32004D0236

2004/236/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. März 2001 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1915 — The Post Office/TPG/SPPL) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 721)

Amtsblatt Nr. L 082 vom 19/03/2004 S. 0001 - 0019


Entscheidung der Kommission

vom 13. März 2001

über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen

(Sache COMP/M.1915 - The Post Office/TPG/SPPL)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 721)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/236/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Anbetracht der Entscheidung der Kommission vom 15. November 2000, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten,

nachdem den betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äußern,

nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 24. Juli 2000 wurde der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates ein Zusammenschlussvorhaben gemeldet. Die Anmeldung wurde am 10. Oktober 2000 vervollständigt.

(2) Danach ist geplant, dass die Unternehmen The Post Office ("TPO"), Vereinigtes Königreich, TNT Post Group NV ("TPG"), Niederlande, und Singapore Post Private Limited ("SPPL"), Singapur, gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über zwei neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen ("Delta" und "NewCo") erwerben.

(3) Mit Entscheidung vom 15. November 2000 stellte die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a) des EWR-Abkommens fest, dass der geplante Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt.

I. TÄTIGKEITEN DER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

(4) TPO ist der nationale Postbetreiber im Vereinigten Königreich. Er bietet das gesamte Spektrum an Postdienstleistungen an, so auch die Bearbeitung von Inlandspost und abgehender Auslandspost (sowohl Brief- als auch Paketsendungen). Außerdem bietet TPO in einer Vielzahl anderer Länder wie Deutschland, Frankreich, den Niederlanden oder den USA gewerbliche Postdienste an, darunter auch die Beförderung von grenzüberschreitenden Sendungen.

(5) TPG ist der nationale Postbetreiber in den Niederlanden und aus der Aufspaltung der früheren Aktiengesellschaft Koninklijke PTT Nederland NV ("KPN") in KPN (Telekom) und TPG hervorgegangen. TPG übernahm von der ehemaligen KPN-Aktiengesellschaft das Logistik-, Kurier- und Briefpostgeschäft und fungiert als Muttergesellschaft der Koninklijke PTT Post BV ("PTT Post"). Abgehende grenzüberschreitende Sendungen werden in den Niederlanden über PTT Post und in mehr als 45 Ländern einschließlich der Niederlande über die Tochtergesellschaft TNT International Mail befördert.

(6) SPPL ist der nationale Postbetreiber in Singapur. Im Europäischen Wirtschaftsraum war SPPL bisher kaum aktiv.

II. DAS VORHABEN

(7) TPG, TPO und SPPL planen die Gründung von zwei Gemeinschaftsunternehmen, die vor allem Briefsendungen und in geringerem Umfang auch Paketsendungen ins Ausland befördern sollen. Die Erbringung von Kurierdiensten ist nicht vorgesehen.

(8) Das Gemeinschaftsunternehmen "Delta" soll die genannten Dienste weltweit außer im asiatisch-pazifischen Raum erbringen, der von dem zweiten Gemeinschaftsunternehmen "NewCo" bedient werden soll.

(9) Die TPG wird ihren Unternehmensbereich TNT International Mail in die beiden Gemeinschaftsunternehmen einbringen: Die Geschäftstätigkeiten von TNT International Mail außerhalb des asiatisch-pazifischen Raums, auch die in den Niederlanden, sollen auf Delta übergehen. Das TNT-Geschäft im asiatisch-pazifischen Raum soll von NewCo übernommen werden. TNT International Mail erbringt Dienstleistungen im Bereich der abgehenden Auslandsbriefpost und in begrenztem Umfang auch im Bereich der abgehenden Auslandspaketpost ("Easy Parcel"). Bei TPG verbleiben soll u. a. die Beförderung von abgehenden grenzüberschreitenden Postsendungen durch PTT Post in den Niederlanden sowie der Inlands- und Auslandspaketdienst und der TNT-Kurierdienst.

(10) TPO will den Unternehmensbereich International Mail, der abgehende Auslandspostsendungen außerhalb des Vereinigten Königreichs befördert, in das Gemeinschaftsunternehmen Delta einbringen. Im asiatisch-pazifischen Raum ist TPO nicht tätig. Des Weiteren soll auch die Tochter Royal Mail US Inc., die von den USA abgehende Briefsendungen befördert, in Delta aufgehen. TPO wird u. a. das Geschäft mit Inlands- und Auslandspostsendungen im Vereinigten Königreich und das Inlands- und Auslandspaketgeschäft behalten. Bei TPO verbleiben soll auch dessen European Domestic Division, zu der die 100 %ige Tochter Red Mail Group (Frankreich) und die CityMail Sweden AB gehören, an der TPO mit 67 % beteiligt ist. Zwar befördern diese beiden Unternehmen auch Postsendungen von Frankreich bzw. Schweden aus ins Ausland, doch liegt darin nicht ihre Haupttätigkeit.

(11) SPPL kann von Rechts wegen sein Auslandspostgeschäft nicht in das Gemeinschaftsunternehmen NewCo einbringen. Geplant ist daher, dass SPPL mit NewCo einen Vertrag abschließt, wonach NewCo als Nachfolgeunternehmer von SPPL dessen Auslandspostgeschäft abwickelt. SPPL behält u. a. das Geschäft mit Inlandsbriefsendungen, eingehenden Auslandspostsendungen sowie mit inländischen und grenzüberschreitenden Paketsendungen.

(12) Für eine Übergangsfrist von drei Jahren soll Delta im Namen von TPO auf der Grundlage einer Agenturvereinbarung Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Postsendungen aus anderen Ländern ins Vereinigte Königreich verkaufen und vermarkten. Im gleichen Zeitraum soll Delta auch für die Koninklijke PTT Post BV als Verkaufsagent fungieren und deren Postdienste bei Auslandskunden vermarkten, die für die Niederlande bestimmte Sendungen haben oder die Niederlande als Transitland benutzen wollen. Nach dem Auslaufen der Agenturvereinbarungen sollen auch diese Geschäftsbereiche auf Delta übergehen.

III. DER ZUSAMMENSCHLUSS

1. GEMEINSAME KONTROLLE

(13) Die Gemeinschaftsunternehmen unterliegen der gemeinsamen Kontrolle durch TPO, TPG und SPPL.

(14) Die Anteile an Delta verteilen sich wie folgt auf die Muttergesellschaften: TPG 51 %, TPO und SPPL jeweils 24,5 %. Die Gründungsvereinbarung gibt den Muttergesellschaften ein Vetorecht bei strategisch wichtigen Entscheidungen wie z. B. Konzipierung des Geschäftsplanes, Wahl der Unternehmensstrategie und Festlegung des Geschäftsetats.

(15) Das Gesellschaftskapital von NewCo wird zu je 50 % von Delta und SPPL gehalten, die NewCo damit gemeinsam kontrollieren. Da Delta wiederum gemeinsam von TPO, TPG und SPPL kontrolliert wird, üben diese drei Unternehmen auch die gemeinsame Kontrolle über NewCo aus.

2. VOLLFUNKTIONSGEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN

(16) Die Gemeinschaftsunternehmen erfuellen auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen Wirtschaftseinheit.

(17) Delta wird alle für die Abwicklung des abgehenden grenzüberschreitenden Postverkehrs erforderlichen Aufgaben wahrnehmen. Das Unternehmen fungiert als Konsolidierer, d. h., es koordiniert die von ihm selbst oder von Folgeunternehmen für Geschäftskunden erbrachten Dienstleistungen. Konsolidierer sammeln und stellen abgehende grenzüberschreitende Postsendungen mit gleichem Zielort zusammen und handeln mit den öffentlichen Postbetreibern oder mit örtlichen Zustellfirmen Sondertarife für die Verteilung der "vorbereiteten" Post im Bestimmungsland aus. Den beteiligten Unternehmen zufolge entfallen etwa 80 % der Betriebskosten von Konsolidierern auf ausgelagerte Dienste. Eine Verpflichtung seitens Delta zur Auslagerung der Dienste an die Muttergesellschaften besteht nicht. Delta wird jedoch mit den Muttergesellschaften vertraglich vereinbaren, dass diese für Delta die Zustelldienste in ihrem jeweiligen Herkunftsland übernehmen und von Delta gegebenenfalls auch abgehende Auslandspostsendungen zwecks Verteilung ins jeweilige Bestimmungsland annehmen. Mit den ihm von TPO und TPG überlassenen Geschäftsfeldern verfügt Delta über die nötigen Ressourcen, um auf einem Markt für abgehende Auslandspost tätig zu werden und die Funktionen zu erfuellen, die auch von anderen auf diesem Markt tätigen Unternehmen wahrgenommen werden.

(18) Auch NewCo wird dieselben Funktionen wie seine auf dem einschlägigen Markt tätigen Wettbewerber erfuellen. Wie Delta wird sich auch NewCo als Konsolidierer betätigen. Auch wenn SPPL sein Geschäft mit abgehenden Auslandspostsendungen nicht in NewCo einbringt, wird das Gemeinschaftsunternehmen dank der von TPG beigesteuerten Unternehmenssparte dennoch über ausreichende Ressourcen verfügen, um auf diesem Markt am Wettbewerb teilnehmen zu können.

IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

(19) TPG, TPO and SPPL haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR(4) (TPG 8,468 Mrd. EUR, TPO 11,839 Mrd. EUR und SPPL 176 Mio. EUR). Zwei der drei Unternehmen haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR (TPG [...]*(5) EUR und TPO [...]* EUR) und erzielen weniger als zwei Drittel dieses Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Das gemeldete Vorhaben hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung. Das angemeldete Vorhaben ist kein Fall für eine Zusammenarbeit nach dem EWR-Abkommen im Sinne von Artikel 57 dieses Abkommens.

V. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

A. HINTERGRUND

(20) Der Zusammenschluss ist vor dem Hintergrund der laufenden und zukünftigen Liberalisierung des Postsektors zu sehen.

1. RECHTSRAHMEN

(21) Nach der geltenden Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) darf öffentlichen Postbetreibern für bestimmte Dienste ein gesetzliches Monopol eingeräumt werden, soweit dies für die Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig ist. Bei diesen Diensten handelt es sich um die Beförderung von Inlands- und Auslandsbriefsendungen mit einem Gewicht von weniger als 350 Gramm und zu einem Preis unter dem Fünffachen des Standardtarifs. Bei Sendungen, die diese Preis- und Gewichtsgrenze überschreiten (nicht reservierter Bereich), hat der Liberalisierungsprozess bereits eingesetzt. Bei Sendungen bis zu dieser Grenze ist es den Mitgliedstaaten anheimgestellt, den Postsektor weiter zu liberalisieren.

(22) Obwohl die Richtlinie des Rates nicht zwischen eingehender und abgehender Auslandspost unterscheidet, besteht zwischen beiden ein Unterschied. Eingehende Auslandspost lässt sich definieren als die in einem bestimmten Land eintreffende internationale Post, während die abgehende Auslandspost die Post ist, die von einem bestimmten Land aus ins Ausland verschickt wird. Die abgehende Auslandspost, die weniger als 5 % des gesamten Sendungsvolumens und 3 % der Gesamteinnahmen der öffentlichen Postbetreiber aus dem Universaldienst ausmacht, ist den Angaben der Anmelder zufolge de facto in zehn Mitgliedstaaten mit Ausnahme Portugals, Spaniens, Italiens, Griechenlands und Österreichs liberalisiert. Dänemark, die Niederlande, Schweden und Finnland sind die einzigen Mitgliedstaaten, in denen die abgehende Auslandspost auch de jure liberalisiert ist. Im Vereinigten Königreich wird die abgehende Auslandspost mit dem Inkrafttreten des Postverfassungsgesetzes 2000 im März 2001 ebenfalls von Rechts wegen liberalisiert sein.

(23) Am 30. Mai 2000 hat die Kommission einen Vorschlag für eine weitere Liberalisierung des Postsektors vorgelegt(7). Danach sollen die Gewichts- und Preisgrenzen für Inlands- und eingehende Auslandspostsendungen, die dem öffentlichen Postbetreiber vorbehalten werden dürfen, bis 2003 auf 50 g bzw. das Zweieinhalbfache des Standardtarifs gesenkt werden. Außerdem sieht der Vorschlag die vollständige Liberalisierung der abgehenden Auslandspost in allen Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2003 vor. Das Europäische Parlament sprach sich in seiner Stellungnahme zu dem Richtlinienentwurf gegen eine Liberalisierung des Bereichs der abgehenden Auslandspost aus. Der dem Rat am 22. Dezember 2000 vorgelegte Kompromissvorschlag fand nicht dessen Zustimmung. Über den Zeitplan und das Ausmaß der künftigen Liberalisierung besteht daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch Ungewissheit.

2. ABGEHENDE AUSLANDSPOST

(24) Mit der Liberalisierung der abgehenden Auslandspost sehen sich die traditionellen Postbetreiber jetzt auch in diesem Bereich allmählich der Konkurrenz durch öffentliche Postbetreiber aus anderen Ländern und durch Konsolidierer ausgesetzt.

