90/554/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 1990 betreffend den Entwurf eines Ministerialerlasses Spaniens über die Versorgung der Fischereiflotte im Jahr 1988 (Nur der spanische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 314 vom 14/11/1990 S. 0013 - 0016
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Februar 1990 betreffend den Entwurf eines Ministerialerlasses Spaniens über die Versorgung der Fischereiflotte im Jahr 1988 (Nur der spanische Text ist verbindlich) (90/554/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung der Beteiligten um Stellungnahme gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz des EWG-Vertrags und gestützt auf diese Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. Sachverhalt - Verfahren Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften vom 29. September 1988 und 30. Januar 1989, die bei der Kommission am 4. Oktober 1988 bzw. am 1. Februar 1989 eingingen, hat die spanische Regierung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags den Entwurf eines Ministerialerlasses über die Versorgung der Fischereiflotte im Jahr 1988 notifiziert und die von der Kommission am 25. Oktober 1988 geforderten zusätzlichen Angaben übermittelt. Beihilfe für die Versorgung der Fischereiflotte Um die spanischen Fischereifahrzeuge, die in fernen Gewässern operieren und deren Versorgung sich dadurch als schwierig erweist, besser versorgen zu können, hat die spanische Regierung Mittel in Höhe von rund 750 000 ECU für Beihilfen für die Bevorratung dieser Fischereifahrzeuge per Schiff (Frachtschiffe, Tankschiffe usw.) bereitgestellt. Der genannte Entwurf eines Erlasses enthält die Vorschriften über die Gewährung dieser Beihilfen. Die Beihilfe, mit der die Kosten der Versorgungsschiffe bis zu 75 % gedeckt werden sollen, wird vorrangig für die Versorgung solcher Fischereifahrzeuge gewährt, die sich ständig in diesen fernen Fischereizonen aufhalten, so daß sie zwischendurch keinen Gemeinschaftshafen anlaufen können und aufgrund ihrer Schwierigkeiten, sich in ausländischen Häfen einzudecken, auf die Lieferungen von Versorgungsschiffen angewiesen sind. Die Reeder von Fischereifahrzeugen, die einer in Spanien anerkannten Erzeugerorganisation der Hochseefischerei angehören, können unter Vorlage von Belegen über die Belieferung durch ein Versorgungsschiff einen Beihilfeantrag stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, so erstatten die spanischen Behörden einen Teil der Frachtkosten des Versorgungsschiffes. Die geplante Beihilferegelung soll in erster Linie auf Wadenfischereifahrzeuge und Froster-Trawler (Thunfischfänger, Fahrzeuge für den Seehecht-, Muschel- und Krebstierfang) Anwendung finden. Sie betrifft die Versorgung von Fischereifahrzeugen per Schiff unter gewöhnlichen Umständen, ohne daß ein dringender Fall gegeben sein muß. Prüfung durch die Kommission Bei einer ersten Prüfung gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß die Beihilfe für die Versorgung der Fischereiflotte eine Betriebshilfe ohne wirkliche Gegenleistung des Begünstigten darstellt, die eine Senkung der Produktionskosten bewirken würde. Eine derartige Beihilfe hat unmittelbare erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Sie ist damit nach Artikel 92 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Kommission hat daraufhin beschlossen, gegen diese Beihilfe das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags einzuleiten und die spanische Regierung mit Schreiben vom 31. März 1989 aufgefordert, sich hierzu zu äussern. Stellungnahmen der Beteiligten Nur eine spanische Erzeugerorganisation hat der Kommission ihre Stellungnahme übermittelt. Sie bedauert, daß zwischen der ersten Notifizierung der Beihilferegelung und dem Beschluß der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 92 Absatz 2 des EWG-Vertrags viel Zeit verstrichen ist. Sie betonte den Ausnahmecharakter der Belieferung durch Versorgungsschiffe, die nur dann