7.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/135


BESCHLUSS (EU) 2021/1765 DES RATES

vom 5. Oktober 2021

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union für den Zeitraum 2021-2026 in dem mit dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Fischerei zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. April 2021 hat der Rat den Beschluss (EU) 2021/689 (1) über den Abschluss des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) (im Folgenden das „Handels- und Kooperationsabkommen“) erlassen. Das Handels- und Kooperationsabkommen ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten.

(2)

Mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe q des Handels- und Kooperationsabkommens wird ein Sonderausschuss für Fischerei eingesetzt. Seine Zuständigkeiten sind in Artikel 8 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens festgelegt.

(3)

Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Handels- und Kooperationsabkommens ist der Sonderausschuss für Fischerei befugt, Arbeitsgruppen einzusetzen, zu beaufsichtigen, zu koordinieren und aufzulösen.

(4)

Gemäß Artikel 8 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens und abweichend von dessen Artikel 8 Absatz 9 kann der Sonderausschuss für Fischerei seine eigenen Regeln für seine Arbeit annehmen und anschließend ändern.

(5)

In Artikel 508 des Handels- und Kooperationsabkommens sind die Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche des Sonderausschusses für Fischerei in nicht erschöpfender Weise aufgeführt.

(6)

Der Sonderausschuss für Fischerei ist zuständig für die Annahme von Maßnahmen, einschließlich Beschlüssen und Empfehlungen, zur Unterstützung der Ziele des Artikels 494 des Handels- und Kooperationsabkommens, insbesondere des Zieles, sicherzustellen, dass die Fischerei auf gemeinsam bewirtschaftete Bestände in den Gewässern der Vertragsparteien langfristig für die Umwelt nachhaltig ist und zur Erzielung eines wirtschaftlichen und sozialen Nutzens beiträgt, wobei die Rechte und Pflichten unabhängiger Küstenstaaten, wie sie von den Vertragsparteien wahrgenommen werden, uneingeschränkt gewahrt werden, und des Zieles, gemeinsame Bestände auf einem Niveau zu befischen, mit dem beabsichtigt wird, Populationen fischereilich genutzter Arten auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags (maximum sustainable yield, im Folgenden: MSY) zu erhalten und schrittweise wiederaufzufüllen. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden.

(7)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Darin ist vorgesehen, dass die Union einen ökosystemgestützten Ansatz anwendet und Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten ergreift, die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten unterstützt, die Rückwürfe schrittweise einstellt und Fangmethoden fördert, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Fänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beiträgt. Darüber hinaus sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass diese Ziele und Grundsätze von der Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen unbeschadet besonderer Bestimmungen, die gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen werden, anzuwenden sind, und sie legt die Grundsätze und Ziele der Bewirtschaftung von Beständen im gemeinsamen Interesse von Union und Drittländern sowie Bestimmungen zu Übereinkünften über den Tausch und die gemeinsame Bewirtschaftung fest.

(8)

Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Sonderausschuss für Fischerei zu rechtswirksamen Akten des Sonderausschusses für Fischerei zu vertreten ist.

(9)

Dieser Standpunkt und seine Erläuterung sollten vom Rat nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des AEUV, des Beschlusses (EU) 2021/689 und des vorliegenden Beschlusses festgelegt werden. Dieser Beschluss sollte den Standpunkt der Union im Sonderausschuss für Fischerei für den Zeitraum 2021-2026 erfassen, ausgenommen die Einsetzung oder die Auflösung jeglicher mit der Fischerei befassten Arbeitsgruppen, für die ein gesonderter Beschluss gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV gefasst wird, sowie die jährlichen Konsultationen zu den Fangmöglichkeiten, die Gegenstand gesonderter Beschlüsse gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein werden. Der vorliegende Beschluss schließt nicht aus, dass gesonderte Beschlüsse gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV auch für andere besonders wichtige Fragen erlassen werden.

(10)

Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV unverzüglich und umfassend zu unterrichten

(11)

Da die unter das Handels- und Kooperationsabkommen fallenden Fischbestände in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen des Sonderausschusses für Fischerei vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2021-2026 Bestimmungen über die Zusammenarbeit und Koordinierung festgelegt werden. Aufbauend auf der Praxis, die bei den Konsultationen über die Fangmöglichkeiten für 2021 entwickelt wurde, sollten diese Bestimmungen über die Zusammenarbeit und Koordinierung die regelmäßige und umfassende Einbeziehung des Rates und seiner Vorbereitungsgremien gemäß den im Beschluss (EU) 2021/689 festgelegten Verfahren gewährleisten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe q des Handels- und Kooperationsabkommens eingesetzten Sonderausschuss für Fischerei zu vertreten ist, ist in den Anhängen I und II dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Standpunkt der Union wird nach Maßgabe des Anhangs III genauer erläutert.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2026. Er wird erforderlichenfalls überprüft und gegebenenfalls auf Vorschlag der Kommission vom Rat geändert. Eine Überprüfung findet in jedem Fall bis zum 31. Dezember 2022 statt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ŠIRCELJ


(1)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2.