(25) Die öffentlichen Postbetreiber greifen für die Beförderung und die Zustellung abgehender grenzüberschreitender Sendungen am Bestimmungsort auf ihre Postinfrastruktur zurück. Als Mitglieder des Weltpostvereins (UPU)(8) dürfen sie so genannte Auswechslungsämter betreiben, wo die Sendungen als internationale Post in das Verteilersystem des Postbetreibers des Bestimmungslandes eingespeist werden. In den Auswechslungsämtern werden die Sendungen entsprechend den UPU-Vorschriften gekennzeichnet und die nötigen UPU-Formulare ausgefuellt, damit die Ausgangspostverwaltung die Sendungen als internationale Post in das Verteilersystem des Postbetreibers des Bestimmungslandes einspeisen kann. Die Eingangspostverwaltung ist verpflichtet, diese Sendungen ohne Rücksicht auf die eigenen Postvorschriften, die anders als die einheitlichen UPU-Bestimmungen von Land zu Land variieren können, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zuzustellen. Die Vergütung erfolgt nach den UPU-Vorschriften, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Vergütungen für Sendungen innerhalb der EU richten sich nach der Reims-II-Vereinbarung(9), die für alle öffentlichen Postbetreiber der EU mit Ausnahme von TPG gilt(10).

(26) Die Auswechslungsämter haben ihren Standort in der Regel im Land des jeweiligen nationalen Postbetreibers, können aber auch außerhalb dieses Landes betrieben werden, wenn sich das betreffende Postunternehmen die bessere Verkehrsinfrastruktur im Gastland zunutze machen will. In letzterem Fall können die Sendungen, die von dem gebietsfremdem Betreiber im Gastland oder einem anderen Land gesammelt wurden, über das dortige Auswechslungsamt in das UPU-System eingespeist werden und werden damit so behandelt, als ob sie aus dem Herkunftsland des Postbetreibers kämen.

(27) Die öffentlichen Postbetreiber können die abgehende Auslandspost, die ihnen von ihren Kunden anvertraut wird (entweder in ihren jeweiligen Heimatländern oder in Ländern, in denen sie eine Zweigniederlassung - gleich ob mit oder ohne Auswechslungsamt - haben), jedoch auch direkt als Inlandspost in das Postsystem des öffentlichen Postbetreibers des Bestimmungslandes einspeisen. Bei Geschäftspost, deren Empfänger in großen städtischen Gebieten sitzen, können private Zustellnetze mit einer höheren Zustellfrequenz eine Alternative zu den herkömmlichen Postwegen darstellen.

(28) Konsolidierer sind keine öffentlichen Postbetreiber, sondern Privatunternehmen, die Postsendungen von Geschäftskunden sammeln und zusammenstellen, um von den öffentlichen Postbetreibern Mengenrabatte in einer Größenordnung zu erhalten, die außerhalb der Reichweite eines einzelnen Geschäftskunden liegen. Für die öffentlichen Postbetreiber hat dies wiederum den Vorteil, dass sie es nur mit einer begrenzten Anzahl von Großkunden anstatt mit zahlreichen kleinen Geschäftskunden zu tun haben.

(29) Konsolidierer dürfen, da sie nicht den Statuts eines öffentlichen Postbetreibers haben, keine eigenen Auswechslungsämter nach den UPU-Vorschriften betreiben. Für die Verteilung ihrer abgehenden Auslandspost nach dem UPU-System sind sie daher auf die öffentlichen Postbetreiber angewiesen. Sie können die von ihnen gesammelten Sendungen daher dem traditionellen Postbetreiber ihres Landes oder einem anderen dort niedergelassenen öffentlichen Postbetreiber überstellen. Letzterer kann die Post entweder über das von ihm in diesem Land betriebene Auswechslungsamt oder ein Auswechslungsamt in seinem Herkunftsland befördern. Die Verteilung kann auch einem gebietsfremden öffentlichen Postbetreiber übertragen werden (obwohl dies die Ausnahme zu sein scheint).

(30) Die Konsolidierer können jedoch wie die öffentlichen Postbetreiber in der oben beschriebenen Weise das UPU-System umgehen und ihre Post direkt als Inlandspost in das Postsystem des Bestimmungslandes einspeisen und, wo vorhanden, auch private Zustellnetze in Anspruch nehmen.

(31) Die hier kurz beschriebenen Möglichkeiten der Verteilung von Postsendungen durch die verschiedenen Akteure sind in einer Grafik im Anhang zu dieser Entscheidung (Anhang I) veranschaulicht. Es handelt sich dabei um theoretische Möglichkeiten der verschiedenen Akteure. Ob und inwieweit diese verschiedenen Möglichkeiten de facto von ihnen auch genutzt werden, hängt von ihrer Wirtschaftlichkeit für den einzelnen Anbieter ab. Dieser - ob im In- oder Ausland operierender öffentlicher Postbetreiber oder Konsolidierer - hat zu entscheiden, welcher Beförderungsweg wirtschaftlich rentabel ist und den preislichen Vorstellungen der Endkunden entspricht. Darin besteht das wirtschaftliche Know-how des einzelnen Anbieters. Ausschlaggebend für die Entscheidung sind nicht nur die Anforderungen des Kunden an den Dienst in Bezug auf Schnelligkeit, Zuverlässigkeit und Kosten, sondern auch die Unternehmensgröße und das Sendungsaufkommen des Anbieters sowie die Hauptzielorte.

(32) Beim Blick auf die verschiedenen Marktteilnehmer zeigt sich, dass der Wettbewerb um den Geschäftskunden, d. h. den Absender, zwischen dem etablierten öffentlichen Postbetreiber, den öffentlichen Postbetreibern aus anderen Ländern und Konsolidierern ausgetragen wird, wobei die Konsolidierer gleichzeitig auch Kunden eben dieser öffentlichen Postbetreiber sind, wenn sie ihre Sendungen über das UPU-System zustellen wollen. Außerdem nehmen Konsolidierer auch die Dienste von Postbetreibern in Anspruch, die nicht um Endkunden werben, sondern sich darauf beschränken, die Sendungen der Konsolidierer über das UPU-System zu verteilen.

B. SACHLICH RELEVANTE MÄRKTE

1. ABGEHENDE AUSLANDSPOST

(33) Bei der Prüfung der Abgrenzung des hier einschlägigen Marktes der abgehenden Auslandspost bezog sich die Kommission auf die von den betroffenen Unternehmen vorgeschlagenen Marktdefinitionen sowie auf die Ergebnisse der von ihr vorgenommenen Marktuntersuchung.

a) Markt für abgehende Auslandspost

(34) Den Anmeldern zufolge besteht ein sachlich relevanter Markt für abgehende Auslandspost. Die damit verbundenen Dienstleistungen umfassen das Abholen der Post beim Kunden, das Sortieren der Sendungen und das Verteilen der Post im Bestimmungsland. Nach der Definition der betroffenen Unternehmen gehören zu diesem Markt sowohl Briefsendungen von Privatpersonen als auch Geschäftspost. Die Geschäftspost beinhaltet Briefe, Direktwerbung, Drucksachen/Veröffentlichungen und Päckchen (B(usiness)-to-B(usiness) und B(usiness)-to-C(onsumer)).

b) Markt für abgehende grenzüberschreitende Geschäftspost

(35) Die Marktuntersuchung hat jedoch ergeben, dass der sachlich relevante Markt nicht die gesamte abgehende grenzüberschreitende Post umfasst, sondern nur die abgehende grenzüberschreitende Geschäftspost. Geschäftskunden erwarten und erhalten andere Dienste als Privatkunden. Privatkunden müssen ihre Sendungen im Postamt entsprechend der Gebührenregelung frankieren und in einen Briefkasten einwerfen oder in einem Postamt aufgeben. Geschäftskunden hingegen können aufgrund von Sondervereinbarungen mit Postbetreibern und/oder Konsolidierern Rabatte aushandeln und kommen in den Genuss von Extraleistungen wie Abholung der Post beim Kunden, Frankieren usw. Der Grad der Arbeitsteilung zwischen dem Anbieter und dem Kunden schlägt sich im Preis nieder.

(36) Privatkunden sind an die Standardtarife gebunden und auf die Dienstleistungen des örtlichen Postamtes angewiesen, während ein Großteil der Geschäftskunden die Wahl hat und ihre Post entweder zum öffentlichen Normaltarif oder aber auf der Grundlage von Sondervereinbarungen mit Postbetreibern und/oder Konsolidierern verschicken kann. Kleinere Firmen, die ihre Auslandspost mit Briefmarken versehen, dürften wegen ihres geringen Sendungsaufkommens und der geringen Ausgaben für abgehende grenzüberschreitende Postsendungen kaum Zugang zu alternativen Dienstanbietern haben.

(37) Die Kommission definiert in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte den einschlägigen Produktmarkt daher als Markt für abgehende grenzüberschreitende Geschäftspost unter Ausschluss des Privatkundenmarkts und der von den Firmen getätigten Ausgaben für Briefmarken.

(38) Die beteiligten Unternehmen bezeichneten in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Marktdefinition der Kommission als unzutreffend und schlugen eine neue Definition vor. Demzufolge würde der einschlägige Produktmarkt ausschließlich auf Vertragsbasis erbrachte Dienstleistungen im Zusammenhang mit abgehender Ausgangspost unter Ausschluss nicht nur der zum öffentlichen Normaltarif, sondern auch der mittels Frankiermaschinen verschickten Geschäftspost umfassen.

(39) Die von den beteiligten Unternehmen gemachten Angaben zu den Marktanteilen im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden beziehen sich ausschließlich auf die auf Vertragsbasis verschickte abgehende Auslandspost. Da die gesamte zum öffentlichen Normaltarif und mittels Frankiermaschinen verschickte Post daher als zum Geschäft des traditionellen Postbetreibers gehörig betrachtet wird, reduziert sich der Marktanteil der beteiligten Unternehmen in ihren jeweiligen Herkunftsländern im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern.

(40) Die Kommission hält aus den nachstehenden Gründen an ihrer Definition von abgehender grenzüberschreitender Geschäftspost fest.

(41) Für die Berechnung des Marktanteils von TPO und TPG in ihren jeweiligen Herkunftsländern soll, wenn es nach den beteiligten Unternehmen geht, nur die Post als "Vertragspost" gelten, für die ein Firmenkundenrabatt gewährt wird, weil ein bestimmter Mindestauftragswert erreicht wurde. Dieser Mindestauftragswert wird von den etablierten Postunternehmen für ihre jeweiligen Heimatmärkte einseitig festgesetzt. Die Übernahme dieser Marktdefinition würde bedeuten, dass der Produktmarkt rein nach den Kriterien der Anbieter definiert würde.

(42) Zudem weichen die Schwellenwerte, ab denen ein Firmenrabatt gewährt wird, von Land zu Land erheblich voneinander ab. So liegt der von TPG für die Niederlande festgesetzte Schwellenwert bei jährlich 25000 NLG (etwa 10000 EUR), während TPO im Vereinigten Königreich ab einem Auftragswert von 2500 GBP (etwa 4000 EUR) einen Rabatt gewährt. Folglich muss ein Firmenkunde, der in den Niederlanden einen Preisnachlass aushandeln möchte, von einem Grenzwert ausgehen, der um das Zweieinhalbfache über dem im Vereinigten Königreich liegt. Mit dieser neuen Definition des Produktmarkts, die von zwei unterschiedlichen Grenzwerten ausgeht, erzeugen die Unternehmen in Bezug auf ihre Marktanteile ein falsches Bild, da sie nur diejenigen Firmenkunden als Versender von Geschäftspost auf Vertragsbasis gelten lassen, die die von ihnen festgelegten Grenzwerte erreichen.

(43) Dass diese Grenzwerte kein Kriterium für die Abgrenzung des Marktes sind, zeigt auch der Umstand, dass Konsolidierer ihre grenzüberschreitenden Postdienste allen Geschäftskunden unabhängig von deren jährlichen Ausgaben für Postdienstleistungen anbieten. Mercury International und Belgian Mailhouse - zwei sowohl auf dem britischen als auch auf dem niederländischen Markt tätige Konsolidierer - bestätigten bei der Anhörung, dass sie Post von Geschäftskunden gleich welcher Art annehmen würden. TNT selbst erklärte im Verlauf der Anhörung, dass es in seiner Eigenschaft als Konsolidierer alle Firmenkunden als potenzielle Kunden betrachte und keine vorgegebenen Grenzwerte habe.

(44) Dem Vorschlag der Parteien, den Markt anhand eines bestehenden Vertragsverhältnisses zu definieren, liegt die Annahme zugrunde, dass keiner der Kunden, die eine Frankiermaschine benutzen, eine Alternative hat. Die Kommission hingegen ist der Ansicht, dass eine Reihe der Frankiermaschinen benutzenden Firmenkunden, die nicht an die von den Parteien festgesetzten Grenzwerte herankommen, durchaus in der Lage wären, für ihre abgehende Auslandspost die Dienste anderer Anbieter in Anspruch zu nehmen.

