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10.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/66 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2009
über die Verlängerung des Bereitstellungszeitraums der Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo
(2009/918/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2006/880/EG des Rates vom 30. November 2006 über eine Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Bereitstellungszeitraum der Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo (2) läuft gemäß dem Beschluss 2006/880/EG des Rates am 11. Dezember 2009 aus. |
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(2) |
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses 2006/880/EG des Rates kann die Kommission den Bereitstellungszeitraum um bis zu ein Jahr verlängern. |
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(3) |
Der Bereitstellungszeitraum sollte um ein Jahr verlängert werden, damit das Finanzhilfeprogramm zum Abschluss gebracht werden kann. |
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(4) |
Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wurde zur Verlängerung des Bereitstellungszeitraums ordnungsgemäß gehört — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Bereitstellungszeitraum der Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo wird um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 11. Dezember 2010, verlängert.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Brüssel, den 7. Dezember 2009
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 36.
(2) Im Rahmen der Resolution 1244/1999 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNSCR 1244/99) vom 10.6.1999.