76/593/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juni 1976 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/26.186 - C.S.V.) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 192 vom 16/07/1976 S. 0027 - 0029
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juni 1976 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/26.186 - C.S.V.) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (76/593/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 85 und 86, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Am 13. März 1967 wurde gegen das niederländische Kontor für den Gemeinschaftsvertrieb einfacher Stickstoffdüngemittel "Centraal Stikstof Verkoopkantoor (C.S.V.)", Den Haag, und gegen die als Aktionäre an diesem Kontor beteiligten Produzenten ein Verfahren von Amts wegen wegen Verstosses gegen Artikel 85 des EWG-Vertrags eingeleitet. Am 29. Mai 1968 wurde den Beteiligten einer erste Mitteilung der Beschwerdepunkte zugesandt. Im Anschluß daran stellten C.S.V. und seine Mitglieder am 27. Juni 1969 einen Antrag auf Erteilung eines Negativattests. Sie änderten die Satzung von C.S.V. und seine Verkaufsbedingungen insbesondere, um künftig die Zuständigkeit dieses Kontors auf die Verkäufe in den Niederlanden und ausserhalb der EWG zu beschränken. Diese Änderungen wurden von der Kommission akzeptiert unter Vorbehalt einer späteren Überprüfung im Lichte der von ihnen bewirkten Ergebnisse. In einer zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 23. Dezember 1974 gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, daß die Tätigkeit von C.S.V. in seiner Eigenschaft als gemeinsames Verkaufskontor eingestellt werden müsse, auch wenn sie sich auf die Verkäufe in den Niederlanden und ausserhalb der Gemeinschaft beschränke, und zwar insbesondere wegen ihrer festgestellten Auswirkung auf die individuellen Ausfuhren der Produzenten, die Aktionäre von C.S.V. sind, innehrhalb der EWG. Die letztgenannten, d.h. die Gesellschaften "Unie van Kunstmestfabrieken N.V." und "Nederlandse Stikstof Maatschappij N.V." sowie C.S.V. selbst meldeten am 27. März 1975 bei der Kommission sämtliche von der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 23. Dezember 1974 betroffenen Vereinbarungen an. Am 29. August 1975 haben die anmeldenden Unternehmen der Kommission durch ihre Rechtsanwälte bestimmte Änderungen an ihren Vereinbarungen und Verhaltensweisen vorgeschlagen, die sie für geeignet hielten, den Beschwerdepunkten der Kommission Rechnung zu tragen. Am 17. Oktober 1975 antwortete der Generaldirektor für Wettbewerb nach Überprüfung der vorgeschlagenen Änderungen, daß "... die sich aus den Vereinbarungen ergebende Gesamtheit von Wettbewerbsbeschränkungen - wie schon bei der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellt worden ist - schwerlich als nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 fallend angesehen oder für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 in Betracht gezogen werden kann", daß jedoch seine Dienststellen die Absicht hätten, "eingehend unter allen Aspekten die Lage zu prüfen, die sich möglicherweise aus der Durchführung der im Schreiben vom 29. August 1975 vorgeschlagenen Maßnahmen ergeben könnte ...". Am 22. Dezember 1975 richtete die Kommission ein im bestimmenden Teil dieser Entscheidung inhaltlich wiedergegebenes Auskunftsverlangen an C.S.V., das dazu bestimmt war, eine Unterredung zwischen (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. Beamten der Kommission und Vertretern von C.S.V. vorzubereiten. Die der C.S.V. zur Beantwortung gesetzte Frist lief am 19. Januar 1976 ab. Am 14. Januar 1976 machten C.S.V. und seine Rechtsanwälte die Dienststellen der Kommission mündlich darauf aufmerksam, daß die verlangten Auskünfte zum Teil die Ausfuhren beträfen, die C.S.V. ausserhalb der EWG im Rahmen einer Vereinbarung, an der alle europäischen Stickstoffdüngemittel-Produzenten beteiligt sind, unter der Kontrolle einer mit der Überwachung ihrer Durchführung beauftragten Gesellschaft, der NITREX AG, Zuerich (Schweiz), tätigt. Nach Ansicht der Anmelder war es deshalb nicht ausgeschlossen, daß eine durch Mitglieder ihres Personals, die ebenfalls Mitglieder des Verwaltungsrats der NITREX AG sind, vorgenommene Übermittlung von die Tätigkeit dieser Gesellschaft berührenden Dokumenten als Bestandteil der verlangten Auskünfte an die Kommission von den schweizerischen Behörden als ein nach ihrem Strafrecht strafbare Handlung angesehen werden kann. Obwohl die Kommission am 16. Januar 1976 ein Mahnschreiben an C.S.V. gerichtet hatte, in dem sie ihre Absicht äusserte, die betreffenden Auskünfte nötigenfalls durch Entscheidung anzufordern, lehnte C.S.V. es am 19. Februar 1976 ab, dem Auskunftsverlangen zu entsprechen. Zur Begründung dieser Ablehnung führte C.S.V. aus, daß gemäß der von ihm in der Schweiz eingeholten Rechtsauskunft die Übermittlung der angeforderten Dokumente zur Verurteilung der Personen, durch welche sie erfolgt ist, zu den in Artikel 273 des Schweizer Strafgesetzbuchs vorgesehenen Freiheits- oder Geldstrafen führen könne. Um im Falle einer Strafverfolgung mit Aussicht auf Erfolg die "Zwangslage" nach Artikel 34 des Strafgesetzbuchs geltend machen zu können, sei es daher angezeigt, die Dokumente erst auf einen letztinstanzlichen Entscheid hin herauszugeben. Infolgedessen sehe sich die C.S.V. gezwungen, nicht nur die Übermittlung der von der Kommission angeforderten Dokumente zu