stattfinde, wenn das Auffuellen der Bestände in den weit entfernten Häfen gar nicht oder nur mit unverhältnismässig hohen Kosten möglich sei, und ist daher der Meinung, daß die mitgeteilte Beihilferegelung als Beihilfe für die technische Hilfe auf See gemäß Abschnitt II.B.5 der Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischereisektor (1) angesehen werden kann. II. Stellungnahme der spanischen Regierung Auf das Aufforderungsschreiben der Kommission vom 31. März 1989 hin hat sich die spanische Regierung mit Schreiben vom 10. Mai 1989 zur Sache und zur Frage der Angemessenheit dieses Beihilfevorhabens geäussert. Nach Auffassung der spanischen Regierung betreffen die Beihilfen die Bevorratung von Fischereifahrzeugen in Fällen des unmittelbaren Bedarfs, in denen die Fahrzeuge mit ihren eigenen Möglichkeiten in der Regel nicht auskommen. Weder verfälschten noch drohten derartige Beihilfen, den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten zu verfälschen, und jedenfalls werde der Handel in keiner dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigt. Die Behilfen könnten somit als Beihilfe für die technische Hilfe auf See gemäß Abschnitt II.B.5 der obengenannten Leitlinien angesehen werden. Im übrigen weist die spanische Regierung auf eine sprachliche Abweichung zwischen dem spanischen und dem französischen Wortlaut der Leitlinien im Schreiben der Kommission vom 31. März 1989 hin. Die Wörter des französischen Originals »aux cas d'urgence" wurden in der spanischen Fassung der Leitlinien mit »a las necesidades inmediatas", im Schreiben der Kommission dagegen mit »una situación de emergencia" übersetzt. Die Gewährung der Beihilfe begründete die spanische Regierung wie folgt: - Die Hochseeflotte im Fernbereich ist hinsichtlich der Entfernung zu den Ausrüstungshäfen und den in diesen Häfen verlangten Preisen gegenüber den Reedern benachteiligt, die sich in den Gemeinschaftshäfen eindecken können. - Die Hochseeflotte im Fernbereich befindet sich auf dem Gemeinschaftsmarkt gegenüber den Küsten- und kleinen Hochseefischereiflotten der Gemeinschaft (frische Substitutionserzeugnisse), den in den Randgebieten der herkömmlichen Fischereizonen eingesetzten Flotten, die ihre Erzeugnisse präferenzbegünstigt in die Gemeinschaft einführen können, und den stark subventionierten Flotten der Staatshandelsländer, die denselben Zugang zu den traditionellen Fanggründen haben wie alle anderen, in einer verhältnismässig ungünstigen Wettbewerbssituation. III. Rechtliche Beurteilung Die in dem mitgeteilten Entwurf eines Ministerialerlasses vorgesehene Erstattung eines Teils des Frachtpreises des Versorgungsschiffs, das ein Fischereifahrzeug beliefert, kann den Reedern gewährt werden, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation für die grosse Hochseefischerei sind. Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 105/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen (2) obliegt deren Anerkennung nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die Gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (3) dem jeweiligen Mitgliedstaat. Diese Erstattung können in der Regel nur Reeder beantragen, die grosse Hochseefischerei betreiben und für die Versorgung ihres Fischereifahrzeugs Schiffe einsetzen. Vorrangig berücksichtigt werden Anträge auf Beihilfen für die Versorgung von Fischereifahrzeugen, die ständig in entlegenen Fischereizonen operieren, so daß sie zwischendurch keine Gemeinschaftshäfen anlaufen können, und die, da das Aufnehmen von Vorräten in ausländischen Häfen schwierig ist, auf Versorgungsschiffe angewiesen sind. Es handelt sich hierbei um die normale, durch den Einsatz im Fernbereich bedingte unerläßliche Versorgung des betreffenden Fischereifahrzeugs und nicht ausschließlich um Notfälle oder unvorhergesehene Situationen. Die Versorgung insbesondere von Fischereifahrzeugen, die grosse Hochseefischerei betreiben, ist grundsätzlich von grosser Bedeutung. Die Reeder