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29.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 108/1 |
BESCHLUSS (EU) 2021/536 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. März 2021
zur Änderung der Entscheidung 2008/971/EG des Rates im Hinblick auf die Gleichstellung von im Vereinigten Königreich erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Richtlinie 1999/105/EG des Rates (3) gilt für den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut innerhalb der Union. In dieser Richtlinie wird Vermehrungsgut von Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden behandelt, die für forstwirtschaftliche Zwecke in der gesamten Union oder in Teilen davon von Bedeutung sind. |
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(2) |
In der Entscheidung 2008/971/EG des Rates (4) sind Vorschriften über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut festgelegt. |
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(3) |
Das Vereinigte Königreich hat sowohl die Richtlinie 1999/105/EG als auch die auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte umgesetzt und wirksam angewandt. |
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(4) |
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (5) (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere nach Artikel 126 und Artikel 127 Absatz 1, fand das Unionsrecht, einschließlich der Richtlinie 1999/105/EG und der Entscheidung 2008/971/EG, im Übergangszeitraum, der am 31. Dezember 2020 endete, auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich Anwendung. |
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(5) |
Im Hinblick auf das Ende des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraumes hat das Vereinigte Königreich bei der Kommission einen Antrag auf Anerkennung der Gleichstellung von forstlichem Vermehrungsgut, das in diesem Land erzeugt wurde, mit dem in der Union gemäß dem anwendbaren Unionsrecht erzeugtem forstlichen Vermehrungsgut ab dem 1. Januar 2021 gestellt. |
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(6) |
Das Vereinigte Königreich hat die Kommission darüber unterrichtet, dass seine Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG unverändert und auch nach dem 1. Januar 2021 weiterhin gültig bleiben. |
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(7) |
Die Kommission hat die einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geprüft. Sie ist zu dem Schluss gekommen, dass im Vereinigten Königreich erzeugtes forstliches Vermehrungsgut, insbesondere der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“ und „qualifiziert“, mit dem in der Union erzeugten und sowohl der Richtlinie 1999/105/EG als auch dem Anhang II der Entscheidung 2008/971/EG entsprechenden forstlichem Vermehrungsgut gleichwertig ist, da die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs die gleiche Gewähr hinsichtlich der Zulassung von Ausgangsmaterial und der Maßnahmen, die für die anschließende Erzeugung von für das Inverkehrbringen bestimmtem forstlichen Vermehrungsgut getroffen werden, bietet wie das Unionsrecht. |
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(8) |
Daher ist es angebracht, die Gleichstellung von solchem im Vereinigten Königreich erzeugten forstlichem Vermehrungsgut mit entsprechendem in der Union erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut anzuerkennen. |
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(9) |
Unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland nach Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls, sollte das Vereinigte Königreich daher in Anhang I der Entscheidung 2008/971/EG aufgenommen werden. |
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(10) |
Die Entscheidung 2008/971/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(11) |
Angesichts der Tatsache, dass der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endete, und um für Kontinuität zu sorgen, sollte dieser Beschluss unverzüglich in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Entscheidung 2008/971/EG
Anhang I der Entscheidung 2008/971/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
In der Tabelle wird zwischen den Zeilen„CH“ und „NO“ folgende Zeile eingefügt:
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2. |
In Fußnote (*) wird zwischen „CH-Schweiz“ und „NO-Norwegen“ Folgendes eingefügt: „GB — Vereinigtes Königreich,“ |
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2021.
Geschehen zu Brüssel am 24. März 2021.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A.P. ZACARIAS
(1) Stellungnahme vom 27. Januar 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. März 2021.
(3) Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17).
(4) Entscheidung 2008/971/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 83).