32001D0103

2001/103/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2000 betreffend die von den Niederlanden an NS Cargo für die Pendelzugverbindung zwischen Rotterdam und Prag gewährte Beihilfe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3270)

Amtsblatt Nr. L 038 vom 08/02/2001 S. 0043 - 0044


Entscheidung der Kommission

vom 31. Oktober 2000

betreffend die von den Niederlanden an NS Cargo für die Pendelzugverbindung zwischen Rotterdam und Prag gewährte Beihilfe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3270)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/103/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88, Absatz 2, Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben vom 28. April 1995 haben die Niederlande die Kommission in Kenntnis gesetzt über die Gewährung einer einmaligen Investitionsbeihilfe in Höhe von 500000 NLG an NS Cargo für rollendes Material für den kombinierten Verkehr, das im Pendelzugverkehr zwischen Rotterdam und Prag eingesetzt werden sollte. Diese Notifizierung erhielt die Nummer N 484/95.

(2) Mit Beschluss vom 20. September 1995(2) hat die Kommission beschlossen, keine Einwendungen gegen die angemeldete Beihilfe zu erheben, die sie als in Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates(3) stehend erachtete. Der Beihilfebetrag wurde am 8. November 1995 an NS Cargo ausgezahlt. Mit Schreiben vom 13. Mai 1996 haben das in Hamburg ansässige Umschlagunternehmen HHLA und andere beim Gericht erster Instanz einen Rechtsbehelf gegen den Beschluss der Kommission eingelegt (Rechtssache T-69/96). Das Gericht erster Instanz hat sich in dieser Rechtssache noch nicht abschließend geäußert.

(3) Im Rahmen der Vorbereitung der Verteidigung in dieser Rechtssache vor dem Gericht erster Instanz hat die niederländische Regierung gegenüber der Kommission Angaben gemacht, die Zweifel an der Art der Beihilfe geweckt haben. Die neuen Angaben deuten darauf hin, dass die Beihilfe für NS Cargo nicht für Investitionszwecke bestimmt war, sondern zur Deckung von Betriebskosten der Pendelzugverbindung dienen sollte. Nach dem Gemeinschaftsrecht sind Betriebsbeihilfen in der Regel nicht zulässig. Am 21. April 1999 hat die Kommission dann beschlossen, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (Rechtssache C-30/99). Dieser Beschluss wurde der niederländischen Regierung mit Schreiben SG (99)/D 3169 vom 4. Mai 1999 mitgeteilt. Darin wurden die Niederlande aufgefordert, binnen eines Monats nach dem Absendedatum des Schreibens ihre Bermerkungen zu übermitteln.

(4) Mit Schreiben vom 29. Juni 1999 teilte die niederländische Regierung mit, dass sie den Begünstigten, NS Cargo, zur Rückzahlung der Beihilfe auffordern werde und ersuchte die Kommission, das Verfahren einzustellen.

(5) Das Schreiben der Kommission vom 4. Mai 1999 wurde am 24. Juli 1999(4) zur Abgabe von Stellungnahmen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Innerhalb der in der Bekanntgabe genannten Frist haben zwei Umschlagunternehmen, eine Hafenorganisation, eine Handelskammer und eine nationale Regierung ihre Stellungnahme abgegeben. Diese haben die Zweifel der Kommission bestätigt.

(6) Die Generaldirektion Verkehr der Kommission hat die Stellungnahmen mit Schreiben vom 6. September 1999 an die niederländische Regierung übermittelt. In ihrem Schreiben erklärt die Kommission, dass eine Einstellung des Verfahrens nur erwogen werden könne, wenn die niederländische Regierung den Nachweis liefere, dass die Beihilfe tatsächlich zurückbezahlt worden sei.

(7) Mit Schreiben vom 20. Juli 2000 bekräftigte die niederländische Regierung, dass NS Cargo die Beihilfe am 22. Mai 2000 zurückgezahlt hat und legte den Nachweis vor, dass die Beihilfe einschließlich Zinsen, insgesamt 636536,50 NLG auf das Konto des niederländischen Ministeriums für Verkehr und Waterstaat überwiesen wurde -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission stellt das am 21. April 1999 eingeleitete Verfahren ein, da kein Grund mehr für seine Fortsetzung besteht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 31. Oktober 2000

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsident

(1) ABl. C 213 vom 24.7.1999, S. 23.

(2) ABl. C 391 vom 28.12.1996, S. 15.

(3) ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1.

(4) Siehe Fußnote 1.