84/348/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 1984 mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Browne - Nocturnale Penile Tumescence Monitor, model 9900 with Playback Printer, model 9800" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
Amtsblatt Nr. L 180 vom 07/07/1984 S. 0043 - 0043
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Juni 1984 mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Browne - Nocturnale Penile Tumescence Monitor, model 9900 with Playback Printer, model 9800" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (84/348/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Vereinigte Königreich hat mit seinem Schreiben an die Kommission vom 13. Dezember 1983 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Browne - Nocturnale Penile Tumescence Monitor, model 9900 with Playback Printer, model 9800", bestellt am 15. August 1983 und bestimmt zur Untersuchung der Gründe, die zur Impotenz von Kranken führen, die unter chronischem Nierenversagen leiden und insbesondere zur Überwachung der nächtlichen Penistumeszenz, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 11. April 1984 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Registriergerät handelt. Es besitzt nicht die objektiven Merkmale eines für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Gerätes. Insbesondere die Tatsache, daß es sich um ein Registriergerät handelt, das zu einem neuen und wenig verbreiteten Verfahren verwendet wird, kann ihm nicht diesen Charakter verleihen. Geräte dieser Art werden in der Hauptsache für nicht wissenschaftliche Tätigkeiten, insbesondere im klinischen Bereich verwendet. Die Verwendung, die das Gerät in diesem speziellen Fall findet, allein kann ihm nicht den Charakter eines wissenschaftlichen Gerätes verleihen, und es kann somit nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden; es ist daher nicht gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät »Browne - Nocturnale Penile Tumescence Monitor, model 9900 with Playback Printer, model 9800", das Gegenstand des Antrags des Vereinigten Königreichs vom 13. Dezember 1983 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. Juni 1984 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.