7.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/9


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2014

über die staatliche Beihilfe SA.20949 (C 23/06) — Polen — Technologie Buczek

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4099)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/765/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 7. Juni 2006 teilte die Kommission der Republik Polen ihren Beschluss mit, wegen der genannten Beihilfemaßnahme das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(2)

Am 23. Oktober 2007 nahm die Kommission die Entscheidung 2008/344/EG (1) („Entscheidung“) an, in der sie zu dem Schluss kam, dass die staatliche Beihilfe, die der Stahlkonzern Technologie Buczek („TB-Gruppe“) erhalten hatte, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar ist, und ordnete an, dass Polen die rechtswidrige Beihilfe von den einzelnen Unternehmen der TB-Gruppe, d. h. von der Muttergesellschaft Technologie Buczek S.A. („TB“) sowie ihren Tochtergesellschaften Huty Buczek sp. z o.o. („HB“) und Buczek Automotive sp. z o.o. („BA“) zurückfordern muss, und zwar entsprechend dem jeweiligen Vorteil, den die einzelnen Unternehmen tatsächlich erhalten haben.

(3)

Am 8. Januar 2008 erhob BA Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung. TB und HB reichten separate Klagen ein, die sie jedoch später zurückzogen.

(4)

Am 17. Mai 2011 erklärte das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung in Bezug auf BA für nichtig (nähere Angaben dazu in Erwägungsgrund 7). (2) Am 21. März 2013 wies der Gerichtshof der Europäischen Union das von der Kommission gegen das Gerichtsurteil eingelegte Rechtsmittel ab. (3)

(5)

Aufgrund der Nichtigerklärung der Entscheidung in Bezug auf BA wurde das förmliche Prüfverfahren C23/06 nicht abgeschlossen, und die Kommission musste es an dem Punkt wieder aufnehmen, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten war.

(6)

Die Kommission übermittelte am 22. April 2013, 12. Juni 2013 und 27. November 2013 Auskunftsersuchen an Polen, auf die Polen am 8. Mai 2013, 26. Juli 2013 bzw. 10. Februar 2014 antwortete.

2.   WÜRDIGUNG

(7)

Für nichtig erklärte das Gericht:

—

Artikel 1 der Entscheidung, demzufolge die staatliche Beihilfe in Höhe von 20 761 643 PLN, die Polen widerrechtlich der TB-Gruppe gewährte, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar ist;

—

Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Entscheidung, in denen die Höhe der Beihilfe festgelegt ist, die jeweils von HB und BA zurückzufordern ist, soweit diese Absätze BA betreffen; (4)

—

die Artikel 4 und 5 mit Durchführungsbestimmungen, soweit diese Artikel BA betreffen.

(8)

In Anbetracht der Tatsache, dass Artikel 1 der Entscheidung sich auf die gesamte TB-Gruppe bezieht, aber lediglich diejenigen Bestimmungen für nichtig erklärt wurden, die ausschließlich BA betreffen, muss nach Ansicht der Kommission zunächst darauf hingewiesen werden, inwiefern die Nichtigerklärung der Entscheidung die anderen Mitglieder der TB-Gruppe betrifft, d. h. TB und HB.

(9)

Die Kommission erinnert an das Urteil in der Rechtssache T-227/95 (AssiDomän Kraft Products u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1185, Randnrn. 59 und 60), in dem das Gericht entschied, dass, wenn ein Adressat [einer Entscheidung der Kommission] auf deren Nichtigerklärung klagt, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften lediglich diejenigen Aspekte der Entscheidung betrachtet, die den jeweiligen Adressaten betreffen. Die nicht in Frage gestellten Aspekte der Entscheidung, die die übrigen Adressaten betreffen, gehören hingegen nicht zum Streitgegenstand, über den das Gericht zu befinden hat. Bei einer Klage auf Nichtigerklärung kann das Gericht nur hinsichtlich des von den klagenden Parteien vorgebrachten Streitgegenstands ein Urteil sprechen. Die Entscheidung kann ausschließlich im Hinblick auf die Adressaten, deren Klagen vom Gericht stattgegeben wird, für nichtig erklärt werden.