(45) Möglicherweise benutzen solche Firmenkunden Frankiermaschinen, obwohl sie zum Kreise derer gehören, die ihre Post Konsolidierern oder ausländischen öffentlichen Postbetreibern anvertrauen könnten, weil sie abgehende Auslandspost in hinreichend großer Menge bzw. von hinreichend großem Wert erzeugen. Die Kommission konnte allerdings nicht ermitteln, wie viel des auf Firmenkunden mit Frankiermaschinen entfallenden Geschäfts realistischerweise auch mit Wettbewerbern von TPO oder TPG hätte getätigt werden können. Deshalb hielt sie es für sinnvoll, für den Markt für abgehende Auslandspost einen Minimal- und einen Maximalumfang zu bestimmen. Maximal umfasst er alle Ausgaben für auf Vertragsbasis erbrachte Auslandspostdienste zuzüglich der Ausgaben bei Benutzung von Frankiermaschinen. Der Mindestumfang entspricht den Ausgaben für auf Vertragsbasis erbrachte Auslandspostdienste unter Ausschluss der Ausgaben bei Benutzung von Frankiermaschinen.

c) Schlussfolgerung in Bezug auf den sachlich relevanten Markt

(46) Die von der Kommission zugrunde gelegte Definition des sachlich relevanten Marktes umfasst daher die abgehende grenzüberschreitende Geschäftspost, wobei dieser Markt einen Maximalumfang (inklusive Frankiermaschinen) und einen Minimalumfang (ohne Frankiermaschinen) hat. Für die hier anstehende Entscheidung erübrigt sich eine genauere Abgrenzung, weil es für die rechtliche Würdigung de facto ohne Bedeutung ist, wo genau innerhalb dieses Spektrums - ob am oberen oder am unteren Ende oder dazwischen - der Marktumfang anzusiedeln ist.

2. ABGEHENDER GRENZÜBERSCHREITENDER PAKETDIENST

(47) TPG bringt auch das TNT-Produkt "Easy Parcel" in die Gemeinschaftsunternehmen ein. "Easy Parcel" ist eine Zusatzleistung, die TNT für seine Kunden im Rahmen seines Angebots an abgehenden grenzüberschreitenden Postdiensten bereit hält. Mit diesem Dienst sollen Geschäftskunden angesprochen werden. Die Leistung umfasst die Abholung der Paketpost beim Kunden und schnellere Zustellfristen, also Dienste, die am Paketschalter eines Postamtes nicht erhältlich sind. Eine zeitgenaue Zustellung ist hingegen nicht Teil des Dienstes.

(48) Die beteiligten Unternehmen geben als sachlich relevanten Markt den Markt für abgehende beschleunigte Auslandspaketpost ("expedited parcels") an. Es handele sich dabei nicht um einen Expressdienst, da das Kriterium der Zeitgenauigkeit nicht erfuellt sei, doch bestehe dennoch ein Unterschied zum Standardpaketdienst, da die Pakete in den Geschäftsräumen des Kunden abgeholt würden und dieser Dienst an einem Paketschalter eines Postamtes nicht erhältlich sei.

(49) In früheren Entscheidungen hat die Kommission keinen gesonderten Markt für beschleunigte Pakete im Gegensatz zu Standardpaketen ausgemacht. Eine weitere Unterteilung der einschlägigen Produktmärkte ist im vorliegenden Fall auch nicht nötig, da der wirksame Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil desselben unabhängig von der gewählten Marktdefinition nicht spürbar beeinträchtigt wird.

C. RÄUMLICH RELEVANTE MÄRKTE

1. ABGEHENDE GRENZÜBERSCHREITENDE GESCHÄFTSPOST

(50) In der Anmeldung bezeichneten die beteiligten Unternehmen die nationalen Märkte als räumlich relevante Märkte. Die Marktuntersuchung der Kommission bestätigte dies.

(51) In der Vergangenheit hat die Kommission den Standpunkt vertreten, dass bei der Erbringung abgehender grenzüberschreitender Postdienste die nationalen Märkte als die räumlich relevanten Märkte gelten können(11). Sie äußerte allerdings auch die Ansicht, dass sich an der nationalen Dimension des Marktes etwas ändern könnte, wenn sich bei den Kunden der Trend zum Pauschalerwerb von weltweiten Leistungen ("global accounts") durchsetzt.

(52) Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass der Markt immer noch die typischen Merkmale eines nationalen Marktes aufweist, auch wenn einige Dienstleister für die verschiedenen Zustelldienste bereits "global accounts" haben mögen: Die Abwicklung der abgehenden Auslandspost wird von den Kunden als nationaler Dienst wahrgenommen, die Verteilernetze haben landesweite Ausdehnung, die Tarifübersichten der beteiligten Unternehmen zeigen, dass die Preise landesweit dieselben sind und dass das Preisniveau von Land zu Land verschieden ist, die Vermarktung erfolgt überwiegend landesweit und die Marktanteile der wichtigsten Anbieter weichen je nach Mitgliedstaat erheblich voneinander ab. Auch der Umstand, dass in den einzelnen Ländern unterschiedliche Kriterien erfuellt werden müssen, um mit dem Postbetreiber einen Vertrag abschließen zu können (siehe oben), spricht für das Bestehen nationaler Märkte.

(53) In ihrer gemeinsamen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sprachen sich die Parteien entgegen ihrer früheren Angaben dafür aus, den räumlich relevanten Markt entweder europa- oder weltweit festzulegen. Die neue Definition begründen sie damit, dass angeblich eine Reihe multinationaler Konzerne mit Wettbewerbern aus verschiedenen Ländern in Kontakt treten, um ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis zu erhalten.

(54) Sollte sich die Kommission dieser weiter gefassten Marktdefinition nicht anschließen wollen, so müssten nach Auffassung der Parteien zumindest die Niederlande und Belgien als ein einziger räumlicher Markt angesehen werden. Die Unternehmen berufen sich dabei auf den Umstand, dass drei der auf dem niederländischen Markt tätigen Wettbewerber - TNT, Belgian Mailhouse und De Post/La Poste - ihre Geschäfte von Brüssel aus betreiben und nicht in den Niederlanden. Als weiteres Argument führten sie an, dass belgische Kunden ihre Massensendungen in die Niederlande verbringen würden.

(55) Nach Prüfung der Argumente der Parteien für eine Erweiterung der von ihnen ursprünglich vorgeschlagenen Definition des räumlich relevanten Marktes kam die Kommission zu dem Schluss, am nationalen Markt als dem räumlichen relevanten Markt festzuhalten. Hierfür sprechen die folgenden Überlegungen.

(56) Zum Bestehen eines räumlich relevanten Marktes, der sowohl die Niederlande als auch Belgien umfasst, ist zu sagen, dass laut Marktuntersuchung die Kunden der auf dem niederländischen Markt tätigen Wettbewerber in der Hauptsache in den Niederlanden ansässige Geschäftskunden sind. Vor allem jedoch sind die Parteien den Nachweis schuldig geblieben, dass ein nennenswerter Teil ihres Geschäfts in Bezug auf Holland seinen Ursprung außerhalb der Niederlande hat.

(57) Das Bestehen eines niederländisch-belgischen Marktes lässt sich auch nicht damit begründen, dass einige der auf dem niederländischen Markt tätigen Wettbewerber ihre Betriebsstätten in Belgien haben. Solange der Absatz und Verkauf ihrer Produkte in den Niederlanden erfolgt, spielt der Umstand, dass sie die Postsendungen in ihren Einrichtungen in Belgien bearbeiten, für die Bestimmung des räumlichen Marktes keine Rolle.

(58) Auch die Behauptung der Parteien, wonach große multinationale Konzerne ihren Bedarf an Leistungen im Zusammenhang mit ihrer abgehenden Auslandspost auf dem europäischen oder weltweiten Markt decken, wird durch die Marktuntersuchung nicht bestätigt. Auch wenn das eine oder andere Unternehmen so verfahren mag, werden Leistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung abgehender grenzüberschreitender Postsendungen selbst von großen multinationalen Konzernen im Allgemeinen weiterhin auf dem jeweiligen nationalen Markt erworben.

(59) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der relevante Markt auf der nationalen Ebene anzusiedeln ist.

2. ABGEHENDE AUSLANDSPAKETPOST

(60) Die Parteien gehen bei internationalen Paketdiensten von nationalen Märkten aus. Dies steht im Einklang mit früheren Entscheidungen der Kommission. Die Ergebnisse der Marktuntersuchung ergaben keine Anhaltspunkte für eine andere räumliche Abgrenzung.

(61) Eine genauere Bestimmung der räumlich relevanten Märkte erübrigt sich, weil der wirksame Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil desselben auch bei Zugrundelegung anderer Marktdefinitionen nicht behindert würde.

D. AUSWIRKUNGEN DES ZUSAMMENSCHLUSSES

1. ABGEHENDE GRENZÜBERSCHREITENDE GESCHÄFTSPOST

(62) Der gemeinsame Marktanteil der Parteien bei der abgehenden grenzüberschreitenden Geschäftspost liegt unter 15 %, in vielen Ländern sogar weit darunter. Eine Ausnahme bilden das Vereinigte Königreich und die Niederlande, die jeweiligen Heimatmärkte von TPO und TPG. Deshalb geben nur die beiden letztgenannten Märkte Anlass zu einer eingehenderen Prüfung.

a) Unternehmensinterner Wettbewerb

(63) Für die Untersuchung der Auswirkungen des Zusammenschlusses wurden die gemeinsamen Marktanteile von TPO und TPG im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden herangezogen. In beiden Ländern teilt sich das Gemeinschaftsunternehmen den Markt unter anderem mit einer der Muttergesellschaften. Selbst wenn das Gemeinschaftsunternehmen und die jeweilige Muttergesellschaft in diesen Ländern miteinander konkurrieren würden, müsste dies als unternehmensinterner Wettbewerb und, wie die nachstehenden wirtschaftlichen Betrachtungen zeigen, nicht als Wettbewerb auf dem Markt eingestuft werden.

(64) In ihrer Anmeldung machen die Parteien geltend, dass zwischen den Muttergesellschaften und ihren Tochtergesellschaften ein Wettbewerb bestuende, der bei der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen sei, und dass es de facto auf den Märkten der Muttergesellschaften keine strukturellen Veränderungen gebe, da das Gemeinschaftsunternehmen Delta weiterhin mit seinen Muttergesellschaften konkurrieren werde. Die Parteien räumen ein, dass der Anreiz, miteinander zu konkurrieren, bei einer 100 %igen Tochter weniger groß sein mag. Für Delta hingegen nehme der Anreiz zu konkurrieren nach der Veränderung der Beteiligungsverhältnisse (TPG 51 % anstatt 100 %) zu, da TPG von jedem Geschäft, das an Delta verloren gehe, nur 51 % erhält, während sie das Geschäft zu 100 % für sich verbuchen könnte, wenn die Sendung über TPG verschickt worden wäre.

(65) Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass diese Argumentation durch die Tatsache widerlegt wird, dass TNT von TPG - wenn auch nicht allein - kontrolliert wird. Ob und inwieweit Unternehmen, die zu demselben Konzern gehören, tatsächlich miteinander konkurrieren, hängt letztlich von der Unternehmensstrategie und nicht von den Marktkräften ab. Auch lässt nichts darauf schließen, dass in diesem Fall besondere Umstände vorliegen, aufgrund deren der unternehmensinterne Wettbewerb wie ein normaler Wettbewerb unter Marktteilnehmern anzusehen ist. Die Tatsache allein, dass Kunden von einem Mitglied der Unternehmensgruppe zu einem anderen wechseln, reicht als Begründung nicht aus.

b) Vereinigtes Königreich

aa) Stellung auf dem Markt

1) Marktanteile

(66) Tabelle 1a weist die Marktanteile im Bereich der abgehenden grenzüberschreitenden Geschäftspost aus; in Spalte 1 ist die mit Frankiermaschinen verschickte Post berücksichtigt(12), Spalte 2 bezeichnet den Anteil ohne Frankiermaschinen.

Tabelle 1.a

Umsatz 1999 mit abgehender grenzüberschreitender Geschäftspost im Vereinigten Königreich

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(67) Mit den Frankiermaschinen-Kunden hätten die Unternehmen nach der Fusion zusammen genommen einen Marktanteil von [60-70]* % Dies bedeutet einen Zuwachs von [5-10]* %. Einen Marktanteil von ca. [5-10]* % haben die Deutsche Post und Mercury, bis zu [1-10]* % beträgt der Marktanteil einer Reihe anderer Marktteilnehmer (La Poste, Pharos und Swiss Post).

