11985I/AFI/DCL/29

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, SCHLUSSAKTE, GEMEINSAME ERKLAERUNG ZUR ERSTEN RICHTLINIE DES RATES VOM 12. DEZEMBER 1977 ZUR KOORDINIERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN UEBER DIE AUFNAHME UND AUSUEBUNG DER TAETIGKEIT DER KREDITINSTITUTE

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0489


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Gemeinsame Erklärung

zur Ersten Richtlinie des Rates vom 12 . Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute

Der Rat beschließt in Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie des Rates 77/780/EWG vom 12 . Dezember 1977 spätestens am Ende eines Zeitraums von sieben Jahren ab dem Beitritt , in die in Artikel 2 Absatz 2 dieser Richtlinie enthaltene Liste folgende portugiesische Institute nach Maßgabe nachstehender Bedingungen aufzunehmen :

a ) die " Caixa Geral de Depositos " hinsichtlich ihrer Tätigkeit zur Verwaltung der Sozialversicherung der Staatsbeamten und ihrer Tätigkeit als staatliches Kreditinstitut , die folgende Transaktionen umfasst :

- Entgegennahme und Verwaltung von Pflichteinlagen ;

- Finanzierung der Staatskasse zu günstigeren Bedingungen als den Marktbedingungen ;

- integrierte Finanzierungen im Rahmen der regionalen oder staatlichen Wohnungspolitik zu vergünstigten Zinssätzen oder unter sonstigen Bedingungen , die im Vergleich zu den von allen anderen Kreditinstituten angebotenen Bedingungen Sonderbedingungen darstellen ;

b ) das Institut " Crédito Predial Português " hinsichtlich der integrierten Finanzierungen im Rahmen der regionalen oder staatlichen Wohnungspolitik zu vergünstigten Zinssätzen oder unter sonstigen Bedingungen , die im Vergleich zu den von allen anderen Kreditinstituten angebotenen Bedingungen Sonderbedingungen darstellen .

Voraussetzung für einen solchen Beschluß ist , daß vor Ablauf einer Frist von sieben Jahren ab dem Beitritt die Satzung der unter den Buchstaben a ) und b ) genannten Kreditinstitute so geändert worden ist , daß die vorstehend aufgeführten Tätigkeiten , die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 77/780/EWG ausgeklammert würden , von den übrigen Tätigkeiten dieser Institute , auf die diese Richtlinie Anwendung findet , getrennt sind .