident

D. Kelleher

(1) ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 66.