(68) Bei Abrechnung der Frankiermaschinen-Kunden fällt ins Auge, dass der TPO-eigene Marktanteil geringer ausfällt [40-50]* %. Hier würde der fusionsbedingte Zuwachs [5-10]* % betragen, was einen gemeinsamen Marktanteil von [40-50]* % ergibt. Der Marktanteil von TPO bei Abrechnung der Frankiermaschinen-Kunden ist geringer, weil die gesamten Einnahmen aus Postsendungen, die unter Verwendung von Frankiermaschinen verschickt werden, TPO zuwachsen.

2) Sonstige Wettbewerber

(69) Die Zahl der Marktteilnehmer bleibt die gleiche, unabhängig davon, ob der Markt kleiner oder größer definiert wird. In beiden Fällen gibt es augenblicklich eine Reihe von Wettbewerbern auf dem Markt. Einige von ihnen sind Konsolidierer, wie Mercury International und Pharos; darüber hinaus sind mindestens fünf öffentliche Postbetreiber aus anderen EWR-Ländern auf dem Markt vertreten(13) sowie mehrere nichteuropäische öffentliche Postbetreiber (z. B. Philippine Post, Hong Kong Post und SPPL). Zwei der verbleibenden Wettbewerber haben höhere Marktanteile als die TPG, die lediglich an vierter Position steht.

(70) Für die Verbraucher macht es offensichtlich keinen Unterschied, ob ihr Dienstanbieter in die Kategorie Konsolidierer oder öffentlicher Postbetreiber fällt, solange sie einen Postdienst von gleichbleibender Qualität und zu einem konkurrenzfähigen Preis erhalten. Nichtsdestotrotz hat die Präsenz ausländischer öffentlicher Postbetreiber auf dem Markt den zusätzlichen Vorteil, dass die Konsolidierer dadurch verschiedene Möglichkeiten haben, um sich Zugang zum UPU-System zu verschaffen (siehe unten).

3) Marktdynamik

(71) Das (später von TPG übernommene) Unternehmen TNT trat erstmals 1986 als Marktteilnehmer im Vereinigten Königreich in Erscheinung. Da es schon länger auf dem Markt aktiv ist als andere Wettbewerber und dennoch einen geringeren Marktanteil hat, argumentieren die Parteien, dass die Zuwachsrate von TNT zu den langsamsten im Vereinigten Königreich gehört.

(72) Die aus anderen Ländern stammenden öffentlichen Postbetreiber haben sich alle mehr oder weniger in den letzten fünf Jahren auf dem britischen Markt etabliert: Die Deutsche Post eröffnete Ende 1998 ein Verkaufsbüro in den Midlands, hatte aber davor schon etwa ein Jahr lang vom Ausland aus ihre Geschäftsinteressen im Vereinigten Königreich verfolgt. Im Jahr 2000 erwarb die Deutsche Post den britischen Konsolidierer Herald, was zu einem raschen Anstieg ihres Marktanteils führte. Swiss Post ist seit drei Jahren im Vereinigten Königreich vertreten. Belgian Mailhouse (früher Nordic Mail), ein Gemeinschaftsunternehmen der dänischen und der schwedischen Post, ist seit etwa drei bis vier Jahren auf dem britischen Markt aktiv, und die Philippines Post begann ihre Geschäftstätigkeiten im Vereinigten Königreich vor sechs Monaten.

(73) Aus der Marktuntersuchung ging außerdem hervor, dass sich mehrere der im Vereinigten Königreich tätigen öffentlichen Postbetreiber durchaus vorstellen können, ihre Geschäftstätigkeiten auf dem dortigen Markt in den nächsten drei Jahren auszuweiten. Von anderen war zu hören, dass sie beabsichtigten, in etwa demselben Zeitraum im Vereinigten Königreich tätig zu werden.

bb) Marktzutrittsschranken

(74) Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge ist der Zutritt zum Markt im Vereinigten Königreich nicht mit größeren Hindernissen verbunden.

1) Die Rolle der Konsolidierer

(75) Ein typisches Merkmal des Marktes im Vereinigten Königreich ist die große Zahl von Konsolidierern. Es gibt sie dort seit über 25 Jahren, nicht zuletzt, weil TPO das Wachstum von zwischengeschalteten Anbietern wie etwa Konsolidierern bewusst gefördert hat, indem es ihnen großzügige Mengenrabatte anbot. Die große Masse an Konsolidierern auf dem Markt hat zweierlei Wirkung.

(76) Konsolidierer konkurrieren mit den öffentlichen Postbetreibern um die Endkunden, die damit eine größere Auswahl an Dienstanbietern haben. Dies ergibt sich, wie oben gesehen, aus ihren Marktanteilen. Darüber hinaus erleichtert ihre Präsenz den Marktzugang für andere Postbetreiber, weil sie sich mit dem Zugang zu einem Konsolidierer auf einen Schlag Zugang zur Post einer Vielzahl von Geschäftskunden verschaffen können.

(77) Die vor kurzem durch die Deutsche Post erfolgte Übernahme des Konsolidierers Herald International, der zu den fünf größten im Lande zählt, zeigt, dass unabhängige Konsolidierer für öffentliche Postbetreiber aus anderen Ländern ein Vehikel sind, um sich im Wege der Übernahme relativ leicht Zugang zum Markt des Vereinigten Königreichs zu verschaffen. Die Hindernisse, die ein öffentlicher Postbetreiber aus einem anderen Land beim Zugang zum britischen Markt zu überwinden hat, werden durch die Präsenz von Konsolidierern daher sehr viel geringer.

(78) Konsolidierer im Vereinigten Königreich zeigten sich besorgt über die Auswirkungen des Zusammenschlusses. Die Marktuntersuchung ergab, dass vor allem das Bearbeitungs- und Verteilerzentrum, das von TPO zur Zeit in Langley errichtet wird und im Jahr 2002 in Betrieb genommen werden soll, Anlass zur Besorgnis gibt. Da das Zentrum jedoch nicht in das Gemeinschaftsunternehmen eingebracht wird, ist dieses Projekt unabhängig von dem geplanten Zusammenschluss zu sehen und daher für die rechtliche Würdigung der Gemeinschaftsunternehmen irrelevant. Die Konsolidierer brachten jedoch noch weitere Kritikpunkte vor, die im Folgenden untersucht werden.

2) London Heathrow

(79) Der britische Markt besitzt für einen ausländischen öffentlichen Postbetreiber eine große Anziehungskraft. Der Londoner Flughafen Heathrow ist aufgrund seiner ausgezeichneten innereuropäischen und weltweiten Flugverbindungen der führende Flughafen in Europa. Ein europäischer öffentlicher Postbetreiber kann Post aus dem Vereinigten Königreich von Heathrow aus per Flugzeug leicht zum Auswechslungsamt in seinem Herkunftsland transportieren, wo sie dann zwecks Zustellung im Inland sortiert oder mit der aus dem Inland stammenden Post zwecks Beförderung ins Ausland zusammengefasst wird.

(80) Bei ausreichendem Sendungsaufkommen kann ein ausländischer öffentlicher Postbetreiber die Bearbeitung seiner vom Vereinigten Königreich abgehenden Auslandspost noch wirtschaftlicher gestalten und somit seine Konkurrenzfähigkeit noch weiter erhöhen, wenn er in der Nähe von Heathrow ein Auswechslungsamt eröffnet. Einige der auf dem britischen Markt tätigen europäischen öffentlichen Postunternehmen betreiben denn auch ein Auswechslungsamt nahe Heathrow, wo sie die abgehende grenzüberschreitende Geschäftspost gemäß den UPU-Vorschriften bearbeiten.

(81) Aus der Marktuntersuchung ging hervor, dass einige Postbetreiber, die bisher noch kein eigenes Auswechslungsamt im Vereinigten Königreich haben, innerhalb der nächsten drei Jahre ein solches Projekt verwirklichen wollen.

(82) Nicht zu vergessen ist auch, dass [ein großer Teil] der vom Vereinigten Königreich abgehenden grenzüberschreitenden Geschäftspost aus London stammt. Die Metropole zählt zu den wichtigsten Handelszentren in Europa. Dies macht den Einstieg in den britischen Markt für einen ausländischen öffentlichen Postbetreiber noch ein Stück leichter. Im Grunde kann er leicht das für die Eröffnung eines Auswechslungsamtes nahe Heathrow nötige Sendungsaufkommen erreichen, ohne eine landesweite Absatzorganisation auf die Beine stellen zu müssen.

3) Englische Sprache

(83) Die weltweite Bedeutung der englischen Sprache erzeugt bei Verlagshäusern im Vereinigten Königreich einen hohen Bedarf an der Beförderung von Sendungen ins Ausland. Auch dies kann für Marktteilnehmer ein Anreiz sein, um sich auf dem britischen Markt zu etablieren.

cc) Vertikale Verflechtung

(84) Gegenüber der Kommission wurde der Verdacht geäußert, TPO könne Delta bessere Vertragsbedingungen einräumen als anderen Marktteilnehmern. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen dürfte es dem öffentlichen Postbetreiber TPO jedoch schwer fallen, Delta gegenüber anderen Wettbewerbern Vorteile zu verschaffen.

1) Diskriminierungsmöglichkeiten

(85) TPO besitzt derzeit eine starke Marktposition, da es Zugang zum UPU-System hat. Dies zeigt der Umstand, dass die Konsolidierer im Vereinigten Königreich für die Verteilung [eines großen Teiles] ihrer Post auf TPO zurückgreifen. Der Rest [ein kleiner Teil] der von den Konsolidierern eingesammelten Post wird über einen Postbetreiber eines anderen Landes entweder im Vereinigten Königreich oder anderswo in das System eingespeist, über alternative Verteilernetze auf den Weg gebracht oder direkt in das Verteilernetz des öffentlichen Postbetreibers im Bestimmungsland eingegeben.

(86) Der hohe Anteil der über TPO eingespeisten abgehenden Auslandspost gehört mit zu den Punkten, die im Verlauf der Untersuchung die stärksten Vorbehalte gegen den Zusammenschluss hervorgerufen haben. Dieser Einspeisungspunkt wird als Engpass empfunden, da TPO auf diese Weise einen wichtigen Kostenfaktor der Konsolidierer und damit auch deren Wettbewerbsfähigkeit kontrollieren kann. Den Konsolidierern macht insbesondere Sorge, dass TPO nach dem Zusammenschluss noch stärker versucht sein könnte, sich selbst (einschließlich Delta) bessere Bedingungen einzuräumen, als sie für die Konsolidierer gelten.

(87) Es gibt, wie schon gesagt, verschiedene Wege, über die abgehende grenzüberschreitende Sendungen vom Absender zum Empfänger gelangen können. Der Großteil wird durch das UPU/Reims-Laufwegsystem durchgeschleust. Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass die Konsolidierer echte Alternativen zu TPO haben, um ihre Postsendungen auf den Weg in ein anderes Land zu bringen. Eine Reihe von Konsolidierern greift schon jetzt in ganz erheblichem Maße auf Postbetreiber anderer Länder zurück, um ihre abgehende grenzüberschreitende Geschäftspost in das UPU-System einzuspeisen.

(88) In ihrer gemeinsamen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte haben die Parteien unter Verweis auf einen "UK international consolidator survey", der vom Februar bis Mai 2000 durchgeführt wurde(14), dargelegt, dass Konsolidierer im Vereinigten Königreich außer auf TPO auf eine Reihe von Betreibern aus anderen Ländern zurückgreifen, darunter die Deutsche Post, La Poste, Swiss Post, USPS, Mail Africa, Italian Post, Spanish Post, La Poste/De Post (Belgien), Post Denmark, Hong Kong Post und Indian Post. Der Umfrage zufolge sind Konsolidierer und sonstige Großversender zudem der Ansicht, dass die von Postbetreibern anderer Länder im Vereinigten Königreich angebotenen Dienste den TPO-Diensten im vielerlei Hinsicht überlegen sowie flexibler und kostengünstiger sind.

(89) Die Marktuntersuchung hat zudem ergeben, dass die Konsolidierer gegebenenfalls innerhalb weniger Wochen 5 bis 10 % ihres Geschäfts anderen öffentlichen Postbetreibern übertragen könnten. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die Konsolidierer eine ausreichende Menge ihrer Post anderen Anbietern übertragen und damit genügend Druck auf TPO ausüben können, um eine Diskriminierung zu verhindern.

(90) Die Konsolidierer haben nicht nur die Möglichkeit gegenzusteuern; wichtig ist auch die Tatsache, dass der Markt im Vereinigten Königreich weitgehend transparent ist. Die TPO-Tarife für Konsolidierer sind im so genannten Duet-Agreement vertraglich festgelegt und variieren entsprechend dem Mengenrabatt (mindestens 6 % und höchstens 10,5 %), der dem Konsolidierer eingeräumt wurde. Sollte TPO einen Konsolidierer auf Kosten der anderen begünstigen, würde dies auf dem Markt schnell publik werden.

