89/120/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 1989 zur Genehmigung eines gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates von der griechischen Regierung mitgeteilten spezifischen Programms für die Verarbeitung und Vermarktung von Saatgut (Nur der griechische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 045 vom 17/02/1989 S. 0028 - 0028
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Januar 1989 zur Genehmigung eines gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates von der griechischen Regierung mitgeteilten spezifischen Programms für die Verarbeitung und Vermarktung von Saatgut (Nur der griechische Text ist verbindlich) (89/120/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1760/87 (2), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die griechische Regierung hat am 18. März 1988 ein spezifisches Programm betreffend den Saatgutsektor übermittelt. Mit Hilfe dieses spezifischen Programms soll die Verarbeitung und Vermarktung von Saatgut rationalisiert und angepasst werden, um die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu steigern und Mehrwert zu erwirtschaften; es stellt daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar. Wie in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 vorgeschrieben, enthält dieses Programm ausreichende Angaben, um nachzuweisen, daß im Saatgutsektor in Griechenland die Ziele gemäß Artikel 1 dieser Verordnung erreicht werden können. Die geplante Frist für die Durchführung dieses Programms überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der vorgenannten Verordnung genannten Zeitraum. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das am 18. März 1988 von der griechischen Regierung übermittelte Programm für den Saatgutsektor wird hiermit genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Griechenland gerichtet. Brüssel, den 26. Januar 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1. (2) ABl. Nr. L 167 vom 26. 6. 1987, S. 1.