32001D0673

2001/673/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. März 2001 über die staatlichen Beihilfen, die Deutschland zugunsten von EFBE Verwaltungs GmbH & Co. Management KG (jetzt Lintra Beteiligungsholding GmbH, gemeinsam mit Zeitzer Maschinen, Anlagen Geräte GmbH; LandTechnik Schlüter GmbH; ILKA MAFA Kältetechnik GmbH; SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH; SKL Spezialapparatebau GmbH; Magdeburger Eisengießerei GmbH; Saxonia Edelmetalle GmbH und Gothaer Fahrzeugwerk GmbH) gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1028)

Amtsblatt Nr. L 236 vom 05/09/2001 S. 0003 - 0014


Entscheidung der Kommission

vom 28. März 2001

über die staatlichen Beihilfen, die Deutschland zugunsten von EFBE Verwaltungs GmbH & Co. Management KG (jetzt Lintra Beteiligungsholding GmbH, gemeinsam mit Zeitzer Maschinen, Anlagen Geräte GmbH; LandTechnik Schlüter GmbH; ILKA MAFA Kältetechnik GmbH; SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH; SKL Spezialapparatebau GmbH; Magdeburger Eisengießerei GmbH; Saxonia Edelmetalle GmbH und Gothaer Fahrzeugwerk GmbH) gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1028)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/673/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirt schaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buch- stabe a),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages(1), insbesondere auf Artikel 9,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Deutschland hat mit Schreiben vom 19. Januar 1995 Beihilfen für die Privatisierung folgender acht Unternehmen, der Zeitzer Maschinen, Anlagen Geräte GmbH, der LandTechnik Schlüter GmbH, der ILKA MAFA Kältetechnik GmbH, der SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH, der SKL Spezialapparatebau GmbH, der Magdeburger Eisengießerei GmbH, der Saxonia Edelmetalle GmbH und Gothaer Fahrzeugwerk GmbH (nachstehend: Lintra-Tochtergesellschaften), angemeldet, die zu einer einzigen, im Besitz der Treuhandanstalt befindlichen Holding zusammengefasst und nach der Privatisierung gemeinsam mit der Holdinggesellschaft EFBE Verwaltungs GmbH & Co. Management KG, jetzt Lintra Beteiligungsholding GmbH, zur Lintra-Gruppe wurden.

(2) Das Privatisierungsvorhaben und das damit verbundene Umstrukturierungsprojekt umfasste Beihilfemaßnahmen, die unter der Beihilfenummer N 49/95 registriert wurden. Mit Schreiben vom 7. Februar 1995, 31. Juli 1995 und 13. Dezember 1995 bat die Kommission Deutschland um Auskünfte, die von Deutschland mit Schreiben vom 28. April 1995, 12. Juli 1995, 24. August 1995 und 5. Januar 1996 erteilt wurden. Mit Schreiben vom 23. April 1996(3) teilte die Kommission Deutschland ihre Zustimmung zu Beihilfen für Umstrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Privatisierung der Lintra Beteiligungsholding GmbH mit (nachstehend: Entscheidung vom 13. März 1996).

(3) Ausgehend von den im Rahmen der Anmeldung neuer Umstrukturierungsbeihilfen für Tochterunternehmen der Lintra-Gruppe im Jahr 1998 erhaltenen Informationen übersandte die Kommission Deutschland mit Schreiben vom 25. Juni 1998 einen Fragenkatalog. Die Fragen wurden von Deutschland mit Schreiben vom 8. Dezember 1998 beantwortet und die entsprechenden Anhänge am 14. Dezember 1998 übermittelt. Der Fall wurde sodann auf mehreren Zusammenkünften mit den deutschen Behörden erörtert.

(4) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 22. Juni 1999 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(4). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Beihilfen aufgefordert.

(5) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten.

(6) Am 18. Oktober 1999 übermittelte Deutschland Antworten auf die Fragen im Anhang des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung. Am 19. November 1999 fand eine Zusammenkunft der deutschen Behörden und der Kommission statt. Nach einem Mahnschreiben der Kommission vom 16. Dezember 1999 und einer Bitte Deutschlands um Verlängerung der Antwortfrist vom 2. Februar 2000, der die Kommission mit Schreiben vom 9. Februar 2000 entsprach, übermittelte Deutschland mit Schreiben vom 10. März 2000 und 29. März 2000 Bemerkungen zur Verfahrenseinleitung.

(7) Am 1. August 2000 erlegte die Kommission Deutschland in einer Anordnung zur Auskunftserteilung auf, ihr alle sachdienlichen Informationen mitzuteilen, die sie benötigt, um ermitteln zu können, wie sich die Ausgaben der Holding auf die einzelnen Tochtergesellschaften verteilen und über die angemessene Zuteilung des in der Holding verbliebenen Beihilfebetrags. Nach einer Bitte Deutschlands um Verlängerung der Antwortfrist ging seine Antwort am 4. Oktober 2000 bei der Kommission ein. Nach einer Zusammenkunft mit der Kommission am 12. Oktober 2000 übersandte Deutschland am 31. Oktober 2000 zusätzliche Auskünfte.

II. HINTERGRUND UND ENTWICKLUNG DER LINTRA-GRUPPE

(8) Im Jahre 1993 war die Privatisierung der staatseigenen Betriebe der früheren DDR weitgehend abgeschlossen, doch es war nicht gelungen, für alle Unternehmen einen Investor zu finden. Insbesondere bei etlichen Unternehmen, die sehr stark auf die Wirtschaft des früheren RGW ausgerichtet waren und sich vollkommen neu orientieren mussten, zeigte sich kein industrieller Investor ernsthaft interessiert. Acht dieser Firmen wurden zwecks gemeinsamer Umstrukturierung und Privatisierung in einer Gruppe zusammengefasst.

