19.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/46


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Februar 2011

zur Änderung der Entscheidung 2008/620/EG über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 899)

(2011/112/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 95,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2008/620/EG der Kommission (2) wurde ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren aufgestellt, um die harmonisierte Durchführung der Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See zu gewährleisten.

(2)

Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm ist notwendig für die Organisation der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und ermöglicht es der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (3) gemeinsame Einsatzpläne zu erstellen.

(3)

Um eine weitere harmonisierte Umsetzung der Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände zu gewährleisten, sollte die Laufzeit des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms um ein Jahr verlängert werden.

(4)

Die Entscheidung 2008/620/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Entscheidung 2008/620/EG erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gemäß Artikel 1 hat eine Laufzeit von vier Jahren und betrifft“.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Februar 2011

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 66.

(3)   ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.