14.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. September 2012

über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und die vorläufige Anwendung dieses Protokolls

(2014/711/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten mit der Tunesischen Republik (im Folgenden „Tunesien“) ein Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (1) anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) auszuhandeln.

(2)

Diese Verhandlungen sind zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen worden.

(3)

In Artikel 8 Absatz 2 des mit Tunesien ausgehandelten Protokolls ist vorgesehen, dass das Protokoll vor seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet wird.

(4)

Das Protokoll sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Unterzeichnung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls — genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird ab dem 1. Januar 2007 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. MAVROYIANNIS


(1)   ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.