(9) Im Jahre 1994 beschloss die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), diese Unternehmen geschlossen an eine private Personengesellschaft zu verkaufen. Die neuen Eigentümer der Lintra-Gruppe sollten dann die einzelnen Firmen teilweise so neu organisieren und strukturieren, dass entweder ihre weitere Entwicklung als unabhängige wettbewerbsfähige Unternehmen im Wege einer Kooperation mit erfahrenen industriellen Partnern gesichert wäre oder sie zur Durchführung einer Zweitprivatisierung für einen industriellen Investor attraktiv würden.

(10) Nach einer offenen Ausschreibung wurde als Investor die Emans & Partner GbR, eine Personengesellschaft deutschen Rechts, gewählt. Die Gesellschafter waren: Dr. Hartmut Emans, Dr. Andreas Weise, Dr. Hellmut Kirchner, Friedrich-Carl Graup und Jörg Gehrhardt. Am 25. November 1994 wurde ein Privatisierungsvertrag geschlossen. Danach fungierte die neue Lintra Beteiligungsholding GmbH als Finanzholding. Sie führte vor allem das zentrale Cash-Management der Gruppe, während Gesellschafter der Personengesellschaft Geschäftsführungsbefugnisse in der Lintra Beteiligungsholding GmbH sowie in den Lintra-Tochtergesellschaften übernahmen.

(11) Zum Zeitpunkt der Genehmigung durch die Kommission im Jahre 1996 bestand die Lintra-Gruppe aus einer Holdinggesellschaft, der Lintra Beteiligungsholding GmbH, und den folgenden acht Tochtergesellschaften:

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(12) Die Privatisierung betraf eine Gruppe von historisch nicht miteinander verbundenen Unternehmen mit zusammen mehr als 1000 Mitarbeitern. Daher war sie jeweils einzeln anzumelden, und die Kommission würdigte das Vorhaben gemäß den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen. Es wurde davon ausgegangen, dass die Umstrukturierung bis Ende 1997 abgeschlossen sein würde.

(13) Im März 1996 genehmigte die Kommission folgende Maßnahmen für die Lintra-Tochtergesellschaften:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(14) Die Kommission genehmigte die Gewährung von Beihilfen in dem Umfang, der notwendig war, um die Lintra-Tochtergesellschaften bis zum 31. Dezember 1994 mit einem Eigenkapital in Höhe von 130 Mio. DEM auszustatten. Zur finanziellen Unterstützung der Gesellschaften während der Umstrukturierungsphase wurde der BvS gestattet, die jährlichen Defizite der Gesellschaften im Zeitraum 1995-1997 bis zu einem Hoechstbetrag von 175 Mio. DEM zu decken, wobei sich der Verlustausgleich 1995 auf bis zu 100 %, 1996 auf bis zu 95 % und 1997 auf bis zu 90 % belaufen konnte. Darüber hinaus genehmigte die Kommission, dass die BvS bis Ende 1997 bis zu 40 Mio. DEM in Form von Zuschüssen und bis zu 40 Mio. DEM als zweckgebundene Bürgschaften für die Finanzierung von Investitionen für die Umstrukturierung der Lintra-Tochtergesellschaften gewähren konnte.

(15) Ursprünglich wurde davon ausgegangen, dass die Lintra-Tochtergesellschaften bis spätestens 1998 die Rentabilität erreichen. Erwartete und tatsächliche Leistung wichen jedoch von Beginn an erheblich voneinander ab. Allem Anschein nach hat die BvS bei der Vorlage des Jahresberichts für 1995 im Juni 1996, relativ kurze Zeit nach der Genehmigung der Beihilfen durch die Kommission, erkannt, dass ein erhebliches Risiko eines Scheiterns des Privatisierungskonzepts bestand. Bis Ende 1996 war die Finanzlage der Lintra-Gruppe wegen höherer Verluste als ursprünglich erwartet so kritisch geworden, dass die Lintra-Gruppe unmittelbar von Insolvenz bedroht war.

(16) Der Prozess der gemeinsamen Privatisierung und Umstrukturierung einer Gruppe von acht wirtschaftlich nicht mit einander verbundenen Unternehmen über eine privatwirtschaftliche Personengesellschaft erwies sich nicht als erfolgreich. Ein Hauptgrund für das Scheitern des ursprünglichen Plans bestand darin, dass das Fertigungsprogramm der Unternehmen nicht an die Anforderungen des westlichen Marktes angepasst wurde, während die traditionellen Märkte in Mittel- und Osteuropa und in der GUS schnell wegbrachen. Angesichts der erheblichen Kosten für die Entwicklung neuer Produkte und deren Einführung auf neuen Märkten mussten die Unternehmen offenkundig in finanzielle Schwierigkeiten geraten, wenn es ihnen nicht gelingen würde, einen stärkeren industriellen Partner zu finden. Zudem fehlte es der Lintra-Gruppe, einer unkoordinierten Zusammenstellung völlig unterschiedlicher Aktivitäten, an einem qualifizierten Management und einer geeigneten Finanzkontrolle. Ein relativ hoher Anteil an Ressourcen wurde von der Lintra Beteiligungsholding selbst beansprucht.

(17) Um die Insolvenz der gesamten Gruppe zu verhindern, schritt die BvS Anfang 1997 ein und übernahm die wirtschaftliche Verantwortung. Mit einem am 6. Januar 1997 zwischen der BvS und den Investoren geschlossenen Vertrag wurden die ausscheidenden Investoren im Gegenzug für die Zahlung von 1,5 Mio. DEM aus jeglicher Haftung aus dem Privatisierungsvertrag entlassen. Dem Vertrag zufolge sollte die Verwaltung und Geschäftsführung der übrigen Tochtergesellschaften von der Lintra Beteiligungsholding wahrgenommen werden. Die BvS erhielt umfassende Prüfungsmöglichkeiten und das Recht, jederzeit jede der Lintra-Tochtergesellschaften zum Kaufpreis von 1,00 DEM zu erwerben. Ein weiteres Element des Vertrages vom 6. Januar 1997 war, dass die Hauptzielsetzung der Lintra Beteiligungsholding GmbH nunmehr der Weiterverkauf der Lintra-Tochtergesellschaften oder von Teilen davon an neue Investoren sein sollte.

