DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 355
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0128
++++ Artikel 355 ( 1 ) Die Befreiungen , Aussetzungen oder Zollkontingente , welche die Portugiesische Republik für Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Marokko von gemeinsamen Unternehmen zwischen natürlichen oder juristischen Personen Portugals und Marokkos bei der Direktanlandung in Portugal gewährt , werden bis spätestens 31 . Dezember 1992 beseitigt . ( 2 ) Die nach dieser Regelung eingeführten Erzeugnisse können nicht als im freien Verkehr im Sinne des Artikels 10 des EWG-Vertrags befindlich angesehen werden , wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat wiederausgeführt werden . ( 3 ) In den Genuß der nach diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen kommen nur die Erzeugnisse der gemeinsamen portugiesisch-marokkanischen Unternehmen nach Absatz 1 und der von diesen Unternehmen betriebenen und in Anhang XXVII aufgeführten Schiffe . Die betreffenden Schiffe können bei Verkauf , Untergang oder Abwrackung auf keinen Falle ersetzt werden . ( 4 ) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3796/81 erlassen .