8.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/68


BESCHLUSS (EU) 2017/1435 DES RATES

vom 17. Juli 2017

über den — im Namen der Europäischen Union — in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat mit Blick auf die Annahme der Assoziierungsagenda EU-Republik Moldau zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 436 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens Empfehlungen auszusprechen.

(3)

Um die Umsetzung des Abkommens zu erleichtern, haben die Vertragsparteien vereinbart, eine Assoziierungsagenda festzulegen, um eine Liste von Prioritäten für gemeinsame Arbeiten auf Sektorbasis zu erstellen.

(4)

Die Vertragsparteien haben sich auf eine Assoziierungsagenda geeinigt, um die Umsetzung des Abkommens zu erleichtern. Die Assoziierungsagenda wird von dem mit dem Assoziierungsabkommen eingesetzten Assoziationsrat angenommen.

(5)

Der Standpunkt der Union im Assoziationsrat mit Blick auf die Annahme der Assoziierungsagenda zwischen der EU und der Republik Moldau für die Jahre 2017-2019 muss vom Rat angenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat mit Blick auf die Annahme der Assoziierungsagenda EU-Republik Moldau für die Jahre 2017-2019 zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf für eine Empfehlung des Assoziationsrates, der diesem Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)   ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.


ENTWRUF

EMPFEHLUNG Nr. 1/2017 DES ASSOZIATIONSRATES EU- REPUBLIK MOLDAU

vom …

zur Assoziierungsagenda EU-Republik Moldau

DER ASSOZIATIONSRAT EU–REPUBLIK MOLDAU —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 436 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens ist der Assoziationsrat befugt, Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens auszusprechen.

(3)

Gemäß Artikel 453 Absatz 1 des Abkommens treffen die Vertragsparteien die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(4)

Im Rahmen der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik wurde eine neue Phase der Zusammenarbeit mit den Partnern vorgeschlagen, um das Engagement auf beiden Seiten zu fördern.

(5)

Die Union und die Republik Moldau haben vereinbart, ihre Partnerschaft durch Vereinbarung einer Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2017-2019 mit dem Ziel zu konsolidieren, die Resilienz und Stabilität der Republik Moldau zu fördern und zu stärken und gleichzeitig eine engere politische Assoziierung und ein vertiefte wirtschaftliche Integration anzustreben.

(6)

Die Vertragsparteien des Abkommens haben sich auf den Wortlaut der Assoziierungsagenda EU-Republik Moldau geeinigt, die die Umsetzung des Abkommens unterstützt und den Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit bei den gemeinsam festgelegten Interessen legt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien die im Anhang festgelegte Assoziierungsagenda EU-Republik Moldau umsetzen.

Artikel 2

Die im Anhang festgelegte Assoziierungsagenda EU-Republik Moldau ersetzt die am 26. Juni 2014 angenommene Assoziierungsagenda EU-Republik Moldau.

Artikel 3

Diese Empfehlung wird am Tag ihrer Annahme wirksam.

Geschehen zu … am [Tag Monat 2017]

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitzende


(1)   ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.