17.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/44


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2005

zur Aufhebung des Beschlusses 2000/137/EG zur Annahme von Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine

(2005/132/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) (1), insbesondere auf Artikel 8,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 (2) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine in die Gemeinschaft ein. Mit dem Beschluss 2000/137/EG (3) nahm die Kommission Verpflichtungsangebote von Ausführern in Kroatien und der Ukraine an. Mit dem Beschluss 2002/669/EG akzeptierte die Kommission die Rücknahme der gemeinsamen Verpflichtung der ukrainischen Hersteller.

(2)

Auf Antrag des „Defence Committee of the Seamless Steel Tube Industry of the European Union“ leitete die Kommission eine Interimsüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen, einschließlich der Form der Maßnahmen, gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein (4).

B.   WIDERRUF DER ANNAHME EINER VERPFLICHTUNG

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 258/2005 (5) schloss der Rat die Überprüfung ab.

(4)

Wie unter Randnummer 137 der Verordnung (EG) Nr. 258/2005 dargelegt und nach Konsultation aller betroffenen Parteien wurde festgestellt, dass die Verpflichtung in ihrer jetzigen Form nicht länger angemessen ist. Auf dieser Grundlage und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der fraglichen Verpflichtung, gemäß denen die Kommission die Annahme der Verpflichtung einseitig widerrufen kann, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, die Annahme der Verpflichtung zu widerrufen.

(5)

Die Kommission teilte dem kroatischen Unternehmen Mechel Željezara Ltd im Dezember 2004 mit, dass sie die Annahme der geltenden Verpflichtung zu widerrufen beabsichtigte. Nach der Unterrichtung setzte die kroatische Regierung die Kommission davon in Kenntnis, dass das Unternehmen, das der einzige Hersteller der betroffenen Ware in Kroatien war, abgewickelt worden ist und die Produktion im Herbst 2004 aufgab. Auch aus diesem Grund wird die Verpflichtung nicht länger als gültig angesehen.

C.   AUFHEBUNG DES BESCHLUSSES 2000/137/EG

(6)

In Anbetracht des Vorstehenden sollte der Beschluss 2000/137/EG aufgehoben werden.

(7)

Parallel zu diesem Beschluss hat der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 258/2005 einen endgültigen landesweiten Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien in die Gemeinschaft eingeführt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2000/137/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 16. Februar 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)   ABl. L 45 vom 17.2.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1515/2002 (ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 8).

(3)   ABl. L 46 vom 18.2.2000, S. 34. Beschluss geändert durch den Beschluss 2002/669/EG (ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 20).

(4)   ABl. C 288 vom 23.11.2002, S. 11.

(5)  Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.