31999D0291

1999/291/EG, EGKS, Euratom: Beschluß des Rates vom 26. April 1999 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, durch die es dem Gericht ermöglicht werden soll, als Einzelrichter zu entscheiden

Amtsblatt Nr. L 114 vom 01/05/1999 S. 0052 - 0053


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. April 1999

zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, durch die es dem Gericht ermöglicht werden soll, als Einzelrichter zu entscheiden

(1999/291/EG, EGKS, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 168a,

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 32d,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 140a,

auf Antrag des Gerichtshofs,

nach Stellungnahme der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit der Schaffung des Gerichts erster Instanz hat dessen Arbeitsbelastung erheblich zugenommen; ein weiterer beträchtlicher Anstieg wird sich aus den Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke(2) ergeben.

(2) Um das Gericht in die Lage zu versetzen, diesen Anstieg zu bewältigen, sind, bevor eine Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Gerichts in Betracht gezogen wird, sämtliche Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Effizienz der Arbeit des Gerichts in seiner gegenwärtigen Zusammensetzung zu verbessern.

(3) Die in den nationalen Rechtsordnungen verschiedener Mitgliedstaaten gewonnenen Erfahrungen zeigen, daß es in einer Reihe von Fällen weder die Natur der aufgeworfenen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen noch die Bedeutung der Rechtssachen, noch andere besondere Umstände rechtfertigen, daß die Rechtssache in erster Instanz von einem Richterkollegium entschieden wird; durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung bestimmter Rechtssachen auf einen Einzelrichter kann die Zahl der von einem Gericht entschiedenen Rechtssachen beträchtlich gesteigert werden.

(4) Auch bei bestimmten beim Gericht erster Instanz anhängigen Rechtssachen rechtfertigen es weder deren rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit noch deren Bedeutung, noch irgendein besonderer Umstand, daß diese Rechtssachen von drei Richtern entschieden werden.

(5) Der Beschluß 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften(3) ist daher entsprechend zu ändern -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom werden in Satz 3 nach dem Wort "Vollsitzungen" die Worte "oder als Einzelrichter" eingefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am fünfzehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FISCHER

(1) ABl. C 328 vom 26.10.1998, S. 167.

(2) ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.

(3) ABl. L 319 vom 25.11.1988, S. 1. Beschluß zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.