32003D0723

2003/723/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. September 2003 über die Gültigkeit einer bestimmten verbindlichen Zolltarifauskunft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3517)

Amtsblatt Nr. L 260 vom 11/10/2003 S. 0034 - 0035


Entscheidung der Kommission

vom 30. September 2003

über die Gültigkeit einer bestimmten verbindlichen Zolltarifauskunft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3517)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2003/723/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf die Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer iii) und 248,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993, mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003(4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die im Anhang genannte verbindliche Zolltarifauskunft ist mit anderen verbindlichen Zolltarifauskünften nicht vereinbar, und die darin enthaltene Einreihung in den Zolltarif steht mit den in Anhang I Teil I Abschnitt I A der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2176/2002 der Kommission(6) aufgeführten Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur nicht im Einklang.

(2) Die im Anhang genannte verbindliche Zolltarifauskunft bezieht sich auf eine aus gewebten Polyethylenstreifen gefertigte Ware mit einer Breite von höchstens 5 mm, die beidseitig mit einem Überzug aus Kunststoff versehen ist, der mit bloßem Auge wahrnehmbar ist. Daher ist diese Ware in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und Anmerkung 2 Buchstabe a) Punkt 3) zu Kapitel 59 in Position 3926 einzureihen.

(3) Die genannte verbindliche Zolltarifauskunft soll ungültig werden. Die Zollbehörde, die diese Zolltarifauskunft ausgestellt hat, soll sie daher so bald wie möglich widerrufen und die Kommission davon in Kenntnis setzen.

(4) Gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 soll dem Berechtigten die Möglichkeit gegeben werden, sich noch während eines bestimmten Zeitraums auf die ungültig gewordene verbindliche Zolltarifauskunft zu berufen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in Spalte 1 der im Anhang aufgeführten Tabelle genannte verbindliche Zolltarifauskunft, die von der in Spalte 2 genannten Zollbehörde für die in Spalte 3 genannte Einreihung in den Zolltarif ausgestellt wurde, verliert ihre Gültigkeit.

(2) Die in Spalte 2 genannte Behörde widerruft die in Spalte 1 genannte VZTA zum frühest möglichen Zeitpunkt, jedoch nicht später als 10 Tage nach Notifizierung dieser Entscheidung.

(3) Die Zollbehörde, die die verbindliche Zolltarifauskunft widerruft, teilt dies der Kommission mit.

Artikel 2

Die im Anhang genannte verbindliche Zolltarifauskunft kann gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch für einen bestimmten Zeitraum verwendet werden, vorausgesetzt, die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Bedingungen sind erfuellt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 30. September 2003

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2) ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17.

(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(4) ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 16.

(5) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(6) ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 3.

ANHANG

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