17.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/20


BESCHLUSS (EU) 2023/815 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 28. März 2023

zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/4 über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusammengelegten bilateralen Krediten (EZB/2023/7)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 132,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 17 und 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 8. September 2022 beschloss der EZB-Rat die Verzinsung nach Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) (1) und Artikel 5 des Beschlusses EZB/2010/4 der Europäischen Zentralbank (2) von Einlagen, die bei der Europäischen Zentralbank (EZB) gehalten werden, vorübergehend anzupassen. Der vorübergehende Regelungsrahmen wurde mit dem Beschluss (EU) 2022/1521 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/30) (3) umgesetzt, der vorsieht, dass diese Einlagen zum Zinssatz für die Einlagefazilität oder zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) verzinst werden, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist. Der Beschluss (EU) 2022/1521 (EZB/2022/30) tritt nach dem 30. April 2023 außer Kraft.

(2)

Am 6. Februar 2023 beschloss der EZB-Rat, diese Einlagen ab dem 1. Mai 2023 zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) abzüglich 20 Basispunkten zu verzinsen. Dieser Zinssatz wird auf die in der Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/7) (4) festgelegte Obergrenze für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte, die bei nationalen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gehalten werden, ausgerichtet; diese werden ab dem 1. Mai 2023 ebenfalls zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) abzüglich 20 Basispunkten verzinst.

(3)

Der Beschluss EZB/2010/4 enthält eine Bestimmung zur Verzinsung, die auf die in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) festgelegte Verzinsung ausgerichtet werden sollte, um eine einheitliche Verzinsung vergleichbarer Einlagen im gesamten Eurosystem zu gewährleisten. Aus Gründen der Transparenz und Kohärenz sollte im Beschluss EZB/2010/4 ausdrücklich auf diese Bestimmung verwiesen werden.

(4)

Der Beschluss EZB/2010/4 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Artikel 5 des Beschlusses EZB/2010/4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Verzinsung

Das bei der EZB unterhaltene Konto im Namen der Kreditgeber wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) (*1) verzinst.

Artikel 2

Inkrafttreten

(1)   Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Er gilt ab dem 1. Mai 2023.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. März 2023.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).

(2)  Beschluss EZB/2010/4 der Europäischen Zentralbank vom 10. Mai 2010 über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusammengelegten bilateralen Krediten und zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 (ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 24).

(3)  Beschluss (EU) 2022/1521 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2022 zu vorübergehenden Anpassungen der Verzinsung bestimmter nicht geldpolitischer Einlagen bei nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/30) (ABl. L 236 I vom 13.9.2022, S. 1).

(4)  Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/7), (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 11).