(91) Die beteiligten Unternehmen haben ausdrücklich erklärt, dass die Standardvertragsbedingungen, wie sie im Duet-Agreement festgelegt sind, und die offiziellen Standardtarife auch für Delta gelten werden und dass es keine Sondervereinbarung zwischen Delta und TPO geben werde.

(92) Die Marktuntersuchung hat zudem gezeigt, dass die Branche weiß, zu wem ein Kunde, der den Dienstleister gewechselt hat, abgewandert ist.

2) Die Rolle des Londoner Auswechslungsamtes von SPPL

(93) Entwicklungsländer (im Sinne des Weltpostvertrages) zahlen nach den UPU-Vorschriften niedrigere Endvergütungen als Industrieländer. SPPL - nach dem Weltpostvertrag als Postverwaltung eines Entwicklungslandes eingestuft - betreibt im Vereinigten Königreich ein Auswechslungsamt, über das Delta seine Post preisgünstig befördern könnte.

(94) [Beschreibung der Nutzung des Londoner Auswechslungsamts durch SPPL]*. [Beschreibung des Geschäftszwecks von SPPL in London]*.

(95) In ihrer gemeinsamen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte wiesen die Parteien außerdem darauf hin, dass im Weltpostvertrag Schutzvorkehrungen getroffen wurden, um die Gefahr einer Ausnutzung des Endvergütungssystems einzudämmen (Artikel 43 und Artikel 48-51 des Weltpostvertrags). So wurden die durchschnittliche Zahl von Sendungen, die von Entwicklungsländern aus verschickt werden dürfen, und das jährliche Gewicht der aus Entwicklungsländern stammenden Sendungen begrenzt. Wenn der Postbetreiber eines Entwicklungslandes einen dieser beiden Grenzwerte überschreitet, hat die Eingangspostverwaltung des jeweiligen Industrielandes das Recht, den Endvergütungssatz zu erhöhen. Auch aufgrund dieses doppelten Sicherungssystems wird Delta daran gehindert, diese Möglichkeit auszunutzen.

(96) Schließlich gibt es noch andere nichteuropäische Betreiber (z. B. Philippines Post), die ein Auswechslungsamt im Vereinigten Königreich betreiben, in denen die abgehende grenzüberschreitende Geschäftspost nach UPU-Regeln bearbeitet wird. Dadurch erhalten auch Wettbewerber von Delta Gelegenheit, sich die niedrigeren Endvergütungen zunutze zu machen, so dass nicht die Gefahr besteht, dass Delta aufgrund seines bevorzugten Zugangs zum Auswechslungsamt von SPPL im Vereinigten Königreich einen Kostenvorteil erhält, der den aufgrund des Zusammenschlusses entstehenden Wettbewerbsvorteil noch weiter verstärken würde.

3) Die Rolle der Regulierungsbehörde

(97) Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Einführung eines ordnungspolitischen Rahmens im Vereinigten Königreich führt die Regulierungsbehörde Postcomm derzeit eine öffentliche Anhörung zu einer ganzen Reihe von Fragen durch, darunter auch dazu, wie sie ihrer Rolle als Einrichtung zur Förderung des Wettbewerbs bei den Postdiensten gerecht werden soll. Ein weiteres Thema der Anhörung sind die Lizenzierungsbedingungen, die für TPO (dessen neuer Name Consignia Ltd lauten wird) gelten sollen. Der vollständige Entwurf der Lizenz liegt zwar noch nicht vor, doch enthält er eine Klausel, wonach der Lizenznehmer Personen, die Zugang zu seiner Postinfrastruktur haben, nicht in unzulässiger Weise diskriminieren oder ihnen eine unangemessene Vorzugsbehandlung einräumen darf.

(98) Zwar ist die Ordnung des Postsektors durch die Regulierungsbehörde an sich noch kein Grund für eine Genehmigung eines Zusammenschlusses, durch den die marktbeherrschende Stellung eines etablierten Betreiber verstärkt wird, doch wird dadurch eine zusätzliche Kontrolle und ein Gegengewicht gegenüber TPO geschaffen, sollte das Unternehmen versuchen, andere Marktteilnehmer zu diskriminieren.

dd) Vereinigtes Königreich - Zusammenfassung

(99) Die obigen Ausführungen zeigen, dass der Zusammenschluss nicht zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung führt, durch die der wirksame Wettbewerb auf dem Markt für abgehende grenzüberschreitende Geschäftspost im Vereinigten Königreich spürbar beeinträchtigt wird.

c) Die Niederlande

(100) Das Unternehmen TPG beherrscht den Markt für abgehende grenzüberschreitende Geschäftspost in den Niederlanden. Durch das geplante Vorhaben würde seine marktbeherrschende Stellung weiter gestärkt. Dabei spielen folgende Überlegungen eine Rolle:

aa) Stellung auf dem Markt

(101) Tabelle 1.b gibt einen Überblick über die Marktstruktur in den Niederlanden bei der abgehenden grenzüberschreitenden Geschäftspost. Spalte 1 schließt den mit Frankiermaschinen erzielten Umsatz mit ein, Spalte 2 bezeichnet den Marktanteil ohne Frankiermaschinen. Bei der Berechnung der Marktanteile wurden die von den Parteien gemachten Angaben unter Berücksichtigung der von der Deutschen Post gelieferten Informationen korrigiert.

Tabelle 1.b

Umsatz 1999 mit abgehender grenzüberschreitender Geschäftspost in den Niederlanden

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Korrigierte Zahlen: Abgezogen wurde der von den Parteien geschätzte Umsatz der Deutschen Post in Bezug auf einen Vertrag, der fälschlicherweise als Vertrag über abgehende Auslandspost klassifiziert wurde.

(102) Mit den Frankiermaschinen-Kunden hatte TPG in den Niederlanden 1999 einen Marktanteil von [70-80]* %; davon entfielen [5-10]* % auf TNT. Mit den [10-20]* % von TPO hätte das fusionierte Unternehmen somit einen Marktanteil von [80-90]* %.

(103) Ohne die Frankiermaschinen-Kunden hatte TPG 1999 in den Niederlanden einen Marktanteil von [50-60]* %; davon entfielen [10-20]* % auf TNT. Der Marktanteil nach der Fusion würde damit mit den [20-30]* % von TPO bei insgesamt [70-80]* % liegen.

(104) Die Deutsche Post, Belgian Mailhouse, La Poste (Frankreich) und Swiss Post sind alle in den Niederlanden vertreten. Die übrigen Marktteilnehmer, wie Mercury und Dumaco, sind Konsolidierer. Tabelle 1.b zeigt deutlich, dass diese, ob mit oder ohne Frankiermaschinen-Kunden, relativ unbedeutend sind und keine nennenswerten Marktanteile erzielen konnten.

(105) Ebenso klar ist, dass mit Ausnahme der Deutschen Post keiner der Betreiber einen Marktanteil von über [1-5]* % erzielen konnte. Der von diesen Marktteilnehmern ausgehende Wettbewerbsdruck ist daher relativ gering. Die übrigen europäischen öffentlichen Postbetreiber sind auf den Auslandsmärkten kaum präsent und haben offenbar nicht die Absicht, innerhalb der nächsten drei Jahre auf dem niederländischen Markt tätig zu werden.

(106) Was die Deutsche Post betrifft, argumentieren die Parteien, dass deren Geschäftstätigkeiten mit denen von TPO im Vereinigten Königreich vergleichbar seien und dass die Deutsche Post über eine gute Ausgangsposition verfüge, um Kunden aus den Bereichen Direktwerbung und Verlagswesen mit einem großen Sendungsaufkommen nach Deutschland an sich zu binden. Aufgrund der unterschiedlich starken Stellung der Akteure auf dem Markt ist es jedoch unwahrscheinlich, dass die Deutsche Post einen nennenswerten Druck auf das Gemeinschaftsunternehmen TPG/TPO ausüben kann.

(107) Der Zusammenschluss würde daher in den Niederlanden vor allem zu einer Ausschaltung des Wettbewerbs zwischen dem marktbeherrschenden Betreiber TPG und seinem erfolgreichsten Mitbewerber auf dem niederländischen Markt führen.

bb) Die Stellung von TPO auf dem niederländischen Markt

(108) TPO hat, wie die Tabelle zeigt, mit den Frankiermaschinen-Kunden einen geschätzten Marktanteil von [10-20]* % und ohne diese Kunden von maximal [20-30]* % und ist damit der erfolgreichste Neuzugang auf dem niederländischen Markt.

(109) Nach Ansicht der Parteien spielt TPO auf dem niederländischen Markt jedoch eine geringere Rolle, als seine Marktanteile vermuten lassen, da [ein großer Teil] der von TPO beförderten abgehenden Post für das Vereinigte Königreich bestimmt ist. Die Parteien argumentieren daher, dass TPO in den Niederlanden eher aus einer Nische heraus konkurriere denn als Anbieter abgehender Postdienste unabhängig vom Bestimmungsort auftrete.

(110) Für die vorliegende Entscheidung spielt der Bestimmungsort der Post für die Bewertung des von TPO oder irgendeinem anderen Betreiber erzeugten Wettbewerbsdrucks keine Rolle. Die Tatsache, dass [ein kleiner Teil] der von TPO bearbeiteten Post nicht für das Vereinigte Königreich bestimmt ist, ist ein klares Indiz dafür, dass der von TPO angebotene Dienst ein breiteres Spektrum umfasst und das TPO daher eine größere Wettbewerbskraft entwickeln kann.

(111) Des Weiteren könnte TPO aufgrund der großen Mengen an Post, die es von den Niederlanden ins Vereinigte Königreich befördert ([ein großer Teil] der von TPO bearbeiteten abgehenden Post geht ins Vereinigte Königreich oder über das Vereinigte Königreich in ein anderes Land), Ertragssteigerungen auf dieser Strecke erzielen und damit die Kosten für den ABB- und ABC-Versand, d. h. die Post, die von TPO erst ins Vereinigte Königreich und anschließend in andere Länder weiterbefördert wird, erheblich senken. Auch Delta könnte von diesen niedrigeren Kosten profitieren und sich damit im Verhältnis zu den übrigen Konsolidierern und ausländischen öffentlichen Postbetreibern einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.

(112) Der Zusammenschluss würde dazu führen, dass TPO, der bisher stärkste Konkurrent des traditionellen Betreibers TPG, als Wettbewerber ausscheidet. Delta (TPG/TPO) und die Deutsche Post wären dann die beiden alleinigen Marktteilnehmer, die über das erforderliche Netz und die Ressourcen verfügen, um auf dem niederländischen Markt für abgehende grenzüberschreitende Geschäftspost mit TPO konkurrieren zu können. Aufgrund ihrer unterschiedlich starken Stellung auf dem Markt ist es jedoch unwahrscheinlich, dass die Deutsche Post einen nennenswerten Druck auf das Gemeinschaftsunternehmen TPG/TPO ausüben kann.

cc) Marktzutrittsschranken

(113) Die Zutrittsschranken zum niederländischen Markt sind relativ hoch. Zwar sind keine größeren einmaligen Investitionen erforderlich, doch benötigt der Neueinsteiger, um wirksam konkurrieren zu können, sofort ein bestimmtes Sendungsaufkommen.

(114) Das Sendungsaufkommen spielt bei der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit abgehender Auslandspost eine große Rolle. Die Wirtschaftlichkeit eines Postnetzes, gleich, ob es sich um ein landes- oder europaweit betriebenes Netz handelt, hängt weitgehend von der Menge ab, die ein Betreiber generieren kann. Dies gilt für jeden einzelnen Vorgang der Postabwicklung, d. h. für die Abholung ebenso wie für die Beförderung und die Zustellung. Ist das Netz erst einmal vorhanden, wirft jede zusätzliche Sendung, die über das Netz befördert wird, Gewinn ab, denn wenn die Investitionen in das Netz erst einmal getätigt sind, spielt es für die Grenzkosten kaum noch eine Rolle, ob beispielsweise 100000 oder 200000 Sendungen bearbeitet werden.

(115) Die Kunden und mit ihnen die Mengen müssen entweder über ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis oder durch die Übernahme anderer Unternehmen auf dem Markt akquiriert werden. Ein Neueinsteiger muss daher entweder über die nötigen Ressourcen und ein funktionierendes Distributionsnetz verfügen, um Kunden mit einem vorteilhafteren Angebot anlocken zu können, oder er muss sich durch die Übernahme bestehender Betreiber Marktanteile sichern.

