02007D0022(01) — DE — 01.01.2025 — 001.001
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BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 31. Dezember 2007 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta (EZB/2007/22) (ABl. L 028 vom 1.2.2008, S. 36) |
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Amtsblatt |
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BESCHLUSS (EU) 2024/2940 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. November 2024 |
L 2940 |
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11.12.2024 |
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BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 31. Dezember 2007
über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta
(EZB/2007/22)
(2008/89/EG)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
Artikel 2
Einzahlung von Kapital
Artikel 3
Übertragung von Währungsreserven
Die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta übertragen der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2008 jeweils gemäß diesem Artikel und den nach diesem Artikel zu treffenden Maßnahmen auf US-Dollar lautende Währungsreserven und Gold im Gegenwert von 73 400 447,19 EUR für die Zentralbank von Zypern und 36 553 305,17 EUR für die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta wie folgt:
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Euro-Gegenwert des US-Dollar-Betrags |
Euro-Gegenwert des Goldes |
Gesamt-Euro-Gegenwert |
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Zentralbank von Zypern |
62 390 380,11 |
11 010 067,08 |
73 400 447,19 |
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Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta |
31 070 309,39 |
5 482 995,78 |
36 553 305,17 |
Die Differenz (falls zutreffend) zwischen den in Absatz 1 genannten Gesamt-Euro-Gegenwerten und den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Beträgen wird
in Bezug auf die Zentralbank von Zypern gemäß dem am 31. Dezember 2007 zwischen der Europäischen Zentralbank und der Zentralbank von Zypern geschlossenen Abkommen über die Forderung, die der Zentralbank von Zypern gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird ( 1 ), ausgeglichen; und
in Bezug auf die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta gemäß dem am 31. Dezember 2007 zwischen der Europäischen Zentralbank und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta geschlossenen Abkommen über die Forderung, die der Bank Centrali ta’ Malta/ Central Bank of Malta gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird ( 2 ), ausgeglichen.
Artikel 4
Denominierung, Verzinsung und Fälligkeit der den Beiträgen entsprechenden Forderungen
Artikel 5
Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der EZB
Am zweiten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2007 durch den EZB-Rat überweisen die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta der EZB jeweils mittels zweier separater TARGET/TARGET2-Zahlungen
die jeweils gemäß Absatz 4 an die EZB zu leistenden Beträge und
die vom 1. Januar 2008 bis zu jenem Tag aufgelaufenen Zinsen auf die gemäß Absatz 4 an die EZB jeweils zahlbaren Beträge.
Artikel 6
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
( 1 ) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
( 2 ) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
( 3 ) Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2248 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (EZB/2024/33) (ABl. L, 2024/2939, 11.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2939/oj).