(10)

Wie bereits in Erwägungsgrund 3 erwähnt, haben TB und HB ihre beim Gericht eingereichten Klagen zurückgezogen, so dass die Entscheidung in Bezug auf diese beiden Gesellschaften endgültig wurde und Polen verpflichtet ist, die widerrechtlich gewährten Beihilfen zurückzufordern. Den polnischen Behörden zufolge hat TB 13 963 560,74 PLN zurückgezahlt; dies entspricht dem gesamten Betrag, der von TB zurückzufordern war, sowie einem Teil des von HB zurückzufordernden Betrags. Für HB wurde Insolvenz angemeldet, und alle betroffenen öffentlichen Stellen meldeten ihre Gläubigeransprüche gegenüber der Insolvenzmasse an. Das Abwicklungsverfahren läuft noch. Die polnischen Behörden haben bestätigt, dass nach der Nichtigerklärung der Entscheidung der von der Gesellschaft TB zurückerhaltene Beihilfebetrag nicht wieder an TB gezahlt wurde und dass die Ansprüche gegenüber der Insolvenzmasse von HB nicht zurückgezogen wurden.

(11)

Daher wird das förmliche Prüfverfahren lediglich in Bezug auf BA aufrechterhalten.

(12)

Die Kommission nimmt die Auskunft Polens zur Kenntnis, dass das Insolvenzverfahren in Bezug auf BA am 28. September 2012 abgeschlossen wurde und BA am 16. November 2012 aus dem polnischen Handelsregister gestrichen wurde.

(13)

Polen teilte der Kommission mit, dass die Vermögenswerte von BA, die in die Insolvenzmasse eingingen, im Rahmen von Ausschreibungen einzeln verkauft wurden (und nicht als gesamtes Unternehmen oder selbständiger Teil davon), so dass der Erhalt des Marktwerts gesichert war. Im Verlaufe des Insolvenzverfahrens wurden weder das Personal noch die Zulieferer oder die Kunden BAs übernommen, so dass nichts auf eine Fortführung der Tätigkeit von BA hindeutet.

(14)

Außerdem informierte Polen die Kommission darüber, dass der Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens sämtliche Vermögenswerte von BA liquidiert hat. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens verblieben keine Vermögenswerte, die von anderen Unternehmen hätten übernommen werden können.

(15)

Angesichts dieser Umstände kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es kein Unternehmen gibt, das als wirtschaftlicher Nachfolger von BA angesehen werden könnte.

(16)

In Anbetracht dessen wurde das förmliche Prüfverfahren in dieser Sache gegenstandslos, denn selbst wenn die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erachtet würde, gäbe es keine Möglichkeit, sie zurückzuerhalten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das am 7. Juni 2006 eingeleitete förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, das nach dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Mai 2011 in der Rechtssache T-1/08, welches durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2013 in der Rechtssache C-405/11P bestätigt wurde, in Bezug auf die Gesellschaft Buczek Automotive sp. z o.o. aufrechterhalten wurde, wird eingestellt, da es infolge der Abwicklung der Gesellschaft Buczek Automotive sp. z o.o. gegenstandslos wurde.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 25. Juni 2014

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  Entscheidung 2008/344/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe (ABl. L 116 vom 30.4.2008, S. 26).

(2)  Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2011, Buczek Automotive sp. z o.o./Kommission, T-1/08, Slg. 2011, II-2107, ECLI:UE:T:2011:216.

(3)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive sp. z o.o., C-405/11 P, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, ECLI:EU:C:2013:186.

(4)  In Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung wurde angeordnet, dass Polen die in Artikel 1 genannte Beihilfe wie folgt zurückzufordern habe: 13 578 115 PLN von HB und 7 183 528 PLN von BA. Laut Artikel 3 Absatz 3 muss Polen ebenso die Zinsen für diese Beträge zurückfordern.