31986D0268

86/268/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1986 zur Änderung der Entscheidung 75/576/EWG zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 169 vom 26/06/1986 S. 0048 - 0048


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Mai 1986

zur Änderung der Entscheidung 75/576/EWG zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(86/268/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 15 Absatz 1 der genannten Richtlinie unterliegt Saat- oder Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich nach Grundsätzen zugelassen worden sind, die denen der vorgenannten Richtlinie entsprechen im Hinblick auf die Sorte grundsätzlich keinen Verkehrsbeschränkungen.

Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie bestimmt jedoch, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen.

Die Bundesrepublik Deutschland ist durch die Entscheidung 75/576/EWG der Kommission (3) ermächtigt worden, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten einschließlich fünf Kartoffelsorten zu untersagen.

Die Ermächtigung stützte sich bei den vier Kartoffelsorten Avanti, Prevalent, Primura und Procura auf die Auffassung, daß sich in bezug auf den Pflanzenschutz der Anbau dieser Sorten in der Bundesrepublik Deutschland auf den dortigen Anbau anderer Kartoffelsorten schädlich auswirken könnte (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie 70/457/EWG).

Eine zusätzliche einschlägige Prüfung der in vergleichbaren Fällen bestehenden Gefahr hat ergeben, daß sich der Anbau von amtlich zugelassenen Pflanzkartoffeln dieser Sorten nicht schädlich auf den Anbau anderer Sorten auswirken könnte, auch wenn dies im Fall des Anbaus ihres Vermehrungsgutes möglich wäre.

Die Ermächtigung lässt sich deshalb mit der genannten Bestimmung der Richtlinie 70/457/EWG nicht mehr rechtfertigen.

Die Ergebnisse der in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Prüfungen zeigen jedoch, daß die Sorten Avanti und Prevalent sehr anfällig gegen eine Infektion durch das Virus Y sind und von der frühen bzw. der späten Sorte nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften hinsichtlich des landeskulturellen Wertes in der Bundesrepublik Deutschland deshalb nicht erwartet werden kann, daß sie den Ergebnissen entsprechen, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) erster Fall).

Bei der sehr frühreifen Sorte Primura und der Sorte Procura mit durchschnittlicher Anfälligkeit gegen eine Infektion durch das Virus Y wird davon ausgegangen, daß die Ergebnisse der entsprechenden Prüfungen nicht schlüssig sind.

Die Ermächtigung bezueglich der Sorten Avanti und Prevalent sollte deshalb, wenn auch aus anderen Gründen, bestätigt, die bezueglich der Sorten Primura und Procura aufgehoben werden.

Die Entscheidung 75/576/EWG ist entsprechend zu ändern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 Ziffer V der Entscheidung 75/576/EWG werden die folgenden Sorten gestrichen:

»Primura",

»Procura".

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 20. Mai 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 253 vom 30. 9. 1975, S. 36.