89/254/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. November 1988 über die von der belgischen Regierung gewährten Beihilfen für ein Unternehmen des petrochemischen Sektors in Ottignies/Louvain-la-Neuve (SA Belgian Shell) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 106 vom 18/04/1989 S. 0034 - 0036
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. November 1988 über die von der belgischen Regierung gewährten Beihilfen für ein Unternehmen des petrochemischen Sektors in Ottignies/Louvain-la-Neuve (SA Belgian Shell) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (89/254/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß Artikel 93 und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 22. Dezember 1987, das am 4. Januar 1988 einging, meldete die belgische Regierung ein Beihilfevorhaben im Rahmen des Gesetzes vom 17. Juli 1959 (Expansionsgesetz), mit dem Investitionen des Unternehmens SA Belgian Shell in Ottignies/Louvain-la-Neuve gefördert werden sollen. Es handelt sich um ein Beihilfevorhaben zugunsten von Investitionen in die Einrichtung eines Forschungslabors für die Entwicklung neuer hochtechnologischer petrochemischer Erzeugnisse sowie für die Verbesserung bereits bekannter Erzeugnisse wie Epoxyharz, Polyurethan, Elastomer, Polypropylen, Polyäthylen, Polybuten, Polyvinylchlorid und dehnbares Polystyrol. Die Forschung soll auch neue Verwendungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse einbeziehen. Es ist nicht vorgesehen, in Louvain-la-Neuve Produktionsstätten zu errichten. Da dem petrochemischen Sektor im innergemeinschaftlichen Handel grosse Bedeutung zukommt, ist die Kommission der Auffassung, daß diese Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellt. Aufgrund ihrer Informationen und der Auskünfte der belgischen Behörden meint sie, daß diese Maßnahme nicht die Bedingungen von Artikel 92 Absatz 3 erfuellt und somit nicht in den Genuß der dort genannten Ausnahmebestimmungen kommt. Die Kommission hat daher wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 eingeleitet. Mit Schreiben vom 11. Februar 1988 hat sie der belgischen Regierung eine Frist zur Äusserung gesetzt. Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 29. April, die beteiligten Dritten am 3. Mai 1988 informiert. II Mit Schreiben vom 7. April 1988, das am 14. April 1988 registriert wurde, legte die belgische Regierung ihre Äusserungen im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag vor. Nach Darstellung der belgischen Behörden wurde das fragliche Labor eigens dazu geschaffen, Basisforschung und experimentelle angewandte Forschung zu betreiben, um mögliche neue Anwendungsbereiche zu ermitteln und zu bewerten. Ziel der industriellen Basisforschung ist es, innovative und hochtechnologische Erzeugnisse zu konzipieren, die den zuvor ermittelten neuen Anforderungen genügen. Im Rahmen des Verfahrens haben vier andere Mitgliedstaaten, ein Unternehmen des Sektors und ein Verband ihre Äusserungen der Kommission übermittelt. III Die Maßnahmen der belgischen Behörden umfassen einen Direktzuschuß von 15,6 % der vorgesehenen Investitionskosten (Beihilfe von 217,015 Millionen bfrs bei einer Investition von 1 391,125 Millionen bfrs) und eine fünfjährige Grundsteuerbefreiung mit einem NSÄ von insgesamt 9,56 %. Der petrochemische Markt der Gemeinschaft zeichnet sich durch einen intensiven Wettbewerb und ein grosses Handelsvolumen aus. Die petrochemische Industrie in Europa umfasst eine Vielzahl von Unternehmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten mit 550 000 bis 600 000 Beschäftigten. Es handelt sich einerseits um selbständige Firmen, andererseits um Tochtergesellschaften nationaler und multinationaler Chemie- und Mineralölunternehmen. 1987 betrug der Gesamtumsatz der petrochemischen Industrie der Gemeinschaft 99,18 Milliarden ECU. Die innergemeinschaftlichen Ausfuhren beliefen sich auf 39,8 Milliarden ECU bzw. 40,13 % des Umsatzes. 