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9.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/19 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 21. November 2005
mit der die Tschechische Republik ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4421)
(Nur der tschechische Text ist verbindlich)
(2005/872/EG, Euratom)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (2) (im Folgenden: Sechste MwSt-Richtlinie) können die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze entweder von der Steuer befreien oder aber besteuern. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der MwSt-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. |
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(2) |
Gemäß Absatz 1 von Abschnitt 5 (Steuerwesen) des Anhangs V zur Beitrittsakte (3) kann die Tschechische Republik für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie bestimmte der in deren Anhang F genannten Umsätze von der Mehrwertsteuer befreien. |
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(3) |
Die Tschechische Republik ist nicht in der Lage, eine genaue Berechnung der Grundlage für die MwSt-Eigenmittel bei bestimmten in Anhang F Nummer 17 der Sechsten MwSt-Richtlinie aufgeführten Umsatzgruppen vorzunehmen. Eine solche Berechnung würde einen im Vergleich zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte MwSt-Bemessungsgrundlage der Tschechischen Republik unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Die Tschechische Republik kann für diese in Anhang F der Sechsten MwSt-Richtlinie aufgeführten Umsatzgruppen Berechnungen anhand annähernder Schätzungen vornehmen. Die Tschechische Republik ist daher zu ermächtigen, die entsprechende MwSt-Grundlage gemäß Artikel 6 Absatz 3 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln. |
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(4) |
Der Beratende Ausschuss für Eigenmittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen der Ausschussmitglieder zu dieser Entscheidung genehmigt — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Tschechische Republik wird ermächtigt, vom 1. Mai 2004 an bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel für die folgende, in Anhang F der Sechsten MwSt-Richtlinie aufgeführte Umsatzgruppe annähernde Schätzungen zugrunde zu legen:
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1. |
Personenbeförderung (Anhang F Nummer 17). |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik gerichtet.
Brüssel, den 21. November 2005
Für die Kommission
Dalia GRYBAUSKAITĖ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
(2) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2044/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).