31991D0046

91/46/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 1991 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der infektiösen Rinderpleuropneumonie in Italien (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 023 vom 29/01/1991 S. 0034 - 0034


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24 . Januar 1991 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der infektiösen Rinderpleuropneumonie in Italien ( Nur der italienische Text ist verbindlich ) ( 91/46/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26 . Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Im Oktober 1990 sind in Italien Fälle von infektiöser Rinderpleuropneumonie aufgetreten, die die gemeinschaftlichen Rinderbestände ernsthaft gefährdet . Um die Tilgung dieser Seuche zu beschleunigen, kann die Gemeinschaft für die damit einhergehenden Verluste Entschädigungen zahlen .

Unmittelbar nach amtlicher Bestätigung der infektiösen Rinderpleuropneumonie haben die italienischen Behörden entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen, darunter die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG, getroffen und mitgeteilt .

Die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wurden erfuellt .

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1

Für die Tilgung der in Italien im Oktober 1990 aufgetretenen infektiösen Pleuropneumonie der Rinder kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden . Diese Unterstützung umfasst

- 50 % der Kosten, die Italien bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und Beseitigung bzw . die Vernichtung von Rindern und ihren Erzeugnissen entstehen;

- 50 % der Kosten, die Italien für die Reinigung, Entwesung und Desinfizierung von Betrieben und Anlagen entstehen;

- 50 % der Kosten, die Italien bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Vernichtung kontaminierter Futtermittel und Ausrüstungen entstehen . Artikel 2

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird nach Vorlage von Belegen gewährt . Artikel 3

Die Kommission wird die Seuchenentwicklung verfolgen und erforderlichenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 90/424/EWG eine neue Entscheidung erlassen . Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet . Brüssel, den 24 . Januar 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 224 vom 18 . 8 . 1990, S . 19 .