1986 erreichte der innergemeinschaftliche Handel mit ungesättigtem Äthylen und Propylen für andere Verwendungszwecke als Vergasung und Verbrennung ein Volumen von 693 bzw. 294 Millionen ECU. Das Handelsvolumen bei ungesättigtem Butylen, Butadien und Methylbutadien sowie Styrol betrug 204 bzw. 457 Millionen ECU. Der Empfänger der geplanten Beihilfe, das Unternehmen Belgian Shell, ist eine der Vertriebsgesellschaften der Unternehmensgruppe Royal Dutch Shell die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind und den Verkauf der Erdölerzeugnisse und der petrochemischen Erzeugnisse betreiben, die in den europäischen Produktionsstätten der Unternehmensgruppe hergestellt werden. Der Hauptabsatzmarkt von Belgian Shell ist Belgien (94 % der Erdölerzeugnisse und 68 % der petrochemischen Erzeugnisse werden in Belgien verkauft). Die Gesellschaft erzielt 17,4 % ihres Umsatzes mit petrochemischen Erzeugnissen, von denen 1986 32 % in andere Mitgliedstaaten ausgeführt wurden. Aus den vorstehenden Erwägungen, der Lage an dem relevanten Markt und der Stellung des betreffenden Unternehmens auf diesem Markt ergibt sich, daß die vorgesehenen Beihilfen durch die Begünstigung des betreffenden Unternehmens im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen könnten. Wenn staatliche Finanzhilfen die Stellung von Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die mit ihnen im innergemeinschaftlichen Handel im Wettbewerb stehen, stärken, muß davon ausgegangen werden, daß der innergemeinschaftliche Handel dadurch beeinträchtigt wird. Die fragliche Beihilfe verfälscht den Wettbewerb, weil sie die Investitionskosten für das Labor verringert. Dies verschafft dem betreffenden Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Herstellern des petrochemischen Sektors. IV Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die die darin genannten Kriterien erfuellen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 2 EWG-Vertrag enthaltenen Ausnahmebestimmungen sind im vorliegenden Fall angesichts des Charakters und der Ziele der geplanten Beihilfen nicht verwendbar. Nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag müssen die Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, aus der Sicht der Gemeinschaft und nicht aus der Sicht eines einzigen Mitgliedstaats geprüft werden. Um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten und den in Artikel 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag niedergelegten Grundsätzen Rechnung zu tragen, müssen die in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten Ausnahmen von dem Beihilfeverbot des Artikels 92 Absatz 1 bei der Prüfung von Beihilfevorhaben oder Einzelfällen eng ausgelegt werden. Sie sind insbesondere nur dann anwendbar, wenn sich die Kommission davon überzeugt hat, daß ohne die Beihilfen die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, die potentiellen Beihilfeempfänger zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Erreichung eines der in den Ausnahmebestimmungen genannten Ziele beitragen könnte. Würden die Ausnahmebestimmungen auf Fälle angewandt, die kein derartiges Ziel verfolgen oder in denen dazu eine Beihilfe nicht erforderlich ist, so würden die Industriezweige oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten, deren Finanzlage künstlich gestärkt würde, Vorteile erlangen, während der innergemeinschaftliche Handel gleichzeitig beeinträchtigt und der Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten verfälscht würde, ohne daß sich dies mit dem gemeinsamen Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 rechtfertigen ließe. Die belgische Regierung konnte keine Gründe angeben und die Kommission konnte keine Gründe erkennen, aus denen hervorginge, daß die Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 erfuellt. Zu den Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) über Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete ist zu sagen, daß in keinem Gebiet Belgiens im Sinne der Ausnahmebestimmung von Buchstabe a) die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Zu der Ausnahmebestimmung in Buchstabe c) ist zu bemerken, daß das Gebiet von Ottignies/Louvain-la-Neuve in der Provinz Brabant, in dem die Investition vorgenommen werden soll, nicht zu den Gebieten zählt, die nach der Entscheidung 82/740/EWG der Kommission (1) über die Abgrenzung der Fördergebiete in Belgien einer besonderen regionalen Förderung bedürfen. Hinsichtlich der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) dient die fragliche Beihilfe eindeutig nicht zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im belgischen Wirtschaftsleben. Eine spezifische Beihilfe zugunsten eines einzigen Unternehmens des petrochemischen Sektors erfuellt nicht die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) genannten Voraussetzungen. Im übrigen hat die belgische Regierung keine derartigen Gründe zur Rechtfertigung der fraglichen Beihilfe angeführt. Die Kommission schließt sich daher den Schlußfolgerungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 62/87 und 72/87, Entscheidungsgrund 22 ff., an. Zu den Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) über Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige ist zu bemerken, daß die Beihilfe zwar die Entwicklung des betreffenden Unternehmens fördert, jedoch gleichzeitig die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigt. Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (1) (86/C 83/02) zeigt deutlich, daß die Kommission Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wohlwollend gegenübersteht. Jedoch dient die fragliche Beihilfe nicht dazu, genau festgelegte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu finanzieren, sondern erleichtert im wesentlichen den Kauf eines Grundstücks und die Errichtung eines Gebäudes für das fragliche Labor (86,9 % der Gesamtkosten des Vorhabens). Die Anschaffung von wissenschaftlichen Geräten und DV-Anlagen macht demgegenüber nur 13,1 % der Gesamtkosten aus. Hinzu kommt, daß das Labor zwar der industriellen Basisforschung und der angewandten »experimentellen" Forschung im Sinne der Einrichtung eines ständigen Dialogs zwischen den Universitäten und der Spitzenindustrie dienen soll, daß dieses Labor jedoch zunächst klassische petrochemische Entwicklung betreiben wird (unter anderem Verfahren zur Verarbeitung von Polymeren). Die Tätigkeit des Unternehmens, das das fragliche Labor errichten wird, beschränkt sich auf die Vermarktung von Erdölerzeugnissen und petrochemischen Erzeugnissen von Royal Dutch/Shell. Folglich kommen die Forschungsergebnisse des Labors den verschiedenen Produktionsstätten dieser Unternehmensgruppe zugute. Die Gewährung einer Beihilfe für das Labor begünstigt infolgedessen nicht nur das Unternehmen Belgian Shell, sondern die Gruppe Royal Dutch Shell insgesamt. Der petrochemische Markt in der Gemeinschaft ist durch eine gewisse Instabilität gekennzeichnet, die sich in starken zyklischen Schwankungen von Angebot und Nachfrage niederschlägt. So führte die Schaffung von Überkapazität in der zweiten Hälfte der siebziger Jahre zu Beginn der achtziger Jahre zu einer Krise, die erhebliche Verluste mit sich brachte. Nach dem Abbau von Kapazitäten und einem erneuten Anziehen der Nachfrage befindet sich dieser Sektor nun wieder in der Gewinnzone. Kapazitätsausweitungen in einigen Sparten wie der Propylen- und Äthylenverarbeitung sowie das Erscheinen neuer Produzenten dritter Länder (Golfstaaten, Südostasien, Osteuropa) könnten jedoch zu neuen Überkapazitäten führen. Die Ermittlung und Bewertung möglicher neuer Verwendungsbereiche für petrochemische Erzeugnisse und die Entwicklung neuer Produkte liegen im Eigeninteresse jedes Unternehmens dieses Sektors, das seine Marktstellung halten oder verbessern möchte. Angesichts der schwierigen künftigen Marktlage und der Gefahr neuer Überkapazitäten sowie des Auftauchens neuer Hersteller muß festgestellt werden, daß die Genehmigung des Beihilfevorhabens zugunsten des fraglichen Labors von Belgian Shell einer Benachteiligung ihrer Wettbewerber gleichkäme. Diese Benachteiligung könnte sich in einem ungerechtfertigten Verkaufsrückgang und/oder darin niederschlagen, daß letztere mittelfristig gezwungen wären, sich vom Markt zurückzuziehen. Die Finanzlage der Muttergesellschaft und ihr Interesse an der Errichtung des Labors berechtigen zu der Annahme, daß die geplante Beihilfe nicht notwendig ist und daß die vorgesehene Investition auch ohne die Gewährung von Beihilfen - d. h. allein bedingt durch die Marktkräfte - vorgenommen würde. Die fragliche Beihilfe erleichtert folglich nicht die Entwicklung des betreffenden Sektors, sondern verfälscht im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise. Nach alledem erfuellt das fragliche Beihilfevorhaben der belgischen Regierung nicht die Voraussetzungen, um eine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag für sich in Anspruch nehmen zu können - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Belgien ist gehalten, das der Kommission mit Schreiben vom 22. Dezember 1987 gemeldete Beihilfevorhaben zugunsten eines Investitionsprogramms des Unternehmens SA Belgian Shell in Ottignies/Louvain-la-Neuve nicht durchzuführen. Artikel 2 Belgien unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 15. November 1988 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 312 vom 9. 11. 1982, S. 18. (1) ABl. Nr. C 83 vom 11. 4. 1986, S. 2.