(18) Sobald die BvS die Kontrolle übernommen hatte, bewertete sie für jede Tochtergesellschaft deren Chancen, durch eine Fortführung der Umstrukturierung die Rentabilität zu erreichen. Danach beschloss die BvS,

a) Betriebe zu schließen, die eindeutig wirtschaftlich nicht lebensfähig waren (Magdeburger Eisengießerei GmbH und SKL-A);

b) die rentable SAXONIA Edelmetalle GmbH direkt ohne Gewährung weiterer Beihilfen zu verkaufen;

c) die Umstrukturierung von ZEMAG, ILKA MAFA, SKL-M, LTS und Gothaer Fahrzeugwerke in Zusammenarbeit von Lintra und BvS mit dem Ziel fortzusetzen, diese potenziell rentablen Betriebe für einen schnellstmöglichen Weiterverkauf an industrielle Partner vorzubereiten.

(19) In einem im September 1999 geschlossenen Kaufvertrag zwischen BvS, Lintra Beteiligungsholding GmbH und den verbliebenen Investoren erwarb die BvS die Lintra Beteiligungsholding GmbH zu einem Preis von 1 DEM. Seit dem 1. Januar 2000 befindet sich das Unternehmen in Liquidation.

(20) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 22. Juni 1999 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Sie äußerte Zweifel zu folgenden Punkten: a) ob sie von Deutschland vor ihrer Entscheidung vom 13. März 1996 vollständig und richtig informiert worden war, b) in welchem Umfang die Beihilfen im Rahmen der Entscheidung vom 13. März 1996 verwendet wurden und c) ob weitere Beihilfemaßnahmen zugunsten der Lintra-Gruppe gewählt wurden.

III. STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN

(21) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten.

IV. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS

(22) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 beinhaltete im Anhang zusätzliche Fragen, die von Deutschland mit Schreiben vom 10. Oktober 1999 beantwortet wurden. Mit Schreiben vom 10. März 2000 übermittelte Deutschland Bemerkungen zu den von der Kommission im Verfahrenseinleitungsbeschluss getroffenen Feststellungen. Darin beschreibt Deutschland die Hauptelemente des Fortgangs der Umstrukturierung der Lintra-Gruppe, gibt Auskunft über die von der BvS gewährten Beihilfen und deren weitere Verwendung innerhalb der Lintra-Gruppe und nimmt Stellung zu den im Verfahrenseinleitungsbeschluss geäußerten Zweifeln. In seiner Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung, die Deutschland am 1. August 2000 zugesandt wurde, führt Deutschland aus, die Verwendung der Beihilfe im Rahmen der Lintra Beteiligunsholding GmbH werde durch die Entscheidung vom 13. März 1996 gedeckt. Die Kommission habe 1996 für die Umstrukturierung von der Lintra Gruppe eine Gesamtsumme von 824,2 Mio. DEM genehmigt, der Lintra-Gruppe seien jedoch nur 658,202 Mio. DEM gewährt worden. Das alleinige Ziel der Holding, die keine gesonderte Geschäftstätigkeit betrieben habe, habe darin bestanden, die Umstrukturierung der Tochtergesellschaften zu fördern. Die Holding habe zentral für die Tochtergesellschaften gegen Entgelt Leistungen erbracht, und die von den Tochtergesellschaften zur Refinanzierung dieser Entgelte verwendeten Beihilfen wurden im Interesse der Förderung der Umstrukturierung ausgegeben. Die von der Lintra-Holding erbrachten Leistungen für die Tochtergesellschaften hätten von diesen andernfalls extern vergeben werden müssen. Sowohl im angemeldeten Umstrukturierungskonzept der Lintra-Tochtergesellschaften als auch in der Entscheidung vom 13. März 1996 werde auf die Holding-Struktur ausdrücklich hingewiesen.

V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFEN

A. Vollständige/richtige Informationen

(23) Die Zweifel im Verfahrenseinleitungsbeschluss, ob Deutschland der Kommission vollständige und richtige Informationen vorgelegt hat, betrafen die folgenden zwei Aspekte:

a) Die Privatisierung der Lintra-Tochtergesellschaften war Gegenstand einer Untersuchung durch den Bundesrechnungshof, über die die Kommission zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht informiert war. Bereits die Tatsache der Durchführung einer Untersuchung hätte für die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfen durch die Kommission von Belang sein können. Daher hegte die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens Zweifel, ob sie vor ihrer Entscheidung vom 13. März 1996 vollständig informiert worden war.

b) Die Kommission äußerte im Verfahrenseinleitungsbeschluss Zweifel, ob Deutschland möglicherweise schon während der Würdigung der Beihilfen durch die Kommission wusste, dass die Lintra-Gruppe in ernsthafte Schwierigkeiten geraten war, und deshalb die Kommission nicht richtig informierte.

(24) Bezüglich der Frage, ob die Kommission vor ihrer Entscheidung vom 13. März 1996 vollständig unterrichtet wurde, stellt die Kommission fest, dass die Privatisierung der Lintra-Tochtergesellschaften tatsächlich Gegenstand einer Untersuchung durch den Bundesrechnungshof war, die im September 1995 begann und mit einem Bericht am 16. September 1996 abgeschlossen wurde. Nach der Einleitung des Verfahrens übermittelte Deutschland den gesamten Schriftwechsel zwischen der BvS und dem Bundesrechnungshof sowie den Abschlussbericht. Aus dem Schriftwechsel von September 1995 bis März 1996 geht hervor, dass der Rechnungshof in diesem Zeitraum nur zu einer der vertraglichen Bestimmungen Bedenken hegte, und zwar der möglichen Beteiligung der BvS an künftigen Gewinnen der Tochtergesellschaften. Die Kenntnis des Schriftwechsels zwischen dem Rechnungshof und der BvS bis März 1996 wäre kein ausschlaggebender Faktor für die Entscheidung gewesen. Die Ergebnisse des Abschlussberichts wurden vom Rechnungshof erst im September 1996 vorgelegt, d. h. sechs Monate nach der Entscheidung vom 13. März 1996, und konnten daher von der Kommission nicht berücksichtigt werden, als sie über die Vereinbarkeit der Beihilfen entschied.

