31984D0165

84/165/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. März 1984, mit der festgestellt wird, daß das Erzeugnis "Columbia - 5', 5', 5' Trifluorleucin" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 077 vom 21/03/1984 S. 0032 - 0032


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. März 1984,

mit der festgestellt wird, daß das Erzeugnis »COLUMBIA - 5', 5', 5' Trifluorleucin" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(84/165/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Deutschland hat mit Schreiben an die Kommission vom 2. September 1983 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Erzeugnis »COLUMBIA - 5', 5', 5' Trifluorleucin", bestellt am 19. Dezember 1979 und bestimmt zur Verwendung bei der Zuechtung resistenter Zell-Linien von Suspensionskulturen von Valeriana wallichii DC als selektives Agens, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Erzeugnisse von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 26. Januar 1984 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Mittel zur Ernährung vorerwähnter Kulturen, die zu Forschungszwecken dienen, handelt.

Es besitzt nicht die objektiven Merkmale, die es für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet erscheinen lassen. Es stellt im übrigen kein direktes Forschungsmittel dar.

Die Verwendung, die es in diesem speziellen Fall findet, allein kann ihm nicht den Charakter eines wissenschaftlichen Erzeugnisses verleihen, und es kann somit nicht als wissenschaftliches Erzeugnis angesehen werden; es ist daher nicht gerechtfertigt, dieses Erzeugnis von den Zöllen freizustellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Erzeugnis »COLUMBIA - 5', 5', 5' Trifluorleucin", das Gegenstand des Antrags Deutschlands vom 2. September 1983 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. März 1984

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.