31993D0004

93/4/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1992 zur Änderung der Entscheidung 91/426/EWG hinsichtlich der Frist zur Übermittlung bestimmter Belege

Amtsblatt Nr. L 004 vom 08/01/1993 S. 0032 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0185
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0185


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Dezember 1992 zur Änderung der Entscheidung 91/426/EWG hinsichtlich der Frist zur Übermittlung bestimmter Belege (93/4/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/438/EWG (4), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Entscheidung 91/426/EWG (5) hat die Kommission die Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Aufbau eines informatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) festgelegt und insbesondere eine Frist für die Übermittlung der Belege durch die Behörden der Mitgliedstaaten festgesetzt.

Es ist angezeigt, die Frist für die Vorlage der Belege für Kommunikations-Software zu verlängern; aus Gründen der Finanzverwaltung darf diese Frist den 11. Dezember 1992 jedoch nicht überschreiten.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Verwaltungsausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 91/426/EWG wird folgender Satz angefügt:

"Die Belege für die in Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Ausgaben, einschließlich der Belege für Software-Tests, müssen jedoch spätestens am 11. Dezember 1992 vorliegen."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 9. Dezember 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (2) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54. (3) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (4) ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27. (5) ABl. Nr. L 234 vom 23. 8. 1991, S. 27.