3.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/23


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2005

zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der klassischen Schweinepest in Spanien Ende 2001 und im Jahr 2002 entstandenen Kosten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4627)

(Nur die spanische Fassung ist verbindlich)

(2005/863/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ende 2001 und im Jahr 2002 traten in Spanien Fälle von klassischer Schweinepest auf. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Schweinebestände der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche gewährt die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen eine Finanzhilfe für beihilfefähige Ausgaben.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2003/494/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Spanien Ende des Jahres 2001 und im Jahr 2002 (2) wurde Spanien für die Ende 2001 und im Jahr 2002 im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt.

(4)

Gemäß der genannten Entscheidung war eine erste Teilzahlung von 6 Mio. EUR geleistet worden.

(5)

Gemäß derselben Entscheidung stützt sich der Restbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf den von Spanien am 1. August 2003 gestellten Antrag, auf ausführliche Unterlagen, welche die in dem Antrag genannten Zahlen bestätigen, und auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Inspektionen der Kommission.

(6)

Angesichts der vorstehend ausgeführten Faktoren ist es nun angezeigt, die Gesamthöhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der klassischen Schweinepest in Spanien Ende 2001 und im Jahr 2002 entstandenen Kosten festzusetzen.

(7)

Die Kommission hat geprüft, ob die Gemeinschaftsvorschriften im Veterinärbereich eingehalten und die für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlichen Bedingungen erfüllt wurden. Aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung kam sie zu dem Schluss, dass nicht die gesamten Kosten, für die ein Erstattungsantrag eingereicht worden ist, beihilfefähig sind.

(8)

Die Bemerkungen der Kommission und die Berechnungsweise für die beihilfefähigen Beträge sind den spanischen Behörden mit Schreiben vom 14. September 2005 mitgeteilt worden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Tilgung der klassischen Schweinepest in Spanien Ende 2001 und im Jahr 2002 entstandenen Kosten wird gemäß der Entscheidung 2003/494/EG auf 6 784 124,44 EUR festgesetzt.

In Anbetracht der gemäß der Entscheidung 2003/494/EG bereits erfolgten ersten Teilzahlung von 6 Mio. EUR wird der Restbetrag von 784 124,44 EUR an Spanien ausgezahlt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 2. Dezember 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(2)   ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 67.