(25) Im Hinblick auf die Frage, ob die Kommission zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung richtig informiert war, stellt die Kommission fest, dass die Beihilfemaßnahmen im Januar 1995 bei der Kommission angemeldet wurden und Deutschland der Kommission im Januar 1996 eine Verlustschätzung für 1995 (65 Mio. DEM) vorlegte. Die BvS hatte diese Schätzung im Dezember 1995 von der Lintra-Gruppe erhalten. Im Juni 1996 wurde der BvS von den Prüfern der Jahresabschluss für 1995 vorgelegt (gemäß einer Verpflichtung im Privatisierungsvertrag zur Vorlage des Abschlusses zu diesem Zeitpunkt), der erkennen ließ, dass statt des von der Lintra-Holding im Dezember 1995 geschätzten Verlustbetrages für 1995 in Höhe von 65 Mio. DEM tatsächlich Verluste in Höhe von 115 Mio. DEM angefallen waren. Angesichts des sehr großen Umfangs des von der Kommission genehmigten Beihilfepakets und der Höhe des genehmigten Verlustausgleichs erscheint es plausibel, dass die Kommission bei ihrer Entscheidung eine begrenzte Lebensfähigkeit der Gesellschaften während der ersten Jahre der Umstrukturierung akzeptiert hatte und zu keiner anderen Entscheidung gelangt wäre, hätte sie zu den 1995 tatsächlich angefallenen Verlusten über genauere Zahlen verfügt. Somit wären die Informationen kein ausschlaggebender Faktor für die Entscheidung gewesen, auch wenn die Kommission zum Zeitpunkt, als sie diese erließ, teilweise nicht richtig informiert worden war.

B. Verwendung genehmigter Beihilfen und künftiger Beihilfemaßnahmen

(26) Nach der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 legte Deutschland eine Übersicht über die Verwendung der gewährten Beihilfen vor. Das Ergebnis ist in der nachfolgenden Tabelle wiedergegeben. Demnach wurde von der Gesamtsumme der Beihilfen in Höhe von 824,2 Mio. DEM, die von der Kommission 1996 genehmigt worden war, nur ein Teil (658,202 Mio. DEM) an die Lintra-Gruppe gewährt. Nach Auskunft Deutschlands gingen von diesen 658,202 Mio. DEM für die Lintra-Gruppe 623,224 Mio. DEM an die Tochtergesellschaften und verblieben 34,978 Mio. DEM bei der Lintra Beteiligungsholding (bis 31. Dezember 1997).

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(27) Hinsichtlich der Ausstattung mit Eigenkapital genehmigte die Kommission in ihrer Entscheidung vom 13. März 1996 die Ausstattung der Lintra-Tochtergesellschaften zum 31. Dezember 1994 mit einem Eigenkapital von 130 Mio. DEM. Erreicht werden sollte dies durch den Verzicht auf Forderungen aus Gesellschafterdarlehen in Höhe von 314,3 Mio. DEM und durch Zuschüsse in Höhe von 68,9 Mio. DEM. Ferner wurde der BvS gestattet, Verluste im Jahre 1994 bis zu einem Hoechstbetrag von 186 Mio. DEM in Form von Zuschüssen auszugleichen. Damit belief sich der Umfang der Beihilfen, die von der Kommission für die Ausstattung mit Eigenkapital in Höhe von 130 Mio. DEM genehmigt wurden, auf insgesamt 569,2 Mio. DEM. Unter Berücksichtigung der Veränderungen aufgrund der finanziellen Verrechnung in der Lintra-Gruppe und der verzögerten Bereitstellung von Eigenkapital durch die BvS gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bereitstellung des Eigenkapitals in Höhe von 130 Mio. DEM durch die BvS für die Lintra-Gruppe im Einklang mit der Entscheidung vom 13. März 1996 stand. Zum Erreichen des für die Lintra-Gruppe genehmigten Eigenkapitals von 130 Mio. DEM waren nur 415,437 Mio. DEM statt der genehmigten 569,2 Mio. DEM erforderlich.

(28) In Bezug auf die Beteiligung an Verlusten hat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 13. März 1996 Beihilfen zum Ausgleich von jährlichen Defiziten im Zeitraum 1995-1997 bis zu einer Hoechstsumme von 175 Mio. DEM in Form eines Verzichts auf bestehende Forderungen und in einer Gesamthöhe von maximal 175 Mio. DEM genehmigt, wobei von einer Verlustbeteiligung in Höhe von bis zu 100 % für 1995, 95 % für 1996 und 90 % für 1997 ausgegangen wurde. Die Verlustbeteiligung sollte im Wege des Forderungsverzichts erfolgen. Die in der Lintra-Gruppe aufgelaufenen Verluste wurden für 1995 vollständig (115,1 Mio. DEM), für 1996 dagegen nur teilweise abgedeckt (30,9 Mio. DEM von 123,8 Mio. DEM). Da keine Gesellschafterdarlehen im ursprünglich angenommenen Umfang vorhanden waren, gewährte die BvS den Lintra-Tochtergesellschaften zur Deckung des Jahresdefizits von 1996 die restlichen 29 Mio. DEM aus den Verlustausgleichsverpflichtungen.