(116) Aufgrund der begrenzten Zahl von Konsolidierern und ihrer geringen Marktanteile ist es für gebietsfremde Betreiber schwer, auf dem niederländischen Markt Fuß zu fassen. Der einzige Weg dorthin führt somit über die Gewinnung neuer Kunden. Dadurch wird der Markteintritt jedoch deutlich verlangsamt, was wiederum dessen Erfolgsaussichten mindert, weil es an dem nötigen Sendungsaufkommen fehlt. Die relativ schwache Stellung der Konsolidierer auf dem Markt erschwert zudem den Firmenkunden den Wechsel von TPG zu anderen Dienstleistern.

dd) Größe des niederländischen Marktes

(117) Obwohl der niederländische Markt der fünftgrößte Markt in Europa ist, ist er vergleichsweise klein. Unabhängig davon, wo man die genauen Grenzen des sachlich relevanten Marktes zieht, ist er etwa viermal kleiner als der Markt im Vereinigten Königreich. Außerdem hat er nicht die Vorteile eines günstig gelegenen Flughafens mit Direktverbindungen in alle Teile der Welt, die sich mit den oben beschriebenen Vorteilen von London Heathrow vergleichen ließen.

(118) Für potenzielle Marktteilnehmer besteht daher kein allzu großer Anreiz, auf dem niederländischen Markt Fuß zu fassen, um auf einem liberalisierten Markt konkurrenzfähig zu sein, der künftig eine noch größere räumliche Ausdehnung haben wird als früher. Aus diesem Grund ist nicht zu erwarten, dass sich die Wettbewerbssituation nach der Fusion aufgrund der Eigendynamik des Marktes ändern wird.

ee) Benachteiligung anderer Betreiber zugunsten von Delta und NewCo

(119) [Einzelheiten der Verträge zwischen TPG und TNT sowie Konsolidierern]*.

(120) Die Kommission konnte anhand der ihr vorliegenden Informationen nicht genau ermitteln, ob die TNT eingeräumten Vertragsbedingungen aufgrund von Kostenerwägungen vollständig gerechtfertigt sind. Fest steht jedoch, dass die Vergütungen, die Konsolidierer in den Niederlanden an TPG zu zahlen haben, nicht so offen gelegt werden, wie dies im Vereinigten Königreich mit dem Duet Agreement der Fall ist. Dem niederländischen Markt fehlt es daher im Vergleich zum britischen Markt an Transparenz. Ungleichbehandlungen sind deshalb schwerer nachzuweisen, wodurch der Anreiz, sie zu unterlassen, entsprechend geringer wird.

(121) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass sich TPG durch den Zusammenschluss nicht nur stärker versucht fühlen könnte, die Tätigkeiten seines eigenen Konsolidierers TNT zu begünstigen, sondern dass die mangelnde Transparenz auf dem Markt TPG auch veranlassen könnte, die Vorzugsbehandlung auf Delta auszudehnen. Dies würde die Wettbewerbssituation für andere Betreiber auf dem niederländischen Markt weiter erschweren.

ff) Niederlande - Zusammenfassung

(122) Die obigen Ausführungen deuten darauf hin, dass der Zusammenschluss zu einer Verstärkung einer beherrschenden Stellung führt, wodurch der wirksame Wettbewerb auf dem niederländischen Markt für abgehende grenzüberschreitende Geschäftspost erheblich behindert wird.

2. ABGEHENDE AUSLANDSPAKETPOST

(123) Auf dem von den Parteien als relevant angegebenen Produktmarkt, d. h. dem Markt für beschleunigte Paketsendungen, würde die Maßnahme keine beherrschende Stellung begründen.

(124) Den höchsten gemeinsamen Marktanteil bei beschleunigten Paketsendungen haben die Parteien mit [10-20]* % in Österreich. Auf ihren Heimatmärkten beläuft sich ihr gemeinsamer Marktanteil auf [5-10]* % (in den Niederlanden) bzw. [1-5]* % (im Vereinigten Königreich).

(125) Auch bei Zugrundelegung einer Marktdefinition, die neben beschleunigten Paketsendungen auch Standardsendungen umfasst, würde keine beherrschende Stellung begründet, da die Parteien außer in ihren jeweiligen Heimatländern keine Standardpaketsendungen abwickeln. In den Niederlanden beträgt ihr gemeinsamer Marktanteil bei beschleunigten und Standardsendungen [20-30]* %, im Vereinigten Königreich nur knapp über [1-5]* %.

VI. VON DEN PARTEIEN EINGEGANGENE VERPFLICHTUNGEN

(126) Am 27. Februar 2001 machten die Parteien bestimmte Zusagen, um die von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellten und an dieser Stelle wiederholten wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Niederlande auszuräumen. Der vollständige Wortlaut der endgültigen Verpflichtungen ist in Anhang II wiedergegeben, der Bestandteil dieser Entscheidung ist.

A. KURZDARSTELLUNG DER VERPFLICHTUNGEN

(127) Die Parteien haben zugesagt, den niederländischen Geschäftsbereich von TNT International Mail abzustoßen.

1. DER BETROFFENE UNTERNEHMENSBEREICH

(128) Abgetrennt werden soll das derzeitige Niederlande-Geschäft von TNT International Mail ("TNT IM Netherlands"). Genau diesen Bereich sollte TPG ursprünglich in das Gemeinschaftsunternehmen Delta einbringen. Die Parteien definieren das zu veräußernde Geschäft als die materiellen und immateriellen Vermögenswerte von TNT IM Netherlands, die eingesetzt werden, um in den Niederlanden Dienstleistungen im Bereich der abgehenden Auslandspost zu erbringen (mit Ausnahme des Markennamens). Hierzu gehört neben allen zu diesem Zweck eingesetzten Aktiva und Einrichtungen auch der Firmenwert, vor allem der Kundenstamm, das vorhandene Know-how und die Belegschaft.

2. SICHERSTELLUNG DER ENTFLECHTUNG

a) Zugang zum Infrastrukturnetz

(129) Veräußert werden soll das Geschäft mit der von den Niederlanden abgehenden Auslandspost. Um diesen Dienst anbieten zu können, verfügt TNT IM Netherlands über ein ganzes System von Vereinbarungen über die Erbringung vorgeschalteter Leistungen (vor allem mit TPG über die Abholung der Post) und nachgeschalteter Leistungen (mit Fuhrunternehmen und Fluggesellschaften zwecks Beförderung und traditionellen Postbetreibern oder sonstigen Unternehmen zwecks Zustellung der Post). Nach Auskunft der Parteien entfällt [ein großer Teil] der Betriebskosten auf ausgelagerte Dienstleistungen. Für einen Käufer, der nicht über ein vergleichbares System verfügt, das ihn in die Lage versetzt, vom ersten Tag der Übernahme an mit TPG wirksam zu konkurrieren, ist es daher entscheidend, dass TPG die vertraglichen Vereinbarungen vorübergehend aufrechterhält. Der Käufer muss nachweisen können, dass sich sein eigenes Infrastrukturnetz nach Ablauf der Übergangsfrist über kurz oder lang mit dem von TPG messen lassen kann.

(130) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Parteien, dem veräußerten Unternehmen für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Veräußerung die TNT IM Netherlands derzeit zur Verfügung stehende Infrastruktur zu denselben Bedingungen zur Nutzung zu überlassen. Hierzu gehören die Dienste, die TPG selbst oder aber Dritte zu Bedingungen, die der Großkonzern TPG ausgehandelt hat, TNT IM Netherlands derzeit zur Verfügung stellt.

b) Zugang zum Know-how

(131) Das Geschäft basiert auch auf Know-how. Die technischen Aspekte dieses Know-hows finden ihren Niederschlag in einer Laufwegmatrix, die eine Übersicht über die TNT IM Netherlands zur Verfügung stehenden alternativen Beförderungswege bietet. Um mit TPG vom ersten Tag an konkurrieren zu können, muss der Käufer auch weiterhin für eine Übergangsfrist zu denselben Bedingungen, wie sie derzeit für TNT IM Netherlands gelten, Zugang zu dieser Laufwegmatrix erhalten. Die Parteien haben sich verpflichtet, dem veräußerten Geschäftsbereich für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Veräußerung Zugang zu dieser Laufwegmatrix zu verschaffen.

c) Belegschaft

(132) Um sicherzustellen, dass der Geschäftsbereich mit dem notwendigen Personal veräußert wird, ist auch ein Abwerbungsverbot vorgesehen. Danach verpflichten sich die Parteien, in angemessener Weise dafür zu sorgen, dass die derzeitige Belegschaft bei dem veräußerten Unternehmensteil verbleibt bzw. diejenigen, die bei TPG bleiben, eine Zeit lang nicht in konkurrierenden Bereichen eingesetzt werden.

d) Wettbewerbsverbot

(133) Die Parteien haben zugesagt, für einen bestimmten Zeitraum davon abzusehen, die Kunden des veräußerten Geschäftsbereichs abzuwerben, jedoch mit den folgenden zwei Einschränkungen:

i) TPG muss auch weiterhin in der Lage sein, die Nachfrage von Kunden nach Universaldienstleistungen zu befriedigen, die der niederländische Postbetreiber nach dem niederländischen Postgesetz zu erfuellen hat.

ii) TPO oder das Gemeinschaftsunternehmen müssen die Möglichkeit haben, ihre bisherigen Kunden weiterhin zu versorgen, auch wenn diese gleichzeitig Kunden des zu veräußernden Geschäftsbereichs sind. Der Wert der von TPO und dem Gemeinschaftsunternehmen diesbezüglich erbrachten Dienstleistungen darf jedoch [...]* nicht überschreiten.

e) Der Name TNT

(134) Der veräußerte Geschäftsbereich darf sich als das frühere Unternehmen TNT IM Netherlands bezeichnen. Solange dies der Fall ist, darf TPG keinem Dritten, auch nicht dem Gemeinschaftsunternehmen, gestatteten, den Namen TNT oder dessen Logo in Zusammenhang mit der Erbringung von Diensten im Bereich der abgehenden Auslandspost in den Niederlanden zu benutzen.

3. VERKAUFSMODALITÄTEN

a) Vorherige Genehmigung des Käufers ("Up-front buyer")

(135) Um die Veräußerung des Unternehmens sicherzustellen, haben die Parteien eine "Up-front buyer"-Lösung vorgeschlagen. Die Parteien verpflichten sich, den Zusammenschluss so lange auszusetzen, bis ein verbindlicher Kaufvertrag mit einem von der Kommission gutgeheißenen Käufer geschlossen wurde. In der Verpflichtungszusage ist für die Veräußerung ein relativ kurzer Zeitraum festgesetzt.

b) Nachverhandlungsklausel ("speaking clause")

(136) Die Parteien haben ihren Zusagen eine "Nachverhandlungsklausel" beigefügt, der zufolge die Kommission auf einen mit guten Gründen versehenen Antrag der Parteien hin den Umfang der Verpflichtungen überprüfen kann. Die Klausel soll die Kommission in die Lage versetzen, die Veräußerungsfrist zu verlängern, auf die Erfuellung einer oder mehrerer Bedingungen und Auflagen zu verzichten und einer Veräußerung zuzustimmen, bei der Teile des Geschäfts ausgespart bleiben.

4. EINSTWEILIGER ERHALT DES ZU VERÄUßERNDEN GESCHÄFTS

(137) TPG hat sich verpflichtet, während der Entflechtung die Rentabilität, Verkäuflichkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Geschäfts in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Entgegen der Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen(15) ist damit jedoch nicht die Verpflichtung verbunden, das Geschäft von dem bei TPG verbliebenen Geschäft getrennt zu halten oder es als getrenntes, veräußerbares Geschäft zu führen. Demgegenüber gelten die üblichen Vorschriften, die einen Treuhänder zur Überwachung der Erfuellung der eingegangenen Verpflichtungen befähigen sollen.

B. WÜRDIGUNG DER VERPFLICHTUNGEN

1. DAS TPO-GESCHÄFT IN DEN NIEDERLANDEN

(138) Durch den Zusammenschluss werden die Geschäfte von TPG und TPO in den Niederlanden zusammengelegt. Auf den ersten Blick würde sich eine Veräußerung des TPO-Geschäfts in den Niederlanden anbieten, um eine Überschneidung der Tätigkeiten gänzlich zu vermeiden und die Wettbewerbssituation vor dem Zusammenschluss wiederherzustellen. Bei genauerem Hinsehen jedoch wird klar, dass der Marktanteil von TPO dessen Stellung auf dem Markt nicht in vollem Umfang widerspiegelt und die Veräußerung des TPO-Geschäfts daher keine brauchbare Alternative ist, auch wenn TPO einen höheren Marktanteil besitzt als TNT IM Netherlands.

(139) Das TPO-Geschäft in den Niederlanden ist kein Geschäft, das aus eigener Kraft heraus bestehen könnte, da es fast ausschließlich von der Infrastruktur, der Marktposition und dem Ruf von TPO im Vereinigten Königreich und dessen Markennamen Royal Mail lebt. Hierfür sind im Wesentlichen fünf Faktoren verantwortlich.

(140) Zunächst ist [ein großer Teil] (gemessen am Wert) bzw. [ein großer Teil] (gemessen am Sendungsaufkommen) des TPO-Geschäfts in den Niederlanden für das Vereinigte Königreich bestimmt. Da die Verteilung dieser Post im Vereinigten Königreich unter das TPO dort eingeräumte Postmonopol fällt, fungiert der niederländische Ableger lediglich als eine Art Zubringer für die Royal Mail.