(2)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).


ANHANG I

Grundsätze

Für den Standpunkt, der von der Union in dem durch Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe q eingesetzten Sonderausschuss für Fischerei im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens zu vertreten ist, gelten die folgenden Grundsätze:

a)

Die Union handelt im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) verfolgt, wonach sicherzustellen ist, dass die Fischereien langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens vereinbar ist, insbesondere durch die Zielsetzungen des MSY gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und die geltenden Mehrjahrespläne, und im Einklang mit dem Vorsorgeansatz, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge weitest möglich zu vermeiden bzw. zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme und deren Lebensräume auf ein Mindestmaß zu begrenzen sowie wirtschaftlich tragfähige und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und dabei den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen; dabei handelt sie gemäß Artikel 28 und Artikel 33 der genannten Verordnung bei der Bewirtschaftung von Beständen von gemeinsamem Interesse;

b)

die Union gewährleistet die Einsatzfähigkeit des Sonderausschusses für Fischerei, einschließlich der Ausarbeitung oder Änderung seiner Geschäftsordnung;

c)

die Union wirkt darauf hin, dass die vom Sonderausschuss für Fischerei angenommenen Rechtsakte oder Maßnahmen mit Rechtswirkung mit dem Völkerrecht vereinbar sind, einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Fischbestände und des FAO-Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen, und den internationalen Verpflichtungen der Union entsprechen;

d)

die Union stellt sicher, dass die vom Sonderausschuss für Fischerei angenommenen Rechtsakte oder Maßnahmen mit Rechtswirkung mit Artikel 494 des Handels- und Kooperationsabkommens vereinbar sind, einschließlich der Förderung der langfristigen Nachhaltigkeit und der optimalen Nutzung gemeinsam genutzter Bestände, der Nutzung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, wie sie in erster Linie vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) bereitgestellt werden, als Grundlage für Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsentscheidungen, der Anwendung verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Meeresressourcen und der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen unter Wahrung der Regelungsautonomie der Vertragsparteien, mit dem Ziel, gleiche Ausgangsbedingungen für die Flotten der EU und des Vereinigten Königreichs zu schaffen und einen gemeinsamen Ansatz für die Regeln der Vertragsparteien zu finden;

e)

die Union fördert Standpunkte, die mit bewährten Verfahren und mit den in anderen Gremien und multilateralen und bilateralen Konsultationen im Nordostatlantik vertretenen Standpunkten vereinbar sind, und fördert die Koordinierung mit anderen Vertragsparteien und mit der Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC);

f)

die Union verfährt gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik;

g)

die Union wirkt darauf hin, dass die Vertragsparteien die im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens angenommenen Maßnahmen rechtzeitig unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen internen Verfahren in ihren jeweiligen Rechtsrahmen umsetzen.


ANHANG II

Leitlinien für den Standpunkt der Union

1.   

Die Union strebt im Sonderausschuss für Fischerei Folgendes an:

a)

Diskussion und Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen;

b)

Erwägung von Maßnahmen zur Bestandsbewirtschaftung und -erhaltung, einschließlich Sofortmaßnahmen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Selektivität der Fangtätigkeiten. Das sollte auch die Suche nach einem gemeinsamen Konzept für technische Maßnahmen und gegebenenfalls Beratungen über alle Maßnahmen umfassen, die die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei notifiziert hat;

c)

Prüfung von Ansätzen für die Erhebung von Daten für wissenschaftliche und fischereiwirtschaftliche Zwecke, Austausch solcher Daten, einschließlich Informationen, die für die Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften relevant sind, und Konsultation wissenschaftlicher Gremien zu den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten;

d)

Prüfung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der geltenden Vorschriften, einschließlich gemeinsamer Kontroll- und Überwachungsprogramme und des Datenaustauschs, um die Beobachtung der Nutzung der Fangmöglichkeiten sowie der Kontrolle und Durchsetzung zu erleichtern;

e)

Ausarbeitung und Annahme von Leitlinien für die Festsetzung der vorläufigen zulässigen Gesamtfangmenge (TACs) für besondere Bestände gemäß Artikel 499 Absatz 6 des Handels- und Kooperationsabkommens für vorläufige TACs, unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf dem Niveau des MSY zu befischen, insbesondere wenn eine Vermeidung des Phänomens der limitierenden Arten (sogenannte „choke species“) äußerst schwierig ist, und erforderlichenfalls Prüfung, wie ein spezieller Ansatz entwickelt werden kann, um Ergebnisse zu erzielen, die im Einklang mit den Zielen der GFP, einschließlich der im Rahmen der Mehrjahrespläne zur Verfügung stehenden Flexibilitäten, zum übergeordneten Ziel einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereien und biologischen Meeresschätze in ihren drei Dimensionen beitragen;

f)