(29) Der Betrag von 12 Mio. DEM wurde nach dem bekannten Scheitern der ersten Umstrukturierung in Form von Liquiditätsdarlehen an die Lintra-Tochtergesellschaften zur Vorbereitung einer weiteren Umstrukturierung gewährt. Obwohl die erste Umstrukturierung der Lintra-Gruppe im Dezember 1996 als gescheitert angesehen werden musste, beschloss die BvS zu diesem Zeitpunkt, die Umstrukturierung potenziell rentabler Betriebe für einen Weiterverkauf an industrielle Partner so bald wie möglich fortzusetzen. In dieser Situation wurde einer Reihe von Tochtergesellschaften ein Liquiditätsdarlehen in Höhe von 12 Mio. DEM aus dem Budget gewährt, das noch für die erste Umstrukturierung der Lintra-Gruppe zur Verfügung stand. Diese Mittel wurden verwendet, um überfällige Rechnungen zu bezahlen, und sie wurden im Zeitraum April-Juni 1997 an solche Tochtergesellschaften gewährt, für die eine zweite Umstrukturierung möglich erschien. Da diese Beihilfe von der BvS nach dem bekannten Scheitern der ersten Umstrukturierung der Lintra-Gruppe und in Vorbereitung der zweiten Umstrukturierung gewährt wurde, fallt sie offensichtlich nicht unter die Entscheidung vom 13. März 1996.

(30) Für die Finanzierung der Umstrukturierung der Lintra-Tochtergesellschaften bis Ende 1997 genehmigte die Kommission in ihrer Entscheidung vom 13. März 1996 einen Zuschuss von 40 Mio. DEM und die Gewährung von Bürgschaften über 40 Mio. DEM. Die genehmigten Zuschüsse in Höhe von 40 Mio. DEM gelangten vollständig zur Auszahlung. Die Bürgschaften über 40 Mio. DEM wurden bis zu einer Höhe von 7,042 Mio. DEM gewährt und mit einem Investitionsdarlehen über 8,711 Mio. DEM ergänzt.

(31) Zu der Frage, ob in der Entscheidung vom 13. März 1996 genehmigte Beihilfemaßnahmen für andere Zwecke als den genehmigten Umstrukturierungsplan verwendet wurden, legte Deutschland mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 und 10. März 2000 detaillierte Informationen über die Umstrukturierungsmaßnahmen vor. Hinsichtlich der Entwicklung der einzelnen Unternehmen bis zum Scheitern des ursprünglichen Privatisierungskonzepts im Dezember 1996 hat die Kommission Folgendes zur Kenntnis genommen:

(32) Gothaer Fahrzeugwerk GmbH: Ein Vergleich der in den Jahren 1994 bis 1997 durchgeführten Investitionen mit der ursprünglichen Investitionsplanung der Emans & Partner GbR führt nicht zu dem Schluss, dass die ursprünglich geplanten Investitionsvorhaben nicht durchgeführt wurden. Auch wenn die ursprüngliche Plansumme der Investitionsaufwendungen nahezu erreicht wurde, ist doch gleichzeitig zu beobachten, dass die Investitionen mit zeitlicher Verzögerung erfolgt sind. Nach Angaben Deutschlands hängt dies sowohl mit technisch bedingten Vorlauf- und Abwicklungszeiten als auch damit zusammen, dass die endgültige Marktausrichtung des Unternehmens über längere Zeit nicht ausreichend klar war.

(33) ILKA MAFA: Bezüglich ILKA MAFA stellt die Kommission fest, dass der ursprüngliche Investitionsplan der Emans & Partner GbR den geringsten Detaillierungsgrad aller Investitionspläne und mit 6,6 Mio. DEM das zweitniedrigste Investitionsvolumen aufweist. Die tatsächlichen Investitionen von 4,5 Mio. DEM unterschreiten diese Plansumme für die Jahre 1994 bis 1997. Die vergleichsweise geringen Investitionen hängen mit der von Anfang an bestehenden Unsicherheit über die Positionierung der Gesellschaft am Markt zusammen.

(34) LandTechnik Schönebeck GmbH: Bis zum Scheitern der ersten Umstrukturierung erfolgten die durchgeführten Investitionen im Wesentlichen im Rahmen der ursprünglichen Investitionspläne. Bei der Investitionssumme liegen die tatsächlichen Investitionen im Zeitraum 1994-1997 unterhalb des Planwertes. Dieses Missverhältnis zwischen Investitionsplanung und Investitionsrealisierung spiegelt die Probleme wider, die die Gesellschaft bei der Neuausrichtung am Markt hatte und die sie nicht befriedigend lösen konnte. Mangels überzeugender Erfolge bzw. Erfolgsaussichten bei der Entwicklung marktgängiger Produkte gelangten deutlich weniger Investitionsplanungen bis zur Entscheidungsreife.

(35) Magdeburger Eisengießerei GmbH (MEG): Obwohl die ursprüngliche Investitionsplanung der Emans & Partner GbR für den Zeitraum 1994-1997 ein Investitionsvolumen von insgesamt 5,9 Mio. DEM vorsah, wurden in der Gesellschaft bereits bis Ende 1996 Investitionen im Gesamtwert von 6,8 Mio. DEM durchgeführt. Die Kommission stellt fest, dass diese verhältnismäßig hohen Investitionen zu keinerlei Erfolg am Markt führten. Eines der wesentlichen strategischen Ziele bei der Sanierung der MEG sollte die Lösung aus der Abhängigkeit von Aufträgen der SKL-Betriebe sein. Die geplante Neuausrichtung am Markt konnte jedoch nicht erfolgreich umgesetzt werden, weil keine tragfähigen neuen Kundenkreise erschlossen wurden. Mit dem Ausfall der SKL-A als Auftraggeber infolge Liquidation und mit dem Nachlassen der Nachfrage durch die SKL-M geriet auch die MEG zunehmend unter Druck und musste im November 1997 Gesamtvollstreckung anmelden. Nach Auskunft Deutschlands erhielten nach Eröffnung des Verfahrens der Gesamtvollstreckung weder die MEG noch die Auffanggesellschaft, die Eisengießerei Magdeburg GmbH (EGM), noch staatliche Beihilfen.

