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24.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 138/70 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/839 DER KOMMISSION
vom 7. März 2019
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 werden die Anforderungen für die EU-Typgenehmigung aller neuen Fahrzeuge der Klasse M (Fahrzeuge zur Personenbeförderung) und der Klasse N (Fahrzeuge zur Güterbeförderung) hinsichtlich ihres Geräuschpegels festgelegt. Ferner werden in dieser Verordnung auch Maßnahmen betreffend das Akustische Fahrzeug-Warnsystem (AVAS) für Hybridelektro- und reine Elektrofahrzeuge zur Warnung ungeschützter Verkehrsteilnehmer festgelegt. |
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(2) |
Der Beschreibungsbogen gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), der die EU-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich des zulässigen Geräuschpegels betrifft, sollte zwecks Anpassung an die detaillierten AVAS-Anforderungen überarbeitet werden. |
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(3) |
Nachdem auf der 171. Sitzung des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) die Änderungsserie 01 der UN-Regelung 138 über die Genehmigung geräuscharmer Straßenfahrzeuge verabschiedet worden war, sollte Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 überarbeitet werden, um das Verbot der AVAS-Pausenfunktion einzuführen. |
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(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
In Anbetracht der Tatsache, dass diese Verordnung eine Anpassung von im Rahmen des UNECE-Übereinkommens von 1958 bereits geltenden Anforderungen an die AVAS-Pausenfunktion enthält, und die erforderlichen Übergangsbestimmungen für die Anwendung im Jahr 2019 einführt, sollte sie umgehend in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. März 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131.
(2) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
ANHANG
Die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Anhang I wird Anlage 1 wie folgt geändert:
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2. |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
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