Prüfung von Fragen nach der Benennung von Anlandehäfen, einschließlich der Erleichterung der rechtzeitigen Notifizierung solcher Benennungen durch die Vertragsparteien und etwaiger Änderungen dieser Benennungen;

g)

Festlegung von Fristen für die Mitteilung von in Artikel 496 Absatz 3 genannten Maßnahmen, die Übermittlung der in Artikel 497 Absatz 1 genannten Schiffslisten und die in Artikel 498 Absatz 7 des Handels- und Kooperationsabkommens genannte Mitteilung;

h)

Einrichtung eines Konsultationsforums im Rahmen des Artikels 501 Absatz 2 und des Artikels 506 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens;

i)

Entwicklung und Annahme eines Mechanismus für die jährliche freiwillige Übertragung von Fangmöglichkeiten zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 498 Absatz 8 des Handels- und Kooperationsabkommens; dieser Mechanismus baut auf freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten auf und stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten, die zu dem Austausch beitragen, auch im richtigen Verhältnis davon profitieren;

j)

Prüfung der Anwendung und Umsetzung der Artikel 502 und 503 des Handels- und Kooperationsabkommens;

k)

Beaufsichtigung und Koordinierung von Arbeitsgruppen gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Handels- und Kooperationsabkommens, die durch einen gesonderten Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV eingesetzt und aufgelöst werden;

l)

Bemühung um Einigung über an den Sonderausschuss für Fischerei verwiesene Angelegenheiten in allen schriftlichen Aufzeichnungen zu den jährlichen Konsultationen über Fangmöglichkeiten, gestützt auf dem für die jeweiligen Konsultationen festgelegten Standpunkt der Union, wie im vorliegenden Beschluss näher präzisiert, einschließlich der von den Vertragsparteien am 11. Juni 2021 unterzeichneten schriftlichen Aufzeichnung;

m)

Bemühung um Einigung über die Modalitäten einer Überprüfung nach Artikel 510 des Handels- und Kooperationsabkommens.

2.   

Die Union kann im Sonderausschuss für Fischerei folgende Maßnahmen anstreben:

a)

Prüfung der Entwicklung von mehrjährigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsstrategien als Grundlage für die Festsetzung der TACs und anderer Bewirtschaftungsmaßnahmen;

b)

Entwicklung mehrjähriger Strategien für die Erhaltung und Bewirtschaftung nicht quotengebundener Bestände nach Maßgabe des Handels- und Kooperationsabkommens;

c)

die Protokollierung der von den Vertragsparteien nach Konsultationen gemäß Artikel 498 des Handels- und Kooperationsabkommens vereinbarten Angelegenheiten;

d)

die Änderung der Liste der bereits bestehenden internationalen Verpflichtungen gemäß Artikel 496 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Handels- und Kooperationsabkommens;

e)

andere Aspekte der Zusammenarbeit bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens.

3.   

Die Union unterstützt gegebenenfalls, dass der Sonderausschuss für Fischerei Beschlüsse oder Empfehlungen mit rechtlicher Wirkung auf die in den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs genannten Angelegenheiten annimmt.


ANHANG III

Erläuterung des im Sonderausschuss für Fischerei zu vertretenden Standpunkts der Union

Bevor der Sonderausschuss für Fischerei Rechtsakte oder Maßnahmen mit Rechtswirkung erlässt, werden die nötigen Schritte dafür unternommen, dass der im Namen der Union zum Ausdruck zu bringende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, gemäß den in den Anhängen I und II niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat rechtzeitig vor jeder Sitzung des Sonderausschusses für Fischerei und vor jedem schriftlichen Verfahren im Sonderausschuss für Fischerei, jedoch keinesfalls später als acht Arbeitstage vor dieser Sitzung oder der Einleitung dieses schriftlichen Verfahrens, ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Erläuterung des Standpunkts der Union zur Erörterung und Billigung der Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts.

Das Europäische Parlament wird gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV unterrichtet.

Die in diesem Anhang festgelegten Grundsätze dienen weiterhin als Richtschnur für die Arbeit der Kommission während der Sitzungen des Sonderausschusses für Fischerei.

Sollte in einer Sitzung des Sonderausschusses für Fischerei keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit gemäß dem in diesem Anhang festgelegten Verfahren an den Rat verwiesen.