(36) SAXONIA Edelmetalle GmbH: Die Übersicht über die in den Jahren 1994-1997 durchgeführten Investitionen zeigt, dass die ursprüngliche Investitionsplanung in modifizierter Form umgesetzt und dadurch das für diesen Zeitraum geplante Investitionsvolumen von 24,0 Mio. DEM mit durchgeführten Investitionen im Wert von 26,0 Mio. DEM übertroffen wurde. Die durchgeführten Investitionen führten zu einer erfolgreichen Neuausrichtung der Gesellschaft am Markt. Neben Investitionen zur Verbesserung der Produktion von Edelmetall-Halbzeugen sind Investitionsschwerpunkte vor allem die Verstärkung der Nasschemie zur Edelmetall-Gewinnung, das Edelmetall-Recycling sowie eine umfängliche Erweiterung der Galvanisierungstechnik. Mit diesen Schwerpunkten wurden die Voraussetzungen für die Übernahme durch einen stärkeren industriellen Partner geschaffen und mit dem Verkauf an die Vereinigten Deutschen Nickelwerke verwirklicht. Nach Auskunft Deutschlands beinhaltet das Konzept der neuen Anteilseigner der SAXONIA Investitionen im Gesamtvolumen von 10 Mio. DEM bis zum Ende des Jahres 2000 ohne Beteiligung der BvS.

(37) SKL-A: Die Investitionsplanung wird von den tatsächlichen Investitionen im gesamten Zeitraum unterschritten, und es ist zu beobachten, dass nach 1995 keine nennenswerten Investitionen mehr durchgeführt wurden. Da es nicht möglich war, die Gesellschaft mit Hilfe eines stärkeren industriellen Partners an den Markt heranzuführen, wurde im Juni 1996 der Liquidationsbeschluss gefasst.

(38) SKL-M: Nach den ursprünglichen Investitionsplänen der Emans & Partner GbR hatte die SKL-M mit einem Volumen von 45,2 Mio. DEM das umfangreichste Investitionsprogramm aller Lintra-Tochtergesellschaften. Obwohl die realisierten Investitionen im Zeitraum 1994-1997 die ursprünglichen Erwartungen deutlich übertrafen, erbrachte die marktmäßige Neuausrichtung des Unternehmens keine befriedigenden Ergebnisse. Den umfangreichsten Investitionsaufwand erforderte die Errichtung neuer Motorenprüfstände. Nach Auskunft Deutschlands wurden die baulichen Investitionen für vier Universalprüfstände sowie einen weiteren, Forschungs- und Entwicklungszwecken dienenden Prüfstand für Einzylindermaschinen und einen FuE-Prüfstand vollständig durchgeführt. Die Kommission geht davon aus, dass der ursprüngliche Investitionsplan bis zum Scheitern der ersten Umstrukturierung in seinen wesentlichen Teilen umgesetzt wurde.

(39) ZEMAG GmbH: Ein Vergleich der ursprünglichen Investitionsplanung der Emans & Partner GbR mit dem tatsächlichen Investitionsvolumen in den Jahren 1994 bis 1997 zeigt, dass das tatsächliche Investitionsvolumen das geplante Investitionsvolumen um ca. 1,7 Mio. DEM unterschreitet. Nach Auskunft Deutschlands resultiert diese Verminderung des Investitionsvolumens vor allem aus den Unsicherheiten hinsichtlich der Entwicklung des Unternehmensbereichs Kranbau, wo keine Strategien und Maßnahmen für eine erfolgreiche Positionierung am Markt durchgeführt wurden. Zum Ende des Jahres 1997 wurde das Unternehmen an die Investoren Jacobi & Lobeck verkauft, die den Kranbau einstellten und diesen Unternehmensbereich veräußerten.

(40) Zusammenfassend stellt die Kommission im Hinblick auf die Verwendung von Beihilfen in den Lintra-Tochtergesellschaften fest, dass die Beihilfen bis zum Scheitern des Umstrukturierungsplans im Dezember 1996 im Wesentlichen entsprechend den Anforderungen in den von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplänen verwendet wurden. Dabei hat die Kommission in Rechnung gestellt, dass die Umstrukturierungspläne, auf die sich die Entscheidung vom 13. März 1996 bezog, seinerzeit nicht besonders detailliert ausgearbeitet waren. Ausgehend davon, sowie von den Auskünften, die Deutschland nach der Einleitung des Verfahrens erteilt hat, geht die Kommission davon aus, dass den Tochtergesellschaften im Rahmen der ersten Umstrukturierung folgende Beihilfesummen im Einklang mit der Entscheidung vom 13. März 1996 gewährt wurden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(41) Im Verfahrenseinleitungsbeschluss äußerte die Kommission ebenfalls Zweifel dahingehend, ob zugunsten der Lintra-Gruppe neue Beihilfen gewährt wurden. Die Kommission stellt fest, dass der Umstrukturierungsprozess Anfang 1997 - nach dem Scheitern des ursprünglichen Umstrukturierungskonzepts - unterbrochen wurde und die Umstrukturierungspläne aufgrund von Umständen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der Umstrukturierung zumindest teilweise nicht absehbar waren, erheblich modifiziert wurden. Ab dem Zeitpunkt, als Deutschland klar wurde, dass das ursprüngliche Umstrukturierungskonzept fehlgeschlagen war, kann es sich nicht mehr auf die ursprüngliche Genehmigung der Kommission berufen, um die Gewährung von Beihilfen zugunsten von Lintra-Tochtergesellschaften und in Vorbereitung einer zweiten Umstrukturierung zu rechtfertigen. Offenkundig gab es Schwierigkeiten bei der Überwachung des Lintra-Privatisierungsprogramms durch die BvS, was die Ursache für die verspäteten Anmeldung weiterer Beihilfen an die Lintra-Tochtergesellschaften zu sein scheint, die im Vorfeld und in Vorbereitung einer zweiten Umstrukturierung gewährt wurden. Mit Hilfe der zusätzlichen Informationen von Deutschland konnten die im Verfahrenseinleitungsbeschluss geäußerten Zweifel bezüglich einer vermuteten Gewährung von 73,6 Mio. DEM im Dezember 1996, eines zusätzlichen Investitionsdarlehens über 8,711 Mio. DEM und einer vermuteten Gewährung von 29 Mio. DEM im Dezember 1998 geklärt werden. Deutschland hat bestätigt, dass sämtliche neuen Beihilfen jetzt vollständig in den neuen Anmeldungen früherer Lintra-Tochtergesellschaften aufgeführt sind. Alle neuen Beihilfen im Zusammenhang mit der weiteren Umstrukturierung der Tochtergesellschaften werden im Zusammenhang mit der Beurteilung der zweiten Umstrukturierung früherer Lintra-Tochterunternehmen gesondert gewürdigt werden.

