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15.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 10/27 |
BESCHLUSS 2009/29/GASP DES RATES
vom 22. Dezember 2008
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Somalia über die Rechtsstellung der EU-geführten Seestreitkräfte in der Republik Somalia im Rahmen der EU-Militäroperation Atalanta
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,
auf Empfehlung des Vorsitzes,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) hat am 15. Mai 2008 die Resolution 1814 (2008) verabschiedet, mit der die Staaten und Regionalorganisationen aufgefordert werden, Maßnahmen zum Schutz des Schiffsverkehrs im Zusammenhang mit der Beförderung und Lieferung humanitärer Hilfsgüter nach Somalia und mit von den Vereinten Nationen genehmigten Tätigkeiten zu ergreifen. |
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(2) |
Der VN-Sicherheitsrat hat am 2. Juni 2008 die Entschließung 1816 (2008) verabschiedet, mit der den Staaten, die mit der Übergangs-Bundesregierung von Somalia zusammenarbeiten, für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum jener Entschließung gestattet wird, in die Hoheitsgewässer Somalias einzulaufen und in einer mit dem einschlägigen Völkerrecht zu vereinbarenden Weise alle erforderlichen Maßnahmen anzuwenden, um seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle auf See zu bekämpfen. Diese Bestimmungen wurden mit der am 2. Dezember 2008 vom VN-Sicherheitsrat verabschiedeten Resolution 1846 (2008) um weitere zwölf Monate verlängert. |
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(3) |
Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Operation „Atalanta“) angenommen. |
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(4) |
Artikel 11 jener Gemeinsamen Aktion sieht vor, dass der Status der EU-geführten Truppen und ihres Personals, die im Landgebiet von Drittstaaten stationiert sind oder in den Hoheitsgewässern oder den Binnengewässern von Drittstaaten operieren, nach dem Verfahren des Artikels 24 des Vertrags festgelegt wird. |
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(5) |
Nachdem er vom Rat am 18. September 2007 gemäß Artikel 24 des Vertrags hierzu ermächtigt worden war, hat der Vorsitz, unterstützt vom Generalsekretär/Hohen Vertreter, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Somalia über die Rechtsstellung der EU-geführten Seestreitkräfte in der Republik Somalia ausgehandelt. |
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(6) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Somalia über die Rechtsstellung der EU-geführten Seestreitkräfte in der Republik Somalia wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. KOUCHNER