DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 394
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0137
++++ Artikel 394 ( 1 ) Bis zum 1 . März 1986 wird aufgeschoben : a ) die Anwendung der Gemeinschaftsregelung für die Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und für den Handel mit bestimmten , unter eine Sonderregelung fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen auf die neuen Mitgliedstaaten ; b ) die Anwendung der durch diese Akte vorgenommenen Änderungen dieser Regelung , einschließlich der sich aus Artikel 396 ergebenden Änderungen , auf die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung . ( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für diejenigen Anpassungen von Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik , die nach Artikel 396 erfolgen , um die Stimmenzahl festzulegen , die vom Beitritt an für die qualifizierte Mehrheit im Verfahren der Verwaltungsausschüsse oder ähnlicher Ausschüsse des Agrarsektors erforderlich ist . ( 3 ) Bis zum 28 . Februar 1986 ist die vor dem Beitritt angewandte Regelung im Handel zwischen einem neuen Mitgliedstaat einerseits und der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung , dem anderen neuen Mitgliedstaat oder dritten Ländern andererseits anwendbar .