31982D0960

82/960/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1982 zur Änderung der Entscheidung 82/734/EWG des Rates über die Liste der Betriebe in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sindr

Amtsblatt Nr. L 386 vom 31/12/1982 S. 0048 - 0050
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0226
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0241
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0226
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0241


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1982 zur Änderung der Entscheidung 82/734/EWG des Rates über die Liste der Betriebe in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind (82/960/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a) und b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Liste der Betriebe in der Schweiz, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind, wurde zunächst mit Entscheidung 82/734/EWG des Rates (2) erstellt.

Eine Routineuntersuchung aufgrund von Artikel 5 der Richtlinie 72/462/EWG und Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 80/15/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1979 zur Durchführung tierärztlicher Kontrollen an Ort und Stelle im Rahmen der Regelung zur Einfuhr von Rindern und Schweinen oder von frischem Fleisch aus Drittländern (3) hat ergeben, daß der Stand der Hygiene von bestimmten Betrieben als zufriedenstellend angesehen werden kann. In Anbetracht dessen können diese Betriebe auf der Gemeinschaftsliste verbleiben beziehungsweise in diese aufgenommen werden.

In anderen Betrieben hat diese Untersuchung dagegen ergeben, daß in einigen Fällen unzureichende Anstrengungen zur Anhebung des Hygienestatus gemacht wurden und in anderen Fällen dieser Standard abgesunken ist. Zwar bedingt der Zustand einiger dieser Betriebe nicht die sofortige Aberkennung der Zulassung, aber er rechtfertigt die Befristung der Zulassung, wobei nach Ablauf der Frist die bestehende Zulassung erlischt, wenn nicht innerhalb dieser Frist die notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden und deren Anwendung durch eine weitere Vor-Ort-Inspektion nachgeprüft wurde, die von den schweizerischen Behörden zu beantragen ist, wenn es ihnen notwendig erscheint.

Die Liste der Betriebe ist daher entsprechend zu ändern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 82/734/EWG des Rates wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Diese Entscheidung wird vor dem 30. Juni 1983 - besonders im Hinblick auf die von den schweizerischen Behörden ergriffenen Maßnahmen auf dem Gebiet der tierärztlichen Überwachung und der Schlachthygiene - erneut überprüft und gegebenenfalls geändert."

2. Der Anhang der Entscheidung 82/734/EWG erhält die Fassung des Anhangs dieser Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Dezember 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. (2) ABl. Nr. L 311 vom 8.11.1982, S. 13. (3) ABl. Nr. L 8 vom 12.1.1980, S. 26.

ANHANG LISTE DER BETRIEBE

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