verweigern, sondern auch der Kommission mitzuteilen, daß es gegen eine Entscheidung, durch die es verpflichtet wird, der Kommission die Dokumente auszuhändigen, Klage erheben werde. Wie die Kommission in ihrem Schreiben vom 16. Januar 1976 hervorgehoben hat, benötigt sie diese Dokumente, da sie sonst nicht in der Lage ist, die Auswirkungen des Verhaltens von C.S.V. auf die Wettbewerbsverhältnisse innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen. Die Begründung, mit der C.S.V. es ablehnte, dem Auskunftsverlangen nachzukommen, ist nicht annehmbar. Das Auskunftsverlangen betrifft die Geschäftstätigkeit von dem C.S.V. angehörenden niederländischen Unternehmen und von C.S.V. selbst. Diese Auskünfte sind im übrigen innerhalb der Gemeinschaft verfügbar. Die Kommission ist befugt, ihre Erteilung zu verlangen. Ihre Beamten dürfen die eingeholten Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preisgeben. Die verlangten Auskünfte wurden teilweise auch einem internationalen Kartell mitgeteilt, dessen Sitz sich in der Schweiz befindet. Diese Weitergabe an ein Kartell, das schweizerischem Recht unterliegt, kann die in der Schweiz übermittelten Auskünfte nicht dem Recht der Kommission auf Information entziehen. Ebensowenig entbindet die Weitergabe bestimmter Auskünfte an ein Kartell in der Schweiz die Kommission und ihre Beamten ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses in bezug auf diese Auskünfte. Selbst wenn die schweizerischen Rechtsvorschriften dahin ausgelegt werden könnten, daß die Mitteilung der betreffenden Auskünfte an die Kommission mit einer durch diese Rechtsvorschriften untersagten Bekanntgabe gleichgestellt werden kann, könnte das nicht zu einer Verzögerung der Erfuellung von Verpflichtungen führen, die von der Kommission auferlegt werden, um die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften sicherzustellen. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 b) und Artikel 16 Absatz 1 c) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung a) Geldbussen in Höhe von 100 bis 5 000 Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine nach Artikel 11 Absatz 3 oder 5 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen; b) Zwangsgelder in Höhe von 50 bis 1 000 Rechnungseinheiten für jeden Tag des Verzugs von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten, eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 angefordert hat. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist es von Belang, die zeitlichen Folgen der Weigerung von C.S.V., dem Auskunftsverlangen nachzukommen, möglichst zu begrenzen. Deshalb ist es geboten, gegenüber C.S.V. von der durch Artikel 16 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, Zwangsgelder für jeden Tag des Verzugs von einem Zeitpunkt an festzusetzen, der mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles angemessen auf 80 Tage nach Bekanntgabe dieser Entscheidung festgesetzt werden kann. Im Hinblick auf die Grösse der betroffenen Unternehmen und die für die bisherige Verweigerung der angeforderten Auskünfte angeführte Begründung kann die Höhe des Zwangsgeldes angemessen auf den eintausend Rechnungeinheiten entsprechenden Guldenbetrag für jeden Tag des Verzugs festgesetzt werden. Die Höhe dieses Betrags ist gegebenenfalls nach Maßgabe des Zeitpunkts der Entstehung der Verpflichtung zu einer späteren, den vollstreckbaren Titel bildenden Entscheidung festzusetzen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Centraal Stikstof Verkoopkantoor B.V. (C.S.V.) ist verpflichtet, der Kommission folgende Dokumente zu übermitteln: a) für die Verkaufssaison 1974/1975 und 1975/1976 - die Unterlagen, die ihm monatlich von der Unie van Kunstmestfabrieken N.V. und von der Nederlandse Stikstof Maatschappij N.V. in bezug auf deren Aufstellungen und Vorausschätzungen von Produktion und individuellen Verkäufen einfacher Stickstoffdüngemittel übermittelt worden sind, die vom C.S.V. seinerseits diesen Unternehmen übersandten Dokumente sowie die nach Erörterung zwischen diesen Unternehmen und dem C.S.V. berichtigten endgültigen Fassungen dieser Aufstellungen und Vorausschätzungen, - die Ausgleichsrechnungen zum Jahresende, - die Sitzungsberichte der "Planingscommissie", - die Vorausschätzungen für die kommenden Jahre mit ihrer Begleitnote; b) für die letzten beiden Monate vor dem Zeitpunkt seiner Antwort - sämtliche von ihm mit Unie van Kunstmestfabrieken N.V. und Nederlandse Stikstof Maatschappij N.V. ausgetauschten Unterlagen über die Produktion und den Verkauf einfacher Stickstoffdüngemittel. Artikel 2 Die in Artikel 1 angeforderten Auskünfte müssen innerhalb von 80 Tagen, gerechnet von dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung, erteilt werden. Artikel 3 Die Verpflichtung, die in Artikel 1 bezeichneten Auskünfte zu erteilen, wird mit einem 1 000 Rechnungseinheiten entsprechenden Zwangsgeld in holländischen Gulden für jeden Tag des Verzugs ab dem 81. Tag nach Bekanntgabe dieser Entscheidung verbunden. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das "Centraal Stikstof Verkoopkantoor B.V.", 2025 Den Haag (Niederlande), Thorbeekelaan 360, gerichtet. Gegen diese Entscheidung kann unter den im Vertrag zur Gründung der EWG, insbesondere in Artikel 173 und 185, vorgesehenen Voraussetzungen Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg erhoben werden. Brüssel, den 25. Juni 1976 Für die Kommission G.M. THOMSON Mitglied der Kommission