derartiger Fischereifahrzeuge müssen das Gleichgewicht finden zwischen einerseits einer Maximierung der Fangtage, um die Rentabilität der Fischereitätigkeit des Fahrzeugs zu sichern, und andererseits der notwendigen Mindestzahl von Tagen, an denen das Fahrzeug keinen Fischfang ausüben kann, da die Vorräte aufgefuellt, die Mannschaft ausgetauscht, die Fänge befördert oder Schiff und Fanggeräte gewartet werden müssen. Hier müssen die Reeder sich entscheiden, ob die Einrichtungen der Küstenstaaten oder Versorgungsschiffe in Anspruch genommen werden sollen. So gesehen kann die Erstattung eines Teils der Kosten, die das für die Versorgung seines Fischereifahrzeugs eingesetzte Schiff aufwenden muß, eine Senkung der Produktionskosten und die Verbesserung des Einkommens des Zuwendungsempfängers bewirken. Der Erlassentwurf bezweckt, der Fernfischereiflotte zu ermöglichen, vergleichbare Ausrüstungskosten tragen zu müssen wie bei einem Anlaufen der Gemeinschaftshäfen. Angesichts dieser Zielsetzung sowie der in dem mitgeteilten Entwurf enthaltenen Durchführungsbestimmungen ist die Kommission der Meinung, daß die Erstattung eines Teils der Kosten des eingesetzten Schiffes für die Versorgung des betreffenden Fischereifahrzeugs eine Betriebsbeihilfe ohne wirkliche Gegenleistung des Begünstigten darstellt. Diese Beihilfe, die auf die Fernfischereiflotte Spaniens mit Wadenfischereifahrzeugen und Froster-Trawlern (Thunfischfängern, Fahrzeugen für den Seehecht-, Muschel- und Krebstierfang) Anwendung findet, ist geeignet, die Wettbewerbsfähigkeit der begünstigten spanischen Reeder zu stärken, insbesondere gegenüber den Reedern der anderen Mitgliedstaaten, die grosse Hochseefischerei betreiben, vor allem Italien und Frankreich. Die spanische Hochseefischereiflotte im Fernbereich ist von allen Flotten der Mitgliedstaaten nach Erzeugung und Umfang die grösste. Ihre Erzeugung belief sich 1988 auf rund 185 000 Tonnen gefrorenen Thunfisch, 60 000 Tonnen Weich- und Krebstiere und 120 000 Tonnen gefrorenen Seehecht. Von den insgesamt von der Gemeinschaftsflotte angelandeten Mengen an diesen Erzeugnissen entfallen auf die Flotte unter der Flagge Spaniens mehr als 60 %, und für einige dieser Erzeugnisse, wie gefrorenen Hecht, dürfte dieser Prozentsatz sogar bei 80 % liegen. Folglich führen diese Beihilfen zu einer Verfälschung des Wettbewerbs im Fischereisektor. Der innergemeinschaftliche Handelsverkehr mit diesen Erzeugnissen ist bedeutend. Die Ein- und Ausfuhren Spaniens aus bzw. in die übrigen Mitgliedstaaten betrugen 1988 9 800 Tonnen bzw. 54 000 Tonnen Thunfisch, 154 000 Tonnen bzw. 48 000 Tonnen Weich- und Krebstiere sowie 74 000 Tonnen und 19 700 Tonnen Seehecht. Die fraglichen Beihilfen beeinträchtigen mithin den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Da diese Beihilfen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb insbesondere gegenüber den Reedern der übrigen Mitgliedstaaten, die grosse Hochseefischerei betreiben und sich in einer vergleichbaren Situation befinden wie die spanischen Reeder, verfälschen bzw. auf jeden Fall zu verfälschen drohen, können sie nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Weder die von der spanischen Regierung angeführten Benachteiligungen noch der Hinweis auf die unterschiedliche Übersetzung bestimmter Wörter, die sich auf eine Beihilfekategorie beziehen, unter die die fraglichen Beihilfen eindeutig nicht fallen, sind eine ausreichende Begründung. IV Da es sich um eine aus staatlichen Mitteln finanzierte Unterstützung handelt, die die Wettbewerbsfähigkeit bestimmter spanischer Reeder gegenüber den Reedern der anderen Mitgliedstaaten stärkt, fällt die in dem mitgeteilten Entwurf enthaltene Beihilferegelung unter Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages. Beihilfen, die die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfuellen, sind mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 2 des EWG-Vertrags aufgeführten Ausnahmen von