(42) Sofern der Lintra-Gruppe gewährte Beihilfen nicht für die im genehmigten Umstrukturierungsplan festgelegten Zwecke verwendet wurden, fallen sie nicht unter die Entscheidung vom 13. März 1996. Gemäß dieser Entscheidung hätten sämtliche Beihilfen direkt für die Umstrukturierung der Lintra-Tochtergesellschaften eingesetzt werden müssen. Weder im angemeldeten Umstrukturierungskonzept noch in dieser Entscheidung ist ausdrücklich die Verwendung von Beihilfen in der Lintra Beteiligungsholding GmbH vorgesehen; diese wäre im Übrigen für Umstrukturierungsbeihilfen nicht einmal in Frage gekommen, da es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte. Auch eine Verwendung von Beihilfen durch die Tochtergesellschaften für den Erwerb von Leistungen von der Lintra Beteiligungsholding GmbH war im Umstrukturierungskonzept und in der Entscheidung vom 13. März 1996 nicht ausdrücklich vorgesehen. Deutschland hat bestätigt, dass es nicht ausschließen könne, dass die Beihilfen von den Tochtergesellschaften tatsächlich zur Bezahlung von Leistungen dieser Gesellschaft verwendet wurden. Zudem hat Deutschland in Beantwortung der Anordnung zur Auskunftserteilung zu den Gesamtausgaben der Lintra Beteiligungsholding GmbH (Personalkosten, Rechtskosten, Büromieten usw.) nur sehr summarische Zahlen vorgelegt und nicht genau dargetan, welche Leistungen diese Gesellschaft zu welchem Zeitpunkt für welche Tochtergesellschaften gegen Zahlungen erbracht hat. Da Deutschland nicht imstande war, hierzu ausreichende Belege beizubringen, muss die Kommission davon ausgehen, dass der bei der Lintra Beteiligungsholding verbliebene Betrag von 34,978 Mio. DEM nicht durch ihre Entscheidung vom 13. März 1996 gedeckt ist.

(43) Der Teil der gewährten Beihilfen, der bei der Lintra Beteiligungsholding verblieb, d. h. 34,978 Mio. DEM, ist nicht entsprechend den Festlegungen des genehmigten Umstrukturierungsplans verwendet worden. Folglich wurde er vom Empfänger entgegen der Entscheidung vom 13. März 1996 verwendet und stellt eine missbräuchliche Anwendung von Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 dar. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Betrag von 34,978 Mio. DEM, der bei der Lintra Beteiligungsholding verblieb, missbräuchlich verwendet wurde.

(44) Deutschland ist verpflichtet, die missbräuchlich verwendete Beihilfe in Höhe von 34,978 Mio. DEM von der Lintra Beteiligungsholding GmbH und deren Tochtergesellschaften zurückzufordern. Dieser Betrag setzt sich aus den Anfang 1997 an einzelne Tochtergesellschaften übertragenen Liquiditätsdarlehen in Höhe von 12 Mio. DEM und einem Restbetrag von 22,978 Mio. DEM zusammen, dessen Verwendung Deutschland in der Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung nicht im Einzelnen belegen konnte. Aus den insbesondere in den Erwägungsgründen 29 und 42 genannten Gründen, fallen sowohl der Betrag von 12 Mio. DM als auch der Betrag von 22,978 Mio. DEM nicht unter die Entscheidung vom 13. März 1996. Da die Beihilfe ursprünglich der Lintra Gruppe als Ganzem gewährt wurde und da diese Gruppe nicht mehr existiert, ist die Kommission nicht dazu verpflichtet, zu untersuchen, in welchem Maße die einzelnen Unternehmen innerhalb der Gruppe von der Beihilfe profitiert haben. Folglich sollte die Rückzahlungsverpflichtung auch allen Unternehmen auferlegt werden, die zum Zeitpunkt der Beihilfengewährung der Gruppe angehörten.

(45) Auf der Grundlage der von Deutschland erhaltenen Auskünfte, hat die Lintra Beteiligungsholding GmbH zweifellos den gesamten Beihilfebetrag erhalten. Hinsichtlich der 22,978 Mio. DEM hat Deutschland nicht dargetan, dass der Betrag an die Tochtergesellschaften weiter transferiert wurde. Unter diesen Umständen muss der gesamte Betrag von der Lintra Beteiligungsholding und den Tochtergesellschaften zurückgefordert werden. Obwohl Deutschland es der Kommission nicht ermöglicht hat, im Einzelnen festzustellen, wie dieser Teil der Beihilfe genau verwendet wurde, erscheint es dennoch angemessen, die Rückzahlungsverpflichtung jeder einzelnen Tochtergesellschaft zu begrenzen, und zwar auf den Betrag der ihrem Anteil an der gesamten, mit dem gemeinsamen Markt vereinbaren Beihilfe entspricht, den die Tochtergesellschaften erhalten haben. Der Betrag von 12 Mio. DEM kann eindeutig den Tochtergesellschaften zugeordnet werden, an die er nach dem Bekanntwerden des Scheiterns der ersten Umstrukturierung der Lintra-Gruppe gewährt wurde. Ausgehend von Auskünften, die Deutschland erteilt hat, sind die 12 Mio. DEM wie folgt von den einzelnen Tochtergesellschaften zurückzufordern:

