16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/14


BESCHLUSS (EU) 2020/1492 DES RATES

vom 12. Oktober 2020

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme gemeinsamer Verfahrensvorschriften zu vertretenden Standpunkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2018/219 (2) des Rates geschlossen und ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß dem Abkommen kann der durch das Abkommen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) einen Beschluss über vom Schweizer Registerverwalter und vom Zentralverwalter der Union entwickelte gemeinsame Verfahrensvorschriften erlassen, die technische oder andere Fragen betreffen, die für das Funktionieren der Verknüpfung erforderlich sind; dabei trägt er den Prioritäten der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechnung. Die gemeinsamen Verfahrensvorschriften treten in Kraft, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden.

(3)

Bei seiner im Jahr 2020 stattfindenden dritten Sitzung soll der Gemeinsame Ausschuss die entwickelten gemeinsamen Verfahrensvorschriften annehmen.

(4)

Da die gemeinsamen Verfahrensvorschriften für die Union verbindlich sein werden, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(5)

Die Annahme der gemeinsamen Verfahrensvorschriften ist ein wichtiges Element für die Umsetzung des Abkommens, da sie die betrieblichen Verfahren für das Funktionieren der Verknüpfung festlegen, die die beiden Seiten beachten müssen.

(6)

Es ist angezeigt, dass der Gemeinsame Ausschuss eine Arbeitsgruppe gemäß dem Abkommen einsetzt, die den Gemeinsamen Ausschuss bei seinen Aufgaben gemäß dem Abkommen unterstützt, und zwar im Hinblick auf die Erarbeitung von technischen Leitlinien zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung des Abkommens, die auch technische oder andere Fragen, die für das Funktionieren der Verknüpfung erforderlich sind, betreffen, und dabei den Prioritäten der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechnung trägt. Der Arbeitsgruppe sollten mindestens der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter des Unionsregisters angehören.

(7)

Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen Ausschuss sollte daher auf dem Beschlussentwurf des Gemeinsamen Ausschusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der dritten Sitzung des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschusses im Hinblick auf die Annahme von gemeinsamen Verfahrensvorschriften sowie die Einrichtung einer Arbeitsgruppe gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Abkommens zu vertreten ist, stützt sich auf den Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses (3).

Die Vertreter der Union im Gemeinsamen Ausschuss sind befugt, geringfügigen Änderungen am Beschlussentwurf des Gemeinsamen Ausschusses zuzustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3.

(2)  Beschluss (EU) 2018/219 des Rates vom 23. Januar 2018 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 43 vom 16.2.2018, S. 1).

(3)  Siehe Dokument 10831/20 in http://register.consilium.europa.eu.