diesem Grundsatz finden im vorliegenden Fall aufgrund der Art und der Ziele der geplanten Beihilfen keine Anwendung und werden auch von der spanischen Regierung nicht als Begründung angeführt. Die Ausnahmevorschriften nach Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags betreffen Ziele von gemeinsamem europäischem Interesse und nicht Vorhaben, die lediglich bestimmte Wirtschaftszweige eines Mitgliedstaats fördern. Sie sind bei der Prüfung jedweder Beihilfevorhaben mit regionaler oder sektorieller Zwecksetzung streng auszulegen. Die Ausnahmen können nur in den Fällen gewährt werden, in denen die Kommission nachweisen kann, daß die Beihilfe unerläßliche Voraussetzung für die Verwirklichung eines der in diesem Artikel genannten Ziele ist. Beihilfen, die keinerlei Auflagen für den Begünstigten enthalten, als Ausnahmen anzuerkennen hieße, Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen zuzulassen, ohne daß dies im gemeinschaftlichen Interesse gerechtfertigt wäre. Eine Gegenleistung des Begünstigten konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, und die spanische Regierung konnte keine andere Begründung angeben oder die Kommission keinen anderen Grund finden, als daß die Fernfischereiflotte, die Versorgungsschwierigkeiten hat, finanziell unterstützt werden sollte. Diese Begründung rechtfertigt nicht die Anwendung einer der Ausnahmeregelungen von Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages auf das fragliche Beihilfevorhaben. Soweit es um die Ausnahmeregelung zugunsten von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige geht, ist nicht zu erkennen, daß die in dem mitgeteilten Entwurf enthaltenen Beihilfen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages haben können. Ausserdem lässt sich angesichts der Bedeutung des innergemeinschaftlichen Handels mit Fischereierzeugnissen nicht behaupten, die Handelsbedingungen würden nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Es handelt sich im vorliegenden Fall auch nicht um Betriebsbeihilfen in direkter Verbindung mit einem Umstrukturierungsplan, der als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft worden wäre. Aufgrund ihres allgemeinen Charakters können sie ferner nicht als Beihilfen für die technische Hilfe auf See im Sinne von Abschnitt II.B.5 angesehen werden, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, soweit sich diese Hilfe auf Notfälle beschränkt, denen die Fischereifahrzeuge in der Regel nicht mit ihrer eigenen Ausrüstung und Versorgung gerecht werden können. Die Vergabe der dort bezeichneten Beihilfen für die Seefischerei setzt wirklich aussergewöhnliche Umstände für die technische Hilfe auf See voraus. Aus alledem folgt, daß die in dem mitgeteilten Entwurf eines Ministerialerlasses enthaltenen Beihilfen nicht die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmeregelungen von Artikel 92 Absätze 2 und 3 erfuellen und demnach mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in dem am 29. September 1988 notifizierten Entwurf eines spanischen Ministerialerlasses über die Versorgung der Fischereiflotte im Jahr 1988 vorgesehenen Beihilfen für den Einsatz von Schiffen zur Versorgung von Fahrzeugen der Fernfischereiflotte sind gemäß Artikel 92 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen für staatliche Beihilfen im Fischereisektor für die technische Hilfe auf See gewährt werden, die sich auf Notfälle beschränkt, denen die Fischereifahrzeuge mit ihrer eigenen Ausrüstung und ihren eigenen Versorgungsmöglichkeiten in der Regel nicht gewachsen sind. Diese Beihilferegelung darf daher nicht in Kraft gesetzt und die entsprechenden Beihilfen dürfen nicht gewährt werden. Artikel 2 Spanien teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 14. Februar 1990 Für die Kommission Manuel MARÍN Vizepräsident (1) ABl. Nr. C 313 vom 8. 12. 1988, S. 21. (2) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 39. (3) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1.