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(46) Da die verfügbaren Informationen keine Aufteilung der Summe von 22,978 Mio. DEM auf die Tochterunternehmen zuließen, beschloss die Kommission, Deutschland die Erteilung aller notwendigen Auskünfte aufzulegen. Ausgehend von den Informationen, die Deutschland nach Erhalt der Anordnung zur Auskunftserteilung vorgelegt hat, ist die Kommission der Auffassung, dass der Betrag von 22,978 Mio. DEM auf die Tochterunternehmen im Verhältnis zu den Beihilfen aufgeteilt werden sollte, die sie im Umstrukturierungszeitraum erhalten haben:

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Die missbräuchlich verwendeten Beihilfen in Höhe von 22,978 Mio. DEM sind demnach gesamtschuldnerisch von der Lintra Beteiligungsholding GmbH, die für den vollständigen Betrag haftet, und von den einzelnen Lintra-Tochtergesellschaften bis zu deren Beihilfeanteil (siehe vorstehende Quoten) nach folgendem Schema zurückzufordern:

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Beträge, die gegebenenfalls von der Lintra Beteiligungsholding gezahlt werden, verringern die Verbindlichkeiten der einzelnen Tochtergesellschaften im selben Verhältnis. Eine Veräußerung von Lintra-Tochtergesellschaften nach der fehlgeschlagenen ersten Umstrukturierung steht der uneingeschränkten Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht im Wege und lässt die Verpflichtung zur Rückforderung der fraglichen Beihilfen unberührt(5).

VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(47) Ausgehend von den Informationen, die Deutschland nach der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 vorgelegt hat, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Deutschland die Kommission vor ihrer Entscheidung nicht vollständig und richtig informiert hat, diese Informationen aber kein ausschlaggebender Faktor für die Entscheidung gewesen wären. Demnach sind die Tatbestandsmerkmale von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 für einen Widerruf der Entscheidung vom 13. März 1996 nicht erfuellt.

(48) Die Kommission stellt fest, dass die Lintra-Gruppe von der 1996 genehmigten Gesamtsumme von 824,2 Mio. DEM einen Betrag von 658,202 Mio. DEM erhalten hat. Im Hinblick auf die Frage, in welchem Umfang die gewährten Beihilfen im Sinne der Entscheidung vom 13. März 1996 verwendet wurden, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass ein Betrag von 623,224 Mio. DEM im Einklang mit ihrer Entscheidung verwendet wurde und daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Der Betrag von 34,978 Mio. DEM, welcher bei der Lintra Beteiligungsholding verblieb, wurde hingegen nicht im Einklang mit der Entscheidung vom 13. März 1996 verwendet.

(49) Der Betrag an missbräuchlich verwendeten Beihilfen in Höhe von 34,978 Mio. DEM ist von der Lintra Beteiligungsholding GmbH und den Lintra-Tochtergesellschaften wie folgt zurückzufordern: 12 Mio. DEM von den Lintra-Tochtergesellschaften nach dem in Erwägungsgrund 45 beschriebenen Verfahren, 22,978 Mio. DEM gesamtschuldnerisch von der Lintra Beteiligungsholding und den einzelnen Lintra-Tochtergesellschaften nach dem in Erwägungsgrund 46 beschriebenen Verfahren -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Beihilfen in Höhe 623,224 Mio. DEM, die von der Kommission für die Privatisierung und Umstrukturierung der folgenden Unternehmen, der Zeitzer Maschinen, Anlagen Geräte GmbH, der LandTechnik Schlüter GmbH, der ILKA MAFA Kältetechnik GmbH, der SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH, der SKL Spezialapparatebau GmbH, der Magdeburger Eisengießerei GmbH, der Saxonia Edelmetalle GmbH und der Gothaer Fahrzeugwerk GmbH (nachstehend: Lintra-Tochtergesellschaften), gemeinsam mit der Holdinggesellschaft EFBE Verwaltungs GmbH & Co. Management KG, nunmehr Lintra Beteiligungsholding GmbH, genehmigt worden waren, sind im Einklang mit der Entscheidung vom 13. März 1996 gewährt worden.

Artikel 2

Ein Betrag von 34,978 Mio. DEM, der von der Kommission für die Umstrukturierung der Lintra-Tochtergesellschaften genehmigt worden war, ist im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag missbräuchlich verwendet worden.

Artikel 3

(1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannten, missbräuchlich verwendeten Beihilfen in Höhe von insgesamt 34,978 Mio. DEM von der Lintra Beteiligungsholding GmbH und von den Lintra-Tochtergesellschaften zurückzufordern.

Ein Teilbetrag über 12 Mio. DEM ist von den Tochtergesellschaften nach folgendem Schema zurückzufordern:

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Der Restbetrag über 22,978 Mio. DEM ist gesamtschuldnerisch von der Lintra Beteiligungsholding GmbH, die für den vollständigen Betrag haftet, und von den Lintra-Tochtergesellschaften bis zu folgenden Beträgen zurückzufordern:

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Beträge, die gegebenenfalls von der Lintra Beteiligungsholding GmbH gezahlt werden, verringern die Verbindlichkeiten der einzelnen Tochtergesellschaften im selben Verhältnis.

(2) Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die missbräuchlich verwendeten Beihilfen den Empfängern zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 4

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 28. März 2001

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(2) ABl. C 238 vom 21.8.1999, S. 4.

(3) Schreiben an Deutschland vom 23. April 1996 (SG(96) D/4218). Eine Kurzzusammenfassung wurde im ABI. C 168 vom 12.6.1996, S. 10, veröffentlicht.

(4) Siehe Fußnote 1.

(5) Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 In der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnummer 60.