(141) Zweitens ist TPO für die Abwicklung seines Geschäfts in den Niederlanden weitgehend auf die Infrastruktur seiner Muttergesellschaft im Vereinigten Königreich angewiesen, da es in den Niederlanden so gut wie keine eigene Infrastruktur besitzt. Selbst der kleinere Teil von TPOs niederländischer Post, der nicht direkt für das Vereinigte Königreich bestimmt ist, wird nahezu ausschließlich über TPO im Vereinigten Königreich als Teil von Postladungen mit hauptsächlich für das Vereinigte Königreich bestimmten Sendungen verteilt.

(142) Drittens können Kunden aufgrund der Präsenz von TPO in den Niederlanden Leistungen in Zusammenhang mit ihrer abgehenden Auslandspost direkt vom Endverteiler beziehen.

(143) Viertens spielt auch der Markenname Royal Mail eine wichtige Rolle. Viele Kunden beziehen in den Niederlanden Dienstleistungen von TPO, weil sie möchten, dass ihre für das Vereinigte Königreich bestimmte Post mit dem Signum des Vereinigten Königreichs versehen ist, um sich den Anstrich eines heimischen Unternehmen zu geben.

(144) Schließlich bietet der Kundenstamm, über den TPO seinen Marktanteil in den Niederlanden erzielt, keine sichere Geschäftsgrundlage. [Ein erheblicher Teil] des Umsatzes wird mit einem einzigen Großkunden erzielt, der für die Abwicklung seiner abgehenden Auslandspost auch auf Konkurrenten zurückgreift. Im Fall einer Abwanderung dieses Kunden würde der Marktanteil von TPO Niederlande [erheblich zurückgehen]. Es steht kaum zu erwarten, dass dieser Kunde, der sich bewusst für eine unmittelbare Geschäftsbeziehung mit Royal Mail entschieden hat, bei TPO Niederlande bleiben würde, wenn dieser Geschäftsbereich veräußert würde. Der gesamte Kundenstamm von TPO Niederlande beläuft sich auf weniger als [...]* Auftraggeber.

(145) Eine Veräußerung hätte zur Folge, dass die Vorteile der direkten Verbindung zwischen TPO im Vereinigten Königreich und seinem niederländischen Ableger verloren gingen, und würde somit den Kundenstamm schwächen, zumal in dieser Branche langfristige Verträge unüblich sind. Der bisherige Marktanteil wäre auf diese Weise nicht zu halten. Die Situation würde noch dadurch verschärft, dass die beiden Muttergesellschaften des Gemeinschaftsunternehmens aufgrund ihrer früheren Monopolstellung den Markt im Ausgangs- bzw. Bestimmungsland der Post beherrschen.

2. AUSWIRKUNGEN DER VORGESCHLAGENEN VERÄUßERUNG AUF DIE MARKTSITUATION

(146) Die nachstehende Tabelle zeigt die Verteilung der Marktanteile nach der Fusion und nach der Veräußerung von TNT IM Netherlands (Spalte 1 einschließlich des Frankiermaschinen-Geschäfts, Spalte 2 ohne Frankiermaschinen):

Tabelle 2

Umsatz 1999 mit abgehender grenzüberschreitender Geschäftspost in den Niederlanden

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Berechnung der Marktanteile erfolgte anhand der Antworten der Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und unter Abzug des von den Parteien geschätzten Umsatzes der Deutschen Post bezüglich eines Vertrags, der fälschlicherweise als Vertrag über abgehende Auslandspost klassifiziert wurde, sowie unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Verpflichtungszusagen.

(147) Mit den Frankiermaschinen-Kunden hatte TOP in den Niederlanden 1999 einen Marktanteil von [70-80]* %; davon entfielen [5-10]* % auf TNT IM Netherlands. Mit den [10-20]* % von TPO hätte das fusionierte Unternehmen einen Marktanteil von [80-90]* %. Durch die vorgeschlagene Veräußerung würde sich dieser Marktanteil um [5-10]* % auf [80-90]* % reduzieren.

(148) Ohne die Frankiermaschinen-Kunden hatte TPG 1999 in den Niederlanden einen Marktanteil von [50-60]* %; davon entfielen [10-20]* % auf TNT IM Netherlands. Der Marktanteil nach der Fusion würde damit mit den [20-30]* % von TPO bei [70-80]* % liegen. Durch die vorgeschlagene Veräußerung würde sich dieser Marktanteil um [10-20]* % auf [70-80]* % reduzieren.

(149) Zwar hätte der Zusammenschluss nach wie vor zur Folge, dass der stärkste Wettbewerber von TPG ausgeschaltet würde, doch beruht, wie oben ausführlich geschildert wurde, die Marktstellung von TPO in den Niederlanden weitgehend auf der engen Verknüpfung des Unternehmens zur Muttergesellschaft im Vereinigten Königreich. Die Ausschaltung des größten Konkurrenten von TPG wird jedoch teilweise dadurch wieder wettgemacht, dass TPG sich verpflichtet, TNT IM Netherlands zu veräußern. Dieser Geschäftsbereich sollte, wie oben beschrieben, eigentlich in das Gemeinschaftsunternehmen eingebracht werden, wird jetzt aber aufgrund der von den Parteien eingegangenen Verpflichtung veräußert.

(150) TNT IM Netherlands hat - anders als der niederländische TPO-Ableger - den Weltmarkt im Auge und ist bei der Verteilung der Post nicht ausschließlich auf seine Muttergesellschaft angewiesen. Das Unternehmen verfügt über einen breit gefächerten Kundenstamm, der sich aus mehr als 500 Auftraggebern zusammensetzt. Keiner der Kunden ist im Stande, im Fall einer Abwanderung zu einem anderen Dienstleister die Marktposition von TTN IM Netherlands entscheidend zu verändern.

(151) Der potenzielle Käufer erwirbt ein Geschäft mit einem beachtlichen Marktanteil auf beiden Märkten (mit und ohne Frankiermaschinen), der mit [5-10]* % bis [10-20]* % dem der Deutschen Post entspricht. Bei Veräußerung an einen geeigneten Käufer mit ausreichendem Sendungsaufkommen und ähnlicher Infrastruktur wie TNT kann TNT IM Netherlands dem fusionierten Unternehmen in den Niederlanden, wo alle übrigen Wettbewerber außer der Deutschen Post nur über geringfügige Marktanteile verfügen, wirksam Konkurrenz machen.

(152) Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Vergrößerung der Marktanteile infolge des Zusammengehens von TPG mit TPO durch die Marktstärke des abgetrennten Unternehmens TNT IM Netherlands zumindest aufgewogen wird. Folglich wird die derzeitige Stellung von TPG auf dem niederländischen Markt durch das Vorhaben in seiner geänderten Form nicht gestärkt.

3. VON DEN PARTEIEN EINGEGANGENE VERPFLICHTUNGEN, DIE DIE VERÄUßERUNG SICHERSTELLEN SOLLEN

a) Zugang zur Infrastruktur und zum Know-how

(153) Die Parteien garantieren für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Veräußerung den Zugang zur Infrastruktur und zum Know-how. Dies sind wesentliche Bestandteile des Geschäfts. Der potenzielle Käufer hat so die Zeit, um mit verschiedenen Dienstleistern wie Fluggesellschaften, öffentlichen Postbetreibern und unabhängigen Anbietern neue Kooperationsvereinbarungen zu schließen und sich das in der Laufwegmatrix enthaltene Know-how anzueignen.

(154) Um aus dem veräußerten Geschäft nach der Übergangszeit ein wachstumsfähiges, unabhängiges Konkurrenzunternehmen zu machen, muss ein Käufer eine Reihe von Voraussetzungen erfuellen. So muss er in der Lage sein, für die vor- und nachgeschalteten Dienstleistungen, die während der Übergangszeit einstweilig noch von TPG zur Verfügung gestellt werden, ein eigenes Servicenetz aufzubauen. Ferner muss er im Stande sein, ein Sendungsaufkommen in einer Größenordnung zu erzielen, welche es ihm ermöglicht, Dienstleistungen im Infrastrukturbereich zu erwerben, die seine eigenen Leistungen wiederum preislich wettbewerbsfähig machen. Das Sendungsaufkommen muss so hoch sein, dass das veräußerte Unternehmen seine Dienstleistungen im Bereich der abgehenden Auslandspost zu Preisen anbieten kann, die mit den derzeitigen Preisen von TNT IM Netherlands mithalten können. Der Käufer darf sich ferner nicht auf bestimmte Verbindungen beschränken, auf denen er möglicherweise besonders konkurrenzfähig ist, sondern muss, wie dies bei TNT IM Netherlands derzeit der Fall ist, die Post weltweit zu wettbewerbsfähigen Preisen verteilen können. Das veräußerte Geschäft würde seinen Kundenstamm und damit seine Rentabilität einbüßen, wenn es nicht mehr in der Lage wäre, die Preise und Leistungen zu offerieren, die TNT IM Netherlands seinen Kunden derzeit bieten kann. Da Verträge in diesem Bereich nicht langfristig angelegt sind und nicht auf Exklusivbasis ausgehandelt werden, können und werden die Kunden zu Dienstleistern abwandern, die das beste Preis-Leistungs-Paket bieten.

(155) Der Erfolg der Abhilfemaßnahme hängt weitgehend von den Eigenschaften des Käufers ab. Der von den Parteien gemachte Vorschlag reicht aus, um sicherzustellen, dass ein leistungsfähiger Käufer das Geschäft kurzfristig weiterführen und langfristig ausbauen kann.

b) Belegschaft

(156) Durch das Abwerbungsverbot soll vor allem der Firmenwert und das durch die Mitarbeiter des veräußerten Geschäfts verkörperte Know-how geschützt werden. Der zu veräußernde Geschäftsbereich versorgt seine Kunden mit Leistungen auf dem Gebiet der abgehenden Auslandspost. Es handelt sich somit um ein Dienstleistungsunternehmen, bei dem materielle Vermögenswerte nicht so sehr im Mittelpunkt stehen, wie dies bei der verarbeitenden Industrie der Fall sein kann. Das eigentliche Fundament des Geschäfts sind sein ideeller Firmenwert (Goodwill) und das Know-how. Diese wiederum werden weitgehend durch die Mitarbeiter des Geschäfts repräsentiert. Wie schon gesagt, sind die Beziehungen zu den Kunden nicht unbedingt langfristig angelegt. Erfahrung und feste Kontakte zum Kunden sind daher von grundlegender Bedeutung. Der Veräußerungsvorschlag trägt diesem Punkt Rechnung. Dies impliziert jedoch auch, dass die Kommission, sollte sie einen Antrag der Parteien und des potenziellen Käufers auf eine Veräußerung ohne gleichzeitige Überstellung des Personals zu prüfen haben, diesem Aspekt besondere Beachtung schenken muss (siehe unten).

c) Wettbewerbsverbot

(157) Durch die Verpflichtung, im vereinbarten Zeitraum keine Kunden abzuwerben, dürfte der bisherige Firmenwert des veräußerten Geschäfts erhalten bleiben.

(158) Durch die für Universaldienstleistungen geltende Ausnahmeregelung ist dafür gesorgt, dass die TPG ihrem gesetzlichen Grundversorgungsauftrag über ihre Tochtergesellschaft PTT Post nachkommen kann. Der niederländische Gesetzgeber hat der PTT Post die Möglichkeit eingeräumt, ihre Universaldienstverpflichtung den Kunden gegenüber weniger in Form von Standardtarifen und -mengenrabatten denn in Form separat ausgehandelter Verträge zu erfuellen. Für die PTT Post kann sich hieraus auf entsprechenden Wunsch der Kunden hin die Verpflichtung zum Abschluss solcher Verträge ergeben, sofern ähnliche Verträge bereits existieren. Die Verpflichtungserklärung der Parteien räumt dem Treuhänder die erforderlichen Befugnisse ein - vor allem Überwachungsbefugnisse und die Möglichkeit, den Parteien Maßnahmen aufzuerlegen, um die Einhaltung des Wettbewerbsverbots sicherzustellen und insbesondere dessen Umgehung zu verhindern. Auf diese Weise wird ausgeschlossen, dass TPG mit Hilfe der Ausnahmeregelung das Wettbewerbsverbot unterlaufen kann.

(159) Eine weitere Ausnahmeregelung betrifft, wie schon gesagt, Kunden, die derzeit sowohl zu TNT IM Netherlands als auch zu TPO in den Niederlanden geschäftliche Beziehungen unterhalten, wobei der Umsatz von TPO mit diesen Kunden [...]* nicht überschreiten darf. Die Grenzen dieser Ausnahmeregelung sind somit klar definiert. Da der Status quo in Bezug auf diese Kunden gewahrt bleibt, dürfte durch die Ausnahmeregelung der zu veräußernde Firmenwert kaum in Mitleidenschaft gezogen werden.

d) Der Name TNT

(160) Indem dem veräußerten Geschäft die Möglichkeit eingeräumt wird, den früheren Firmennamen TNT International Mail zu nutzen und sich umgekehrt die Parteien nicht mehr als TNT präsentieren dürfen, kann ein fließender Übergang von den bisher von TNT IM Netherlands erbrachten Leistungen zu dem Dienstleistungsangebot des Käufers erfolgen. Der Käufer dürfte dadurch in die Lage versetzt werden, sich als zuverlässiger Wettbewerber auf dem niederländischen Markt für abgehende grenzüberschreitende Geschäftspost zu etablieren.

4. VERKAUFSMODALITÄTEN

a) Vorherige Genehmigung des Käufers ("Up-front buyer")

(161) Durch ihren Vorschlag, innerhalb einer bestimmten Frist, die relativ kurz ist, einen Käufer zu finden, der die Zustimmung der Kommission findet ("Up-front buyer"-Lösung), tragen die Parteien das Veräußerungsrisiko und damit auch das Risiko für die Genehmigung des Zusammenschlusses. Sollten sie in dieser Zeit keinen Käufer finden, der die oben beschriebenen Bedingungen erfuellt und die Zustimmung der Kommission findet, würde die unter Vorbehalt erfolgte Genehmigung des Zusammenschlusses hinfällig.

b) Nachverhandlungsklausel ("speaking clause")

(162) Die von den Parteien gewünschte Nachverhandlungsklausel soll der Kommission die Möglichkeit geben, eine Kaufvereinbarung zu genehmigen, die lediglich den Verkauf von Teilen des oben beschriebenen Geschäfts vorsieht. Nach Auffassung der Parteien könnte es Kaufinteressenten geben, die nicht das gesamte Geschäft übernehmen wollen, da sie bereits über die erforderlichen personellen und strukturellen Ressourcen verfügen. Wenn es zur Anwendung der Nachverhandlungsklausel kommen sollte, wird die Kommission sorgfältig zu prüfen haben, ob der Verkauf tatsächlich auf eine Veräußerung des Geschäfts hinausläuft und ob ein solches Geschäft lebensfähig ist. Dabei wird die Stellung des potenziellen Käufers auf dem Markt, vor allem sein Zugang zu Postsendungen, Infrastruktureinrichtungen und fähigen Mitarbeitern in den Niederlanden, von ausschlaggebender Bedeutung sein.

5. EINSTWEILIGER ERHALT DES ZU VERÄUßERNDEN GESCHÄFTS

(163) Die Parteien haben argumentiert, dass eine getrennte Führung des Geschäfts, wie in der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen verlangt, im vorliegenden Fall nicht nötig sei, weil die übrigen von ihnen eingegangenen Verpflichtungen, d. h. Erhalt der vollen Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und Überwachung dieser Verpflichtung durch den Treuhänder, die Verpflichtung zur getrennten Führung des Unternehmens überfluessig machten.

(164) Hinter der in der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen enthaltenen Forderung nach einer getrennten Führung des zu veräußernden Geschäfts steht die Überlegung, dass sich mit einem qualifizierten unabhängigen Management die Gefahr der Verlagerung vertraulicher Geschäftsinformationen auf das bei den Parteien verbliebene Geschäft reduziert. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieses Interesse im vorliegenden Fall durch die Verpflichtung geschützt ist, den Zusammenschluss erst zu vollziehen, wenn ein Käufer die Zustimmung des Wettbewerbskommissars gefunden hat, und die Transaktion innerhalb kürzester Frist zu vollziehen. Dadurch dürften die Risiken, die mit einer getrennten Führung vermieden werden sollen, klein gehalten werden.

6. SCHLUSSFOLGERUNG

(165) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die von den Parteien eingegangenen Verpflichtungen ausreichen, um die von der Kommission im Verlauf der Prüfung des Zusammenschlussvorhabens festgestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, sofern die Parteien die folgenden von der Kommission gemäß Punkt 12 des Anhangs II abänderbaren Verpflichtungen erfuellen:

a) Veräußerungs- und Aussetzungsverpflichtung gemäß Punkt 1 und 2 des Anhangs II;

b) Erhalt der Rentabilität des zu veräußernden Geschäfts gemäß Punkt 3 des Anhangs II;

c) Maßnahmen im Hinblick auf die Überstellung der Belegschaft gemäß den ersten beiden Sätzen unter Punkt 5 des Anhangs II;

d) Zugang zur Infrastruktur gemäß Punkt 6 Ziffer i) und ii) des Anhangs II;

e) Abwicklung des Veräußerungsverfahrens gemäß Punkt 7 erster Unterabsatz erster Satz und zweiter Unterabsatz, Satzteil "provided that ... agreed by the Commission" des Anhangs II;

f) Veräußerung des Geschäfts an einen Käufer, der die in Punkt 7 Unterabsatz 3 erster und zweiter Satz des Anhangs II genannten Kriterien erfuellt und

g) Durchführung aller Maßnahmen, die der Treuhänder den Parteien im Hinblick auf die Erfuellung ihrer Verpflichtungen auferlegt, gemäß Punkt 10 Ziffer i) Buchstabe b) des Anhangs II.

(166) Die obigen Verpflichtungen haben den Stellenwert von Bedingungen, da der strukturelle Wandel auf dem fraglichen Markt von ihrer Erfuellung abhängt (vorbehaltlich etwaiger Änderungen gemäß Punkt 12 des Anhangs II).

(167) Die verbleibenden Verpflichtungen haben den Stellenwert von Auflagen (vorbehaltlich etwaiger Änderungen gemäß Punkt 12 des Anhangs II), da es sich um Durchführungsbestimmungen im Zusammenhang mit dem angestrebten strukturellen Wandel handelt. Hierunter fallen

a) das Wettbewerbsverbot im Sinne von Punkt 4 des Anhangs II;

b) die in Bezug auf die Belegschaft eingegangenen Verpflichtungen mit Ausnahme der in den beiden ersten Sätzen von Punkt 5 des Anhangs II genannten;

c) die Verpflichtung zur technischen, administrativen und praktischen Hilfestellung und die Pflichten im Zusammenhang mit der Verwendung des früheren Firmennamens gemäß Punkt 6 Ziffer iii), iv) und v) des Anhangs II;

d) die Abwicklung des Veräußerungsverfahrens gemäß Punkt 7 und 8 des Anhangs II mit Ausnahme der unter Erwägungsgrund 165 dieser Entscheidung genannten Abschnitte;

e) die Vorschriften über den Treuhänder (Kapitel D) mit Ausnahme der in Erwägungsgrund 165 dieser Entscheidung genannten Abschnitte.

VII. SCHLUSSFOLGERUNG

(168) Vorbehaltlich der Erfuellung der in der Verpflichtungserklärung in Anhang II aufgeführten Bedingungen und Auflagen führt der geplante Zusammenschluss nicht zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung und damit zu keiner spürbaren Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs im EWR oder in einem wesentlichen Teil desselben. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung ist die Maßnahme daher mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das angemeldete Zusammenschlussvorhaben, wonach The Post Office ("TPO"), Vereinigtes Königreich, TNT Post Group NV ("TPG"), Niederlande, und die Singapore Post Private Limited ("SPPL") die gemeinsame Kontrolle über zwei neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen ("Delta" und "NewCo") im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung erwerben, wird vorbehaltlich der Erfuellung der in Anhang II aufgeführten Bedingungen und Auflagen in der in den Artikeln 2 und 3 beschriebenen Weise mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Akommen für vereinbar erklärt.

Artikel 2

Die Entscheidung gilt vorbehaltlich der Erfuellung der folgenden von der Kommission gemäß Punkt 12 des Anhangs II abänderbaren Bedingungen:

a) Veräußerungs- und Aussetzungsverpflichtung gemäß Punkt 1 und 2 des Anhangs II;

b) Erhalt der Rentabilität des zu veräußernden Geschäfts gemäß Punkt 3 des Anhangs II;

c) Maßnahmen im Hinblick auf die Überstellung der Belegschaft gemäß den ersten beiden Sätzen unter Punkt 5 des Anhangs II;

d) Zugang zur Infrastruktur gemäß Punkt 6 Ziffer i) und ii) des Anhangs II;

e) Abwicklung des Veräußerungsverfahrens gemäß Punkt 7 erster Unterabsatz erster Satz und zweiter Unterabsatz, Satzteil "provided that ... agreed by the Commission" des Anhangs II;

f) Veräußerung des Geschäfts an einen Käufer, der die in Punkt 7 Unterabsatz 3 erster und zweiter Satz des Anhangs II genannten Kriterien erfuellt und

g) Durchführung aller Maßnahmen, die der Treuhänder den Parteien im Hinblick auf die Erfuellung ihrer Verpflichtungen auferlegt, gemäß Punkt 10 Ziffer i) Buchstabe b) des Anhangs II.

Artikel 3

Die Entscheidung ist an die Erfuellung der folgenden von der Kommission gemäß Punkt 12 des Anhangs II abänderbaren Auflagen geknüpft:

a) das Wettbewerbsverbot im Sinne von Punkt 4 des Anhangs II;

b) die in Bezug auf die Belegschaft eingegangenen Verpflichtungen mit Ausnahme der in den beiden ersten Sätzen von Punkt 5 des Anhangs II genannten;

c) die Verpflichtung zur technischen, administrativen und praktischen Hilfestellung und die Pflichten im Zusammenhang mit der Verwendung des früheren Firmennamens gemäß Punkt 6 Ziffer iii), iv) und v) des Anhangs II;

d) die Abwicklung des Veräußerungsverfahrens gemäß Punkt 7 und 8 des Anhangs II mit Ausnahme der unter Erwägungsgrund 165 dieser Entscheidung genannten Abschnitte;

e) die Vorschriften über den Treuhänder (Kapitel D) mit Ausnahme der in Erwägungsgrund 165 dieser Entscheidung genannten Abschnitte.

Artikel 4

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Brüssels, den 13. März 2001

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13.

(2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1.

(3) ABl. C 69 vom 19.3.2004.

(4) Berechnung des Umsatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25). Soweit in den Zahlen der Umsatz vor dem 1. Januar 1999 berücksichtigt wurde, erfolgte die Berechnung anhand der durchschnittlichen Wechselkurse in ECU, die im Verhältnis 1:1 in Euro umgerechnet wurden.

(5) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet.

(6) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14).

(7) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft (KOM(2000) 319 endg. vom 30. Mai 2000).

(8) Der Weltpostverein wurde aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags gegründet. Mitglieder sind die Unterzeichnerstaaten.

(9) Siehe Entscheidung 1999/695/EG der Kommission vom 15. September 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache IV/36.748 - Reims II) (ABl. L 275 vom 16.10.1999, S. 17).

(10) Die Reims-II-Vereinbarung wurde von den öffentlichen Postbetreibern folgender Länder unterzeichnet: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und Vereinigtes Königreich, d. h. von allen EWR-Ländern mit Ausnahme der Niederlande und Liechtensteins.

(11) IV/M.102 - TNT/GD Net; IV/M.787 - PTT Post/TNT-DG Net; IV/M.843 - PTT Post/TNT/GD Express Worldwide; IV/M.1168 - Deutsche Post/DHL; IV/M.1410 - Deutsche Post/Danzas.

(12) Die Zahlen wurden gegenüber den Abgaben der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aktualisiert. Herausgenommen wurden [...]* EUR für das auf die abgehende Auslandspost entfallende Briefmarkengeschäft. Die Kommission war davon ausgegangen, dass die Berechnung der Marktanteile unter Abzug dieser Ausgaben erfolgt. Außerdem war bei den Angaben für das Vereinigte Königreich für das englische Pfund konstant folgender Euro-Wechselkurs zugrunde gelegt worden: TPO (1,722) und TPG (1,65). Sämtliche Angaben in der Tabelle basieren jetzt auf den amtlichen durchschnittlichen Wechselkursen der EZB für die Jahre 1998, 1999 und 2000. Nichtsdestotrotz haben sich die Marktanteile dadurch nur geringfügig geändert, da die beteiligten Unternehmen ihre ursprünglichen Zahlen zum Teil korrigiert haben.

(13) TPG, Deutsche Post, Swiss Post, La Poste und Belgian Mailhouse, ein Gemeinschaftsunternehmen von Post Danmark und Posten Sverige AB.

(14) Umfrage, die von unabhängigen Beratern im Auftrag von TPO in Form von zwanzig Interviews mit Konsolidierern/Drittversendern durchgeführt wurde.

(15) Rdnr. 51 der Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen, ABl. C 68 vom 2.3.2001, S. 3.

ANHANG I

Eine erläuternde Grafik kann auf folgender Webseite der Kommission eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/ competition/index_en.html

ANHANG II

Der Originaltext der Bedingungen und Auflagen gemäß Artikel 2 und 3 kann auf folgender Webseite der